Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der ***** 1939 geborene deutsche Staatsangehörige H***** S***** und die belgischen Staatsangehörigen P***** B*****, geboren ***** 1957 und M***** A*****, geboren ***** 1928, des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 15, 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Ihnen liegt zur Last, im bewußten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 StGB) in der Zeit vom 15. Februar bis 21.März 1990 in Straßhof, Linz und an anderen Orten in auf die wiederkehrende Begehung schweren Betruges gerichteter gewerbsmäßiger Absicht mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, versucht zu haben, J***** H***** durch die Vorspiegelung einer für ihn lukrativen Gelegenheit, die Fälschung von Banknoten zu 100 US-Dollar mitzufinanzieren, zu nachangeführten Handlungen zu verleiten, die ihn um mehr als 100.000 S am Vermögen schädigen sollten, nämlich
1. zur Übergabe von zumindest 7.000 Hundertdollarnoten im Gegenwert von ca. 8,4 Mill. S, indem sie (auch) mit einer Trickdemonstration vorgaben, aus 8.000 bereits ausgebleichten 1.000 Dollarnoten durch Abzüge von (hiezu nur jeweils einmal verwendbaren) echten Banknoten zu 100 US-Dollar falsches Papiergeld herstellen zu können;
2. zur Ausfolgung eines weiteren Betrages von zumindest 23.000 US-Dollar im Gegenwert von ca. 276.000 S an angeblichen Nachbeschaffungskosten für eine (in Wahrheit aus Wasser und Chlorophyll bestehende wertlose) chemische Lösung, die sie J***** H***** in einer präparierten Flasche, welche in der Folge bei ihrer Öffnung zwangsläufig zerbracht, mit der Behauptung aushändigten, es handle sich dabei um eine Fälschungssubstanz im Wert von 70.000 US-Dollar.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen orientierten sich die hier in Rede stehenden Tathandlungen an einem im internationalen Berufsspieler-Milieu entwickelten Trick dessen in der Urteilsbegründung detailliert wiedergegebene Modalitäten (Seiten 359 bis 361/IV) in ihrem Kern darauf hinauslaufen, wirtschaftlich potente, für die Versuchung einer lukrativen Beteiligung an Geldfälschungen großen Stils anfällige Personen zu kontaktieren und sie durch einen von chemischen Manipulationen gekennzeichneten Demonstrationstrick von der (in Wahrheit fingierten) Möglichkeit zu überzeugen, eine Banknote zu 100 US-Dollar ließe sich (jeweils nur einmal) auf einer ausgebleichten Eindollarnote kopieren, wobei der solcherart Betrogene zunächst zur Bereitstellung des tatplangemäßen Kontingentes an Banknoten zu 100 US-Dollar veranlaßt werden soll. Das Betrugskonzept ist darüber hinaus auf eine weitere Vermögensschädigung ausgerichtet, indem der Geschädigte in der Weise in die Fälschungsmanipulationen eingebunden wird, daß er beim Öffnen einer zuvor präparierten Flasche mit einer als wertvoll und schwierig beschaffbar hingestellten Fälschungssubstanz zwangsläufig die Flasche zerbricht und solcherart zusätzlich zur Bezahlung entsprechender Ersatzkosten bewogen wird.
Die Angeklagten H***** S*****, P***** B***** und M***** A***** kamen um die Mitte des Jahres 1988 auf Initiative des Letztgenannten überein, sich mit der dargelegten Betrugsmethode zu bereichern, wobei S***** wegen seiner zahlreichen Geschäftskontakte zu wirtschaftlich fundierten Personen aufgefordert wurde, nach geeigneten Opfern zu suchen.
