Spruch:
Durch die in Punkt 2 der Verfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 22.Juli 1988, GZ 1 U 514/88-14, vorgenommene Bestimmung eines Pauschalkostenbeitrages wurde das Gesetz im § 381 Abs. 4, letzter Satz, StPO verletzt.
Die genannte Verfügung wird im Umfang der Bestimmung eines Pauschalkostenbeitrages aufgehoben.
Text
Gründe:
Lutz Achim T***** erhob am 14.April 1988 beim Strafbezirksgericht Wien Privatanklage gegen Dr. ***** M***** wegen übler Nachrede. Mit Beschluß vom 20.April 1988, GZ 1 U 514/88-3, lehnte dieses Gericht die Einleitung des Verfahrens gegen Dr. ***** M***** ab, stellte das Verfahren ein (§ 451 Abs. 2 StPO) und trug dem Privatankläger den Ersatz der Kosten des Verfahrens auf (§ 390 Abs. 1 StPO). Den hiegegen erhobenen Beschwerden gab das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluß vom 11.Mai 1988, AZ 13 b Bl 571/88 (ON 8 der erstgerichtlichen Akten) keine Folge; zugleich sprach es aus, daß gemäß dem § 390 a StPO der Privatankläger die Kosten seiner erfolglos gebliebenen Rechtsmittel "selbst zu tragen" habe. Mit der Verfügung vom 22. Juli 1988 (Punkt 2 in ON 14 dA) bestimmte das Strafbezirksgericht Wien die Pauschalkosten mit 600 S und ordnete (mit GeoForm 51) deren Einhebung (beim Privatankläger) an.
Diese Verfügung steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß dem § 381 Abs. 4, letzter Satz, StPO ist im Verfahren vor den Bezirksgerichten auf Grund einer Privatanklage ein Pauschalkostenbeitrag (§ 381 Abs. 1 Z 1 StPO) nicht zu bestimmen, wenn keine Hauptverhandlung stattgefunden hat und auch keine Zeugen- oder Sachverständigengebühren aufgelaufen sind. Da diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall zutreffen, widersprach die Bestimmung eines Pauschalkostenbeitrages dem Gesetz.
Der von der Generalprokuratur gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher stattzugeben und gemäß dem § 292 StPO die gesetzwidrige Verfügung ersatzlos aufzuheben.
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