OGH 11Os139/92

OGH11Os139/9221.1.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Jänner 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Hager, Dr.Schindler und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag.Röder als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter K***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 28.September 1992, GZ 18 Vr 800/92-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die "Berufung wegen Ausspruchs über die Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen (wegen des Ausspruchs über die Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem (auch andere Schuldsprüche und einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde der am 2.Mai 1942 geborene Walter K***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB und des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach § 208 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er (A./) am 27.Mai 1992 in Dornbirn

1. eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er den Geschlechtsteil des achtjährigen Antonio K***** in den Mund nahm,

2. indem er den beiden achtjährigen Antonio K***** und Michael L***** sowie dem sechsjährigen Pablo K***** heterosexuellen Oralverkehr darstellende Fotos vorzeigte, eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor Unmündigen oder jugendlichen Personen vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft allein diese Schuldsprüche mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 4 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit "Berufung wegen Ausspruchs über die Schuld", überdies - ebenso wie zu seinem Nachteil die Staatsanwaltschaft - den Strafausspruch mit Berufung.

Die "Berufung wegen Ausspruchs über die Schuld" war zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen schöffengerichtliche Urteile in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen ist.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Sie scheitert zunächst daran, daß für das Erstgericht im Hinblick auf die in den entscheidungswesentlichen Punkten übereinstimmenden Angaben der (teils sowohl im Vorverfahren als auch in der Hauptverhandlung, teils nur im Vorverfahren vernommenen) Zeugen Stefan C*****, Michael L***** und Antonio K*****, die durch den vom Beweisantrag unberührt bleibenden Beweiswert der beim Angeklagten sichergestellten pornographischen Fotos gestützt werden, objektiv kein Anlaß bestand, die Aussagefähigkeit und -ehrlichkeit dieser Personen in Zweifel zu ziehen, sodaß die Einholung des Gutachtens eines Kinderpsychologen "zum Beweis dafür, daß der Angeklagte die inkriminierten unsittlichen Handlungen nicht begangen hat" (S 106), mangels jedweder Aussageinfirmitäten und Anhaltspunkte für psychische, charakterliche, entwicklungsbedingte oder sonstige Defekte der Unmündigen nicht indiziert erschien.

Abgesehen davon muß ein prozessual tauglicher Beweisantrag neben Beweisthema und Beweismittel jene - hier nicht aus der Sachlage selbst erkennbaren - Gründe anführen, aus welchen erwartet werden kann, daß die Durchführung der beantragten Beweise das behauptete Ergebnis haben werde.

Der Beweisantrag des Beschwerdeführers verfiel sohin mit Recht der Abweisung.

Im übrigen liegen Anhaltspunkte, die für eine volle Berauschung des Angeklagten sprechen und die beantragte, vom Schöffensenat aber abgelehnte Zuziehung eines Sachverständigen für gerichtliche Medizin erfordert hätten, angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers vor der Gendarmerie (S 27) und seiner (die Zurechnungsfähigkeit gar nicht in Frage stellenden) Verantwortung in der Hauptverhandlung (S 97) nicht vor, sodaß auch die Aufnahme dieses Sachverständigenbeweises vom Erstgericht ohne Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Angeklagten abgelehnt werden konnte.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufungen wird (im übrigen) das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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