Nachdem die Angeklagten (nach ihren Angaben im Vorverfahren im Jahr 1989 in Deutschland und Belgien) einem von ihnen mit C***** D***** W***** namhaft gemachten Geschädigten auf die bereits erörterte Weise 150.000 US-Dollar und ca. 70.000 DM herausgelockt hatten, wählten sie - nach entsprechender Kontaktanbahnung durch S***** - den österreichischen Unternehmer J***** H***** als nächstes Betrugsopfer aus. Nach ihrem einverständlich gefaßten Tatplan sollte H***** durch die Konfrontation mit 7.000 von den Tätern bereitgestellten Eindollarnoten zur Ausfolgung derselben Stückzahl an Noten zu 100 US-Dollar, darüber hinaus im Zusammenhang mit dem dolos in die Wege geleiteten Bruch der manipulierten Chemikalienflasche zum Ersatz eines Drittels des mit 70.000 US-Dollar fingierten Werts der Lösung, somit zur Zahlung von 23.000 US-Dollar veranlaßt werden. Dementsprechend führte B***** am 15.Februar 1990 in Linz tatplangemäß mit Unterstützung durch S***** dem J***** H***** den Trick vor; dabei wurde auch die Flasche mit dem als besonders wertvoll hingestellten Lösungsmittel präsentiert. Nach den weiteren tatrichterlichen Feststellungen ließ sich H***** tatsächlich über die Möglichkeit der Geldfälschung täuschen, willigte ein, sich daran zu beteiligen und stellte für die Manipulationen seinen Gutshof in Straßhof zur Verfügung. Den Umfang seiner Beteiligung limitierte er gegenüber S***** und B***** vorerst nur mit dem Betrag von 100.000 US-Dollar, zu welchem Zweck er am 19.März 1990 bei der SPARKASSE W***** eintausend Banknoten zu 100 US-Dollar orderte. Die Angeklagten hofften, H***** tatplangemäß noch vor dem Einsatz der angeblichen Entwicklerflüssigkeit zur Übergabe weiterer 600.000 US-Dollar sowie des Betrages von
23.000 US-Dollar für die Neuanschaffung einer zweiten Flasche (nach Zerbrechen der ersten) zu veranlassen. Nach Zahlung dieser Beträge sollte H***** ein fingierter, von A***** hergestellter Zeitungsartikel über eine sicherheitsbehördliche Intervention vorgelegt werden, um plausibel zu machen, daß ein Ersatz für die ausgelaufene Lösung nicht mehr beschaffbar sei. In weiterer Verfolgung des Betrugskonzeptes befaßte sich B***** bereits ab dem 26.Februar 1990 bis zu seiner Betretung durch die Gendarmerie am 21.März 1990 in dem H***** gehörigen Gutshof in Straßhof mit dem Bleichen von Eindollarnoten, die teilweise von ihm, im übrigen jedoch von S***** beigebracht worden waren. Am 13. März 1990 übergab der Angeklagte A***** vereinbarungsgemäß teils (in Gegenwart des S*****) in Vösendorf, teils in Straßhof an B***** 22 Alu-Boxen mit je ca. 200 eingeschwärzten Papierzetteln im Format von Einhundertdollarnoten, welche später nach dem Tatplan gegen die von H***** bereitzustellenden echten Banknoten dieses Wertes eingetauscht werden sollten. In den Boxen befand sich obenauf jeweils zur Tarnung eine (eingeschwärzte) echte Banknote. Am 15.März 1990 übergaben S***** und B***** auf einem Feldweg bei Sch***** eine in der beschriebenen Weise präparierte Flasche, die bei ihrer späteren Öffnung durch F***** F*****, einem Mitarbeiter des J***** H*****, auch tatsächlich zerbrach. Da J***** H***** ebenso wie die drei Angeklagten bereits am 21.März 1990 festgenommen wurde, kam es nicht mehr zu der von der SPARKASSE W***** für den 23.März 1990 zugesagten Auszahlung des georderten Dollarbetrages. Der Angeklagte B***** hatte bis zu seiner Verhaftung zusammen mit L***** P*****, der sich als Vertrauensperson des J***** H***** (jedoch nicht mit dem Auftrag einer kontinuierlichen Überwachung der Fälschungsaktivitäten) am Gutshof St***** aufhielt, etwa 8.000 Eindollarnoten gebleicht.
Die Angeklagten bekämpfen ihre Schuldsprüche mit jeweils auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a, 9 lit. a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, darüber hinaus - ebenso wie zum Nachteil der Angeklagten die Staatsanwaltschaft - die sie betreffenden Strafaussprüche jeweils mit Berufung.
Den Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Die Mehrheit der in den Beschwerdeausführungen vorgebrachten Anfechtungsargumente scheitert bereits daran, daß sie die (in objektiver Hinsicht im wesentlichen unbekämpften) für die rechtliche Beurteilung des in Rede stehenden Handlungskomplexes als strafbarer Betrugsversuch maßgeblichen Kriterien (insbesondere auch der Abgrenzung zur straflosen Tatvorbereitung) verfehlen. Nicht anders als bei einfach gelagerten Betrugsfällen ist nämlich auch bei dem hier aktuellen, von mehraktigem Täuschungsaufwand gekennzeichneten Betrugskonzept vorweg davon auszugehen, daß strafbarer Versuch vorliegt, sobald der Täter eine auf Täuschung des anderen abzielende und in diesem Sinn ausführungsnahe (§ 15 Abs. 2 StGB) Handlung vorgenommen hat. Dabei ist es nicht von wesentlicher Bedeutung, daß im Zeitpunkt der ersten Ausführungshandlung die Deliktsvollendung (der Eintritt des vom Tätervorsatz umfaßten Vermögensschadens) zeitlich noch in weiter Ferne liegt und nach dem Tatkonzept von weiteren Ausführungshandlungen (Täuschungsakten) abhängt (ua Leukauf-Steininger2, RN 48 und Kienapfel II2 Rz 245 jeweils zu § 146 StGB), weil das Strafbarkeitserfordernis der zeitlichen und weitere Zwischenakte ausschließenden Nähe nur im Verhältnis zum Ausführungsbeginn, somit bloß für solche Versuchshandlungen gilt, die der eigentlichen Tatausführung im Sinn des § 15 Abs. 2 StGB vorangehen und daher nicht schon selbst Ausführungshandlungen sind. Daß der Täter nach seinem Vorhaben im Fall des plangemäßen Gelingens der einleitenden Täuschungsakte bis zur Vollendung der versuchten Tat noch weitere Ausführungshandlungen hätte setzen müssen, steht der Strafbarkeit des Versuches unter dem Aspekt der Ausführungsnähe ebensowenig entgegen, wie eine allenfalls vorbedachte erhebliche zeitliche Diskrepanz zwischen dem Täuschungsbeginn und dem Schadenseintritt, sofern nur der Täter die entscheidende Hemmstufe vor der Tatausführung überwunden und diese Ausführung selbst (durch Täuschungsaktivitäten) begonnen hat (Mayerhofer-Rieder3 EGr 7 zu § 15 StGB). Auf den konkreten Fall übertragen bedeutet dies, daß die Ausführung des nach der Absprache der drei Angeklagten auf einen Vermögensschaden (des J***** H*****) in der inkriminierten Gesamthöhe ausgerichtete Betrugsvorhaben spätestens mit der in Gegenwart des H***** inszenierten Trickdemonstration begann, deren planmäßiger Täuschungsaufwand die Präsentation der angeblich kostenintensiven chemischen "Entwicklerlösung" miteinschloß. Da sich die mit der Flaschenmanipulation angestrebte Teilschädigung (Schuldspruch 2) solcherart als integrierendes Element des als Tateinheit zu beurteilenden Betrugskonzeptes darstellt, das in bezug auf den Beginn seiner Ausführung keiner eigenständigen, von den übrigen durch das Einverständnis der Täter gedeckten Täuschungskomponenten abweichenden Beurteilung zugänglich ist, traten die Aktivitäten der Angeklagten zur Verwirklichung ihres einverständlichen Betrugsvorhabens ohne Differenzierung nach den im Schuldspruch gegliederten Teilschäden insgesamt (spätestens) am 15.Februar 1990 mit der Trickdemonstration in Gegenwart des J***** H***** in das Stadium strafbaren Versuchs. Inwieweit und wann diesem umfassenden Ausführungsbeginn nach dem Tatplan bis zur Herbeiführung des vollen ins Auge gefaßten Vermögensschadens weitere Teilakte der Täter nachfolgen sollten, kann nach dem Gesagten als nicht entscheidungswesentlich ebenso auf sich beruhen, wie der Umstand, daß die Bereitschaft des J***** H*****, sich an dem ihm glaubhaft gemachten Fälschungsvorhaben zu beteiligen, sowohl nach dem Betragsanteil als auch nach den Modalitäten der weiteren Tatausführung nicht zur Gänze der Tätererwartung entsprach. Stellt doch gerade das auf den Eintritt planwidriger Bedingungen zurückzuführende Ausbleiben des erhofften Deliktserfolges ein wesentliches Kriterium jeder auf den Versuch beschränkten Deliktsentwicklung dar.
Diese für die Beurteilung des in Rede stehenden Tatkomplexes wesentlichen Gesichtspunkte vernachlässigen jedoch die (sich in ihrer Argumentation teilweise überschneidenden) Beschwerden, wenn sie einzelnen Tatphasen und Teilakten jeweils rechtliche Eigenständigkeit zuordnen und davon ausgehend sowohl in tatsächlicher (Z 5, 5 a) als auch in rechtlicher Beziehung (Z 9 lit. a) aus der Sicht teils bloßer Tatvorbereitung, teils absoluter Untauglichkeit der Versuchshandlungen Straflosigkeit geltend machen. Bedeuteten doch nach dem Gesagten die mit der Tricktäuschung verbundene Aufforderung zur Übergabe von Bargeld und die Präsentation (und spätere Übergabe) der minderwertigen chemischen Lösung als besonders kostenintensive, unabdingbare Fälschungssubstanz tatplanmäßige Täuschungshandlungen, mit deren Vornahme das Betrugsvorhaben (in seiner Gesamtheit) in das Ausführungsstadium eintrat. Für eine Beurteilung einzelner Tatphasen als straflose Vorbereitungshandlungen späterer Teilakte (§ 15 Abs. 2 StGB) bleibt demnach den (mit Judikaturzitaten zu anders gelagerten Fallkonstellationen nicht stichhältig zu begründenden) Beschwerdeauffassungen zuwider kein Raum. Nicht anders verhält es sich mit den Beschwerdeeinwänden absoluter Versuchsuntauglichkeit (§ 15 Abs. 3 StGB), die sich teils aus der Abhängigkeit späterer Zwischenakte von der Tatplanverwirklichung im Frühstadium, teils aus einer besonders täuschungsresistenten geschäftlichen Versiertheit des J***** H***** ergeben soll. Abgesehen davon, daß sich H***** nach den Urteilsfeststellungen durch die Trickvorführung der Angeklagten tatsächlich täuschen ließ, hätte selbst bei einer allfälligen vorzeitigen Aufdeckung des Betrugsvorhabens durch ihn selbst oder durch den von ihm eingesetzten Beobachter P***** ebenso wie im Fall seines Unvermögens zur Aufbringung der von den Tätern angestrebten weiteren Summe von 600.000 US-Dollar davon nicht die Rede sein können, daß die Vollendung der Tat unabhängig von fallspezifischen Besonderheiten unter keinen Umständen möglich gewesen wäre. Schon aus der eigenen Verantwortung der Angeklagten ergibt sich, daß sie das hier versuchte (an der sicherheitsbehördlichen Aufdeckung gescheiterte) Betrugskonzept in einem anderen Fall erfolgreich in die Tat umsetzten. An den planmäßigen Ausführungsmodalitäten hat sich aber neben der Prüfung der Tauglichkeit des Betrugsversuch auch die sonstige materiellrechtliche Tatsubsumtion zu orientieren. Da der Getäuschte nach dem Tatplan der drei Angeklagten durch die Trickdemonstration dazu verleitet werden sollte, die von ihm bereitgestellten echten Banknoten (an die Angeklagten S***** und B*****) zu übergeben und solcherart die betrugsspezifische selbstschädigende Gewahrsamsübertragung vorzunehmen (S 360 und 364/IV), kommt die reklamierte rechtliche Tatbeurteilung als (noch nicht bis zum Stadium strafbaren Versuchs gereifter) Diebstahl nicht in Betracht.
Aber auch über den erörterten Umfang hinaus kommt den Beschwerden keine Berechtigung zu:
Den Urteilsfeststellungen über den einverständlichen Tatplan der Angeklagten, ihre auf gewerbsmäßige Tatbegehung gerichtete Absicht und die von ihnen gesetzten Ausführungshandlungen haften formelle Begründungsmängel (Z 5) in keinem der geltend gemachten Punkte an:
Die vom Angeklagten B***** in der Hauptverhandlung zum Ausdruck gebrachte Schwierigkeit, die Realisierbarkeit der angestrebten Bereicherung (um "so viel als möglich") vorweg betragsmäßig exakt zu quantizifieren (S 323/IV), stellten - den Mängelrügen der Angeklagten B***** und A***** zuwider - den auf den inkriminierten Gesamtschaden gerichteten Vorsatz der Täter im Zeitpunkt der Vorführung des Geldfälschungstricks nicht in Frage und bedurfte daher in der (gemäß § 270 Abs. 2 Z 5 StPO in gedrängter Darstellung abzufassenden) Urteilsbegründung als nicht entscheidungswesentlich keiner Erörterung.
Soweit sich die Mängelrüge des Angeklagten S***** gegen die Feststellungen zu der vom Tätervorsatz umfaßten Höhe des auf die Flaschenmanipulation entfallenden Teilschadens (Schuldspruch 2) richtet, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, daß das angefochtene Urteil in diesem Punkt den aus subjektiver Sicht relevanten Deliktsschaden mit 23.000 US-Dollar, nicht wie behauptet mit 70.000 US-Dollar dimensioniert. Davon abgesehen hält der in diesem Zusammenhang erhobene Beschwerdevorwurf einer dem Erstgericht unterlaufenen aktenwidrigen Bezugnahme auf (in der Hauptverhandlung verlesene) Beweisergebnisse des Vorverfahrens einer Überprüfung nicht stand (Beschuldigtenvernehmungen der Angeklagten B***** und A***** vor dem Untersuchungsrichter, S 207 verso, 211 a/I; sicherheitsbehördliche Angaben des Angeklagten S***** - S 119/I). Da sich der Zeuge H***** in der Hauptverhandlung auf seine damit im wesentlichen korrespondierenden sicherheitsbehördlichen Angaben berief (S 330/IV iVm S 89/I) und die relevierte Schadenshöhe auch sonst nicht in erörterungsbedürftiger Weise problematisierte, liegt auch die dazu behauptete Unvollständigkeit der Urteilsbegründung nicht vor.
Soweit sich der Angeklagte A***** in Bekämpfung der Urteilsfeststellung, daß die Tatplanung mit der Trickvorführung als Beginn der betrugsessentiellen Täuschungshandlungen auch von seinem Einverständnis mitgetragen war, in isolierter Betrachtung auf einzelne Urteilspassagen bezieht, setzt er sich über den Sinnzusammenhang aller diesen Punkt betreffenden Urteilsausführungen hinweg, aus dem sich mit mängelfreier Begründung nicht nur die Tatbeteiligung (auch) dieses Angeklagten vom Beginn der Tatplanung an, sondern auch der Umstand ergibt, daß (sogar) die Initiative zur (gewerbsmäßigen) Anwendung des in Rede stehenden Betrugskonzeptes von ihm ausging (S 361, 367, 377, 381/IV).
Zwar trifft es zu, daß der Angeklagte A***** - entgegen der Subsumtion seines Verhaltens im angefochtenen Urteil - keine als unmittelbare (Mit-) Täterschaft (§ 12 erster Fall StGB) zu beurteilende Tätigkeit entfaltete, weil er in keiner Phase der geplanten Tat an einer betrugsspezifischen Ausführungshandlung (Täuschung) unmittelbar mitwirkte bzw. tatplangemäß hätte mitwirken sollen. Ihm fielen vