Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden - neben Ferenc D und anderen Angeklagten, die kein Rechtsmittel ergriffen haben - Rudolf A, Paul B und Kurt C des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1 (Kurt C auch nach Z 2 dieser Gesetzesstelle), 130 StGB (Punkt I des Urteilssatzes), Rudolf A überdies des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 (erster und dritter Fall) StGB (Punkt II des Urteilssatzes) sowie des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit a WaffG (Punkt IV des Urteilssatzes) schuldig erkannt.
Rudolf A, Paul B und Kurt C erhoben gegen die sie betreffenden Schuldsprüche wegen Verbrechens des Diebstahls die Nichtigkeitsbeschwerde.
A) Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rudolf A:
Dieser Angeklagte hat insgesamt zehn zwischen dem 2. Oktober 1980 und dem 4. Jänner 1981 in Gesellschaft des Angeklagten Ferenc D und zumeist auch (wenigstens) eines weiteren Beteiligten - in sieben Fällen des Angeklagten Paul B - verübte Einbruchsdiebstähle zu verantworten, bei welchen nach den Urteilsannahmen Sachen im Gesamtwert von (mindestens) 4,088.157 S erbeutet wurden. Seine auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich ausschließlich dagegen, daß ihm gewerbsmäßige Begehung des Diebstahls angelastet und die Tat sohin (auch) dem § 130 StGB - nämlich dessen zweitem Satz - unterstellt wurde.
Rechtliche Beurteilung
Indes legt, den Beschwerdeausführungen zuwider, nicht schon deswegen ein Nichtigkeit bewirkender Mangel des Urteils vor, daß darin in gedrängter Darstellung der Gründe des bekämpften Ausspruchs (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) Erwägungen - deren Schlüssigkeit der Beschwerdeführer an sich nicht zu bestreiten vermag - in Ansehung der Angeklagten A, B und D zusammengefaßt dargelegt werden (S 82/V) und solcherart zum Ausdruck gebracht wird, daß die angeführten Umstände auf jeden dieser drei Angeklagten in gleicher Weise, demnach eben auch auf Rudolf A zutreffen. Bei der (berechtigten) Einbeziehung der Einkommens- und Vermögenslosigkeit der genannten Täter in den Kreis jener Erwägungen unterlief dem Gericht in Ansehung des Beschwerdeführers - entgegen dessen Behauptung - auch keine Unvollständigkeit: Das relevierte Vorbringen des Angeklagten A bei seiner polizeilichen Vernehmung - bei der er im übrigen den gegen ihn gerichteten Verdacht, Einbruchsdiebstähle begangen zu haben, zurückwies -, er habe aus dem Verkauf eines Personenkraftwagen, eines Motorbootes und einer Münzensammlung einen Erlös von insgesamt 200.000 S erzielt, konnte unerörtert bleiben, weil der Angeklagte seinen weiteren - von der Nichtigkeitsbeschwerde außer acht gelassenen - Angaben zufolge damit die Kosten eines (durch zwei Reisen nach Wien und zurück kurzfristig unterbrochenen) von Jänner bis September 1980 dauernden Aufenthaltes in Afrika bestritten haben will (S 81 des als ON 6 in ON 33 einbezogenen Teilaktes), sodaß die behauptete Verwertung eigenen Vermögens für seine wirtschaftliche Situation im Deliktszeitraum (ab Oktober 1980) keine Bedeutung mehr gehabt haben kann; die bei der gleichen Gelegenheit erwähnte Beschäftigung des Angeklagten A bei einer Automatenverleihfirma war, wiederum nach seinen eigenen Angaben, schon im Mai 1979 zu Ende und von keiner weiteren (seinen Lebensunterhalt sichernden) Erwerbstätigkeit mehr gefolgt. Somit erweisen sich die zur Frage gewerbsmäßiger Begehung des Diebstahls durch den Beschwerdeführer getroffenen Tatsachenfeststellungen, soweit er sie bekämpft, als mängelfrei begründet.
Der auf alle maßgeblichen Aspekte des äußeren Tatgeschehens - wie etwa die Häufigkeit der Diebstähle, die dabei erbeuteten Werte und das Verhandeln des Diebsgutes -
gestützten, die eigene Verantwortung des Beschwerdeführers durchaus berücksichtigenden Konstatierungen des Schöffengerichtes, daß die Absicht des Angeklagten Rudolf A - wie auch der Mitangeklagten B und D - darauf gerichtet war, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, hält der Beschwerdeführer in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes nach der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO abermals die schon mit der Mängelrüge aufgestellte Behauptung entgegen, er habe keineswegs eine ständige Einnahmsquelle aus der Begehung der Straftaten angestrebt, weil sein Lebensunterhalt durch vorhandene Ersparnisse (aus dem Verkauf der oben erwähnten Vermögensobjekte) gesichert gewesen sei. Damit weicht er aber in der primären Tatfrage (Leukauf-Steininger StGB2 § 70 RN 4) nach dem die gewerbsmäßige Tatbegehung kennzeichnenden inneren Tätervorhaben von dem im Ersturteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt ab und bringt den relevierten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund zu keiner prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Für die Beurteilung der gewerbsmäßigen Tatverübung, deren Kriterien im vorliegenden Fall nach den Urteilsfeststellungen vorliegen, ist es schließlich ohne Belang, ob der Angeklagte A - wie er in der Nichtigkeitsbeschwerde behauptet - zur Beteiligung an den gegenständlichen Einbruchsdiebstählen von dem Mitangeklagten Ferenc D aufgefordert wurde (Kienapfel BT II § 130 RN 7).
Da somit dem Schuldspruch auch der vom Angeklagten Rudolf A behauptete Rechtsirrtum nicht anhaftet, war die Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten zu verwerfen.
B) Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Paul B:
Dem Angeklagten Paul B werden im angefochtenen Urteil insgesamt zehn zwischen dem 2. Oktober 1980 und dem 26. Jänner 1981 in Gesellschaft des Ferenc D, zum Teil auch des Rudolf A und in einem Fall überdies des gesondert verfolgten Janos D verübte Einbruchsdiebstähle zur Last gelegt, bei welchen Sachen im Gesamtwert von (mindestens) 3,849.947 S erbeutet wurden; er bekämpft diesen Schuldspruch aus den Nichtigkeitsgründen der Z 3, 4 und 5
des § 281 Abs. 1 StPO Den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund (Z 3) erblickt der Beschwerdeführer in einem Verstoß gegen die Vorschrift des § 250 StPO, wonach ein Angeklagter, der gemäß dem Absatz 1 dieser Gesetzesstelle während der Abhörung eines Zeugen oder Mitangeklagten aus dem Sitzungssaal entfernt wurde, bei sonstiger Nichtigkeit spätestens bis zum Schluß des Beweisverfahrens über das in seiner Abwesenheit Vorgekommene, insbesondere die inzwischen gemachten Aussagen, unterrichtet werden muß. Nun wurden im vorliegenden Fall tatsächlich am ersten Verhandlungstag die Angeklagten abgesondert vernommen, und zwar zuerst der Angeklagte A (S 470/IV), dann der Angeklagte B selbst (S 473/IV) und danach die übrigen Angeklagten jeweils in Gegenwart aller bereits zuvor Vernommenen (S 475 ff/IV). Abgesehen davon, daß nach der maßgeblichen Beurkundung im Hauptverhandlungsprotokoll ohnehin am Ende dieses Verhandlungstages nach Vernehmung sämtlicher Angeklagter diesen die (in ihrer Abwesenheit gemachten) Aussagen aller (anderen) Angeklagten vorgehalten wurden (S 485/IV), sodaß die Verfahrensrüge jedenfalls unberechtigt wäre, kann dem Beschwerdevorbringen auch nicht mit Bestimmtheit entnommen werden (§ 285 Abs. 1, 285 a Z 2 StPO), ob sich der Angeklagte Paul B darüber beschwert, daß ihm die nach § 250 StPO gebotene Mitteilung nicht gemacht wurde, oder ob er rügen will, daß eine solche Mitteilung (auch) an einen bestimmten anderen Angeklagten unterblieb. Sofern der Beschwerdeführer die von ihm in diesem Zusammenhang erwähnte Weigerung des Mitangeklagten Ferenc D, am vierten (letzten) Verhandlungstag an ihn gerichtete Fragen seines (des Beschwerdeführers) Verteidigers zu beantworten, auf eine diesem Angeklagten gegenüber erfolgte Verletzung des § 250 StPO zurückführen will, wäre ihm noch zu entgegnen, daß die Geltendmachung des betreffenden Mangels jedenfalls nicht ihm, sondern nur demjenigen Angeklagten zustünde, dem eine (notwendige) Mitteilung über Vorkommnisse während seiner Entfernung von der Verhandlung gemäß § 250 StPO nicht gemacht wurde (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO, II/1, ENr 11 zu § 250).
Auch die in der Folge gerügten Vorgänge um die erwähnte Fragestellung selbst vermochten, dem Beschwerdevorbringen zuwider, keine Nichtigkeit herbeizuführen: Da kein Angeklagter zur Beantwortung an ihn gerichteter Fragen verhalten werden kann (§ 245 Abs. 2 StPO) und der Vorsitzende dafür zu sorgen hat, daß Erörterungen unterbleiben, die die Hauptverhandlung ohne Nutzen für die Aufklärung der Sache verzögern würden (§ 232 Abs. 2 StPO), der Angeklagte Ferenc D aber schon die Beantwortung einer (am letzten Verhandlungstag) vom Verteidiger des Angeklagten B an ihn gestellten Frage mit dem Beifügen verweigert hatte, diese Weigerung gelte auch für weitere Fragen (S 542/IV), konnte die (die hierauf mit gleicher Zielrichtung dennoch gestellte) weitere Frage dieses Verteidigers an denselben Angeklagten wegen Unangemessenheit zurückgewiesen werden (§ 249, zweiter Satz, StPO). Das hierüber (nach Umfrage) ergangene Zwischenerkenntnis des Schöffensenates steht, so gesehen, mit den Prozeßgesetzen im Einklang und bewirkte darum keine Nichtigkeit nach der (hiefür allein in Betracht kommenden) Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO Keineswegs wurde mit diesem Zwischenerkenntnis, mit dem lediglich eine bestimmte Frage wegen Unangemessenheit zurückgewiesen wurde, dem Verteidiger des Angeklagten Paul B das den Parteienvertretern nach § 249 StPO zustehende Fragerecht grundsätzlich verwehrt, sodaß es dahingestellt bleiben kann, ob der Verteidiger einen (in dieser Richtung ins Leere gehenden) Protest - dessen Protokollierung angeblich unterblieb - tatsächlich erhob und welche weiteren Fragen an den Angeklagten D er allenfalls sonst noch in Erwägung zog, tatsächlich aber nicht (mehr) stellte.
Den Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO verwirklichende (weitere) Verfahrensmängel erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung von Beweisanträgen seines Verteidigers bei der Hauptverhandlung. Dazu ist ihm zu erwidern:
Die Vernehmung der (gesondert verfolgten) Janos (Spitzname 'Bogio') D und Josef D war zum Beweis dafür beantragt worden, daß 'nicht B der Komplize von Ferenc D und A' - und zwar, wie in der Nichtigkeitsbeschwerde (eingrenzend) ausgeführt wird, bei dem in der Nacht zum 3. Oktober 1980 verübten Einbruch in ein Teppichgeschäft (Urteilsfaktum I/B) - gewesen sei (S 543/IV, Pkt 1). Die Abweisung dieses Antrags begründete das Schöffengericht (im Urteil) mit dessen Undurchführbarkeit, weil der Aufenthalt des Janos D und des Josef D trotz gegen sie erlassener Steckbriefe und Haftbefehle bislang nicht habe ermittelt werden können (S 80-81/V). Dies bestreitet der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Aktenstelle, aus der sich aber bloß ergibt, daß Josef D zwar im August 1981 in den Niederlanden angehalten, seine übernahme (als Staatenloser auf dem Schubweg) durch die zuständige österreichische Behörde damals jedoch abgelehnt wurde (S 87 und 95/IV).
Die ebenfalls begehrte Vernehmung der Gattin des Angeklagten A - Johanna A - und des A behandelnden (namentlich nicht genannten) Arztes zum Beweis dafür, daß Rudolf A im Zeitpunkt des Einbruchs in das Teppichgeschäft (Faktum I/B) schwer krank war (und daher sein den Beschwerdeführer mit belastendes Geständnis zu diesem Faktum nicht richtig sein könne - S 544/IV Pkt 5 und 6), unterblieb ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Antragstellers. Dies deshalb, weil - wie das Schöffengericht hiezu erwog (S 81/V) - A trotz einer damals durchgemachten Krankheit diesen Einbruchsdiebstahl (mit dem Beschwerdeführer und anderen Diebsgenossen) verübt haben konnte, wie dies übrigens auch von Rudolf A in der Hauptverhandlung (S 470/IV) und von Ferenc D bei der Polizei erwähnt worden war (S 64 in ON 33).
Gerügt wird ferner die Abweisung des Antrags auf Vernehmung des Polizeibeamten Abteilungsinspektor F;
dieser Zeugenbeweis sei erforderlich gewesen, weil (schon) der als Zeuge vernommene Polizeibeamte G bestätigt habe, daß der Mitangeklagte Ferenc D, als er bei seiner polizeilichen Einvernahme den Beschwerdeführer massiv belastete, 'mit den Nerven fertig' gewesen sei. Das Beschwerdevorbringen ist jedoch durch den gestellten Beweisantrag nicht gedeckt, der lediglich darauf gerichtet war, daß (ua) Ferenc D die betreffenden Angaben nicht von sich aus, sondern in Bejahung entsprechender Vorhalte gemacht habe (S 543/IV). Außerdem übersieht der Beschwerdeführer, daß Ferenc D von den Polizeibeamten F und G nur einmal, nämlich am 23. März 1981, und dabei ausschließlich über ein den Beschwerdeführer gar nicht betreffendes Diebstahlsfaktum (H/6) einvernommen wurde (S 229/II), alle übrigen Aussagen in dieser Strafsache aber schon früher (am 9., 10., 11. und 12. Februar 1981) vor dem - in der Hauptverhandlung ohnehin zeugenschaftlich vernommenen (S 521/IV) - Gruppeninspektor H gemacht hatte (S 57-66, 179-184, 201-206, 213-215 jeweils in ON 33). Unter diesen Umständen konnte die Zeugenvernehmung des Abteilungsinspektors F ohne jedweden Nachteil für den Beschwerdeführer unterbleiben.
Die Abweisung des Antrags, einen Sachverständigen aus dem Teppichfach zum Beweis dafür beizuziehen, daß die in der Anklageschrift beim Faktum I/B als gestohlen bezeichnete Menge von 198 Teppichen keinesfalls in einem VW-Bus hätte abtransportiert werden können (S 544/IV), vermag die Verteidigungsrechte des Angeklagten Paul B schon deshalb nicht zu beeinträchtigen, weil das Erstgericht ohnehin in diesem Fall nur - der Aussage des Angeklagten A in der Hauptverhandlung folgend (S 470/IV) - den Diebstahl von (mindestens) 54 Teppichen als erwiesen annahm (S 22, 55/V) und an der Möglichkeit, diese (geringere) Menge Teppiche in einem Campingbus (der Type Ford-Transit: S 79 in ON 33) unterzubringen, umso weniger zu zweifeln war, als allein 40 der hier tatgegenständlichen (und weitere vier) Teppiche von der Polizei in einem Kastenwagen der Type Steyr-Fiat 238 vorgefunden wurden (ON 33: S 27 im dortigen Teilakt ON 6 sowie S 67- 69).
Die vom Verteidiger des Angeklagten Paul B noch gestellten Anträge auf Beiziehung von (weiteren) Sachverständigen aus verschiedenen Fachgebieten zur Ermittlung des Wertes der gestohlenen Sachen (S 538, 544/IV) wurden mangels Erheblichkeit zu Recht abgewiesen, weil - gleichgültig, ob vom protokollierten Antragsvorbringen ausgegangen oder der der Nichtigkeitsbeschwerde in Verbindung mit einem Protokollberichtigungsantrag zugrundegelegte, über die vorliegende Protokollierung hinausgehende Antragsinhalt unterstellt wird - nicht einmal behauptet wurde - und auch nach den Verfahrensergebnissen in keiner Weise indiziert war -, daß der Gesamtwert (§ 29 StGB) des von dem Angeklagten Paul B zu verantwortenden Diebsgutes - nach den Urteilsannahmen in der Höhe mehrerer Millionen Schilling - die (gemäß § 128 Abs. 2 StGB relevante) Wertgrenze von 100.000 S in Wahrheit nicht übersteige.
Mit seiner Mängelrüge (§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO) macht der Angeklagte Paul B primär eine widersprüchliche, unvollständige und aktenwidrige Begründung der seiner leugnenden Verantwortung zuwiderlaufenden Urteilsannahmen geltend; auch dies jedoch zu Unrecht:
An der Erwägung des Schöffengerichtes (S 70/V), daß die von Ferenc D im Vorverfahren über die Beteiligung bestimmter Mittäter - darunter auch des Paul B - an den einzelnen Einbruchsdiebstählen gemachten Angaben ungeachtet gewisser Zweifel, die an deren uneingeschränkter Richtigkeit und Zuverlässigkeit hinsichtlich des Mitangeklagten Rudolf A, solange dieser selbst leugnete, nach den übrigen Ergebnissen des Verfahrens etwa noch bestanden haben mögen, durch das von A in der Hauptverhandlung abgelegte volle Geständnis an Glaubwürdigkeit gewonnen haben, ist weder ein innerer Widerspruch noch sonst etwas Unlogisches zu erkennen. Entgegen den Beschwerdebehauptungen befaßte sich das Erstgericht eingehend mit jenen Teilen der Verantwortung des Ferenc D, deren Richtigkeit tatsächlich nicht erwiesen werden konnte, nämlich soweit sie die Mitwirkung des (in diesem Punkt freigesprochenen) Angeklagten A (auch schon) an einem von Ferenc D und Kurt C im November 1979 verübten Einbruchsdiebstahl (Faktum I/D: S 202 in ON 33) und die Verübung von Gasthauseinbrüchen durch D in Gesellschaft des Kurt C betraf (S 204-205 in ON 33), worauf sich ebenfalls ein (Teil-)Freispruch bezieht (S 69 und 78/V); auch mit der in der Hauptverhandlung teilweise geänderten Verantwortung des Angeklagten Ferenc D setzte sich das Gericht auseinander (S 73/V). In Wahrheit ficht der Beschwerdeführer, soweit er den (ursprünglichen) Angaben des Ferenc D die ihnen vom Erstgericht beigemessene Beweiskraft abspricht, nur die schöffengerichtliche Beweiswürdigung unzulässigerweise und damit unbeachtlich an. Nicht anders verhält es sich mit seiner Behauptung, er habe in der Hauptverhandlung das ihn (nunmehr auch) belastende Geständnis des Mitangeklagten Rudolf A zum (Diebstahls-)Faktum I/B zu widerlegen vermocht; sein bezügliches Vorbringen am letzten Verhandlungstag (S540-541/IV; vgl dazu S 64 und 79 in ON 33) konnte als Bestandteil seiner vom Erstgericht für unglaubwürdig erachteten Verantwortung in freier Beweiswürdigung ohne weiteres abgetan werden.
Schließlich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Bewertung jener Sachen, deren Diebstahl ihm nach den Urteilsannahmen zur Last liegt, mit insgesamt (mindestens) 3,849.947 S, indem er darzutun sucht, das Erstgericht sei dabei von überhöhten Aufschlägen zum Anschaffungspreis (Regieanteile und Gewinnspannen) ausgegangen. Daß aber der für die Bewertung von Handelswaren - um die es hier im wesentlichen mit nur ganz geringen, füglich zu vernachlässigenden Ausnahmen geht - nach einhelliger Lehre und ständiger Rechtsprechung (vgl jüngst EvBl 1982/132) maßgebliche Verkaufspreis in Wahrheit um so viel niedriger anzusetzen sei, daß die Zusammenrechnung der Werte (§ 29 StGB) nicht mehr als 100.000 S (§ 128 Abs. 2 StGB) ergeben würde, ist - wie schon erwähnt wurde - nach den Verfahrensergebnissen in keiner Weise indiziert und wird vor allem auch vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet. Somit zeigt sich, daß die in diesem Punkt geltend gemachten angeblichen Mängel des angefochtenen Urteils keine entscheidende Tatsache betreffen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Paul B war daher ebenfalls zu verwerfen.
C) Zur Nichtigkeitsbeschwerde de0 Angeklagten Kurt C:
Diesem Angeklagten, der sich teilweise schuldig bekannt hatte, liegen nach dem angefochtenen Urteil insgesamt neun zwischen dem 10. Dezember 1978 und dem 31. März 1980 in Gesellschaft des Ferenc D, im ersten Fall auch des gesondert verfolgten Josef D, verübte Einbruchsdiebstähle mit einem Beutewert von insgesamt (mindestens) 8,855.827 S zur Last. Gegen diesen Schuldspruch macht er die Nichtigkeitsgründe der Z 3, 4, 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO geltend.
Den Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs. 1 Z 3 StPO erblickt der Beschwerdeführer darin, daß es der Vorsitzende des Schöffensenates verabsäumt habe, in Befolgung der mit Nichtigkeit des Urteils sanktionierten Vorschrift des § 250
StPO die in der Hauptverhandlung abgesondert vernommenen Angeklagten vom Inhalt der Verantwortung ihrer Mitangeklagten spätestens vor Schluß des Beweisverfahrens in Kenntnis zu setzen. Der Beschwerdeführer meint, daß der Mitangeklagte Ferenc D möglicherweise seine den Nichtigkeitswerber belastenden Angaben, hätte er dessen Vorbringen in der Hauptverhandlung gekannt, unter Umständen berichtigt oder abgeschwächt hätte, wie er dies hinsichtlich eines dem Angeklagten A (mit-)angelasteten und eines weiteren ihn selbst wie auch den Beschwerdeführer betreffenden Anklagefaktums - zu welchen Punkten der Anklage sohin (Teil-)Freisprüche ergingen - tatsächlich getan habe.
Diese Rüge geht fehl:
Durch die Vorschrift des § 250 StPO, deren Nichtbeachtung unter den Voraussetzungen des § 281 Abs. 3 StPO die Nichtigkeit des Urteils zur Folge hat, soll - wie der Beschwerdeführer selbst grundsätzlich einräumt - eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Angeklagten verhindert werden, dem es andernfalls unmöglich wäre, ihn belastende Momente zu erfahren und zu widerlegen. Daraus ergibt sich, daß die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes nur demjenigen Angeklagten zusteht, dem gegenüber die gebotene Mitteilung der Vorkommnisse während seiner Entfernung von der Verhandlung versäumt wurde. Hingegen kann der Nichtigkeitsgrund nicht daraus abgeleitet werden, daß Angaben, die der Beschwerdeführer selbst während des getrennten Verhörs machte, einem anderen Angeklagten nach dessen Rückkehr in den Verhandlungssaal nicht mitgeteilt wurden (Mayerhofer-Rieder, StPO II/1, ENr 11 zu § 250). Davon abgesehen ist jedoch der Beschwerdeführer - wie schon der Angeklagte Paul B mit seinem ähnlich lautenden Beschwerdevorwurf - darauf zu verweisen, daß nach der maßgeblichen Beurkundung im Hauptverhandlungsprotokoll ohnehin am Ende des ersten Verhandlungtags nach Vernehmung aller Angeklagten diesen die (in ihrer Abwesenheit gemachten) Aussagen aller (anderen) Angeklagten vorgehalten wurden (S 485/IV), weshalb das Beschwerdevorbringen, es sei die unter Nichtigkeitssanktion stehende Vorschrift des § 250 StPO verletzt worden, von Haus aus einer Grundlage entbehrt. Der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 4 StPO wird vom Angeklagten Kurt C daraus abgeleitet, daß dem Antrag seines Verteidigers auf Vernehmung der Brüder Janos (='Bogio') und Josef D sowie deren Mutter Helene - richtig Hilde (S 139, 371/IV) - D zum Beweis dessen, daß C nicht Mittäter des Ferenc D war, vom Erstgericht nicht entsprochen wurde.
Dieses Vorbringen versagt:
Allerdings hatte sich der Verteidiger des Nichtigkeitswerbers dem zuvor vom Verteidiger des Mitangeklagten Paul B gestellten Antrag, die genannten Personen zu vernehmen, zwar mit der bezeichneten Zielrichtung angeschlossen (S 544/IV), dabei jedoch nicht angegeben, aus welchen Gründen von der Durchführung des beantragten Beweises die Entlastung des Angeklagten Kurt C zu erwarten sei. Unter diesen Umständen kann von einem auf seine Berechtigung überprüfbaren Beweisantrag - wie der Beschwerdeführer offenbar selbst erkennt - überhaupt nur insoweit gesprochen werden, als Josef D nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen als Mittäter bei dem in der Nacht zum 11. Dezember 1978
unternommenen Einbruchsdiebstahl in ein Juweliergeschäft in Betracht kommt, an welchem nach den Angaben des Ferenc D im Vorverfahren (auch) Kurt C teilgenommen haben soll (Faktum I/A). Nach der für die Prüfung der Berechtigung eines jeden Beweisantrages maßgeblichen Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragstellung war aber - wie schon in Erledigung der entsprechenden Verfahrensrüge des Angeklagten Paul B dargelegt wurde - die beantragte Beweisaufnahme wegen des unbekannten Aufenthalts des (gesondert verfolgten) Josef D undurchführbar und ihr Unterbleiben dem Gericht unter dem Gesichtpunkt des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO demnach nicht vorzuwerfen.
Als Begründungsmängel (§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO) macht der Angeklagte Kurt C Unvollständigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen und Aktenwidrigkeit geltend, weil sich das Erstgericht mit der in der Hauptverhandlung geänderten, den Beschwerdeführer nunmehr insbesondere bezüglich des Faktums I/D ausdrücklich entlastenden Verantwortung des Angeklagten Ferenc D nicht entsprechend auseinandergesetzt habe und im Widerspruch zum Akteninhalt davon ausgegangen sei, D habe niemals die Möglichkeit eines ihm im Vorverfahren diesbezüglich unterlaufenen Irrtums zu Lasten des Beschwerdeführers eingeräumt.
Die relevierten Begründungsmängel liegen indes nicht vor:
Das Schöffengericht konnte nach Verlesung des wesentlichen Akteninhalts die im wesentlichen gleichbleibenden Angaben des Angeklagten Ferenc D über die Beteiligung des Kurt C an den von ihm zwischen dem 10. Dezember 1978
und dem 31. März 1980 verübten Einbruchsdiebstählen vor der Polizei und - zuletzt am 18. September 1981 (S 103 b in ON 33) - vor dem Untersuchungsrichter in freier Beweiswürdigung seinen Tatsachenfeststellungen zugrunde legen. Es hat sich entgegen den Beschwerdebehauptungen mit den Angaben des Angeklagten Ferenc D wenige Tage vor und in der Hauptverhandlung (S 103 c in ON 33; S 479/IV), soweit sie auf eine Entlastung des Angekl8xten Kurt C, insbesondere hinsichtlich des Faktums I/D hinausliefen, eingehend auseinandergesetzt und dargetan, weshalb es diesem Vorbringen - anders als der zugleich erfolgten Klarstellung durch D, daß beim Faktum I/D nicht auch (schon) der Angeklagte A mitbeteiligt war - keinen Glauben schenkte (S 73 ff/V).
Demnach kann auch von einer unrichtigen Wiedergabe des Gesamtinhalts der Verantwortung des Angeklagten D im Urteil keine Rede sein, sodaß der Vorwurf der Aktenwidrigkeit gleichfalls fehlgeht. Mit seiner Rechtsrüge (§ 281 Abs. 1 Z 10 StPO) wendet sich der Angeklagte Kurt C gegen die Urteilsannahme, daß er den inkriminierten Diebstahl gewerbsmäßig begangen habe; auch seine in dieser Richtung erhobenen Einwände schlagen jedoch nicht durch:
Entscheidend für die Annahme eines gewerbsmäßigen Diebstahls im Sinne des § 130 StGB (zweiter Deliktsfall) ist die Absicht des Täters, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Gerade diese Absicht hat aber das Erstgericht (auch) hinsichtlich des Angeklagten Kurt C mit mängelfreier Begründung als erwiesen angenommen. Daß der Beschwerdeführer, wie er betont, im Deliktszeitraum in geordneten Familienverhältnissen lebte und über ein Arbeitseinkommen (als Kellner) verfügte, schließt gewerbsmäßige Begehung von Einbruchsdiebstählen zur Erzielung zusätzlicher - zudem im gegebenen Fall nicht unbeträchtlicher - (fortlaufender) Einnahmen aus dem deliktischen Verhalten keineswegs aus (ÖJZ-LSK 1976/191 zu § 70 StGB ua). Auf die Intervalle zwischen den einzelnen Diebstählen kommt es ebenfalls nicht an (ÖJZ-LSK 1977/365 zu § 130 StGB), sodaß aus der zeitlichen Verteilung der insgesamt neun dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Einbruchsdiebstähle - bei welchen jedesmal eine Beute von hohem Wert erzielt wurde - auf einen Zeitraum von rund 16 Monaten kein Argument gegen die bekämpfte Urteilsannahme zu gewinnen ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kurt C war daher gleichfalls zu verwerfen.
Da das Gesetz nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vorsieht, die vom gewählten Verteidiger des Angeklagten Kurt C fristgerecht (am 22. Juni 1982) eingebracht wurde, ist auf die nachfolgend vom Angeklagten selbst verfaßte und am 13. August 1982 beim Erstgericht überreichte Eingabe, die er als Ergänzung seines Beschwerdevorbringens gewertet wissen will (ON 229), kein Bedacht zu nehmen (SSt 39/37 ua).
Das Schöffengericht verhängte über Rudolf A eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren, über Paul B eine solche in der Dauer von sechs und über Kurt C eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfeinhalb Jahren.
Bei der Strafbemessung wertete es die Schadenshöhen und die mehrfache Qualifikation der Diebstähle zum Verbrechen, bei A überdies das Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen, bei Kurt C und Paul B auch die einschlägigen Vorstrafen und beim letztgenannten Angeklagten die Begehung der Taten durch einen längeren Zeitraum und den raschen Rückfall innerhalb einer Probezeit nach einer bedingten Entlassung als erschwerend. Als mildernd berücksichtigte es demgegenüber bei A und B die teilweise Sicherstellung der Diebsbeute, bei A und C auch das Geständnis bzw Teilgeständnis.
Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten eine Herabsetzung des Strafausmaßes an.
Die Berufungen sind nicht begründet.
Die vom Erstgericht verhängten Strafen erweisen sich, insbesonders unter Berücksichtigung des erhöhten modalen Tatunwerts und der außergewähnlich hohen Schadenssummen, auch im Verhältnis zu - von der Staatsanwaltschaft unbekämpft gebliebenen - Freiheitsentzügen bei Mitangeklagten keineswegs als überhöht. Bei B und C handelt es sich überdies um empfindlich vorbestrafte Eigentumskriminelle. Die Rechtsmittelwerber vermögen keine weiteren Umstände darzutun, die ihr gravierend sozialschädliches Verhalten in einem milderen Licht erscheinen ließen.
Ihren Berufungen konnte daher kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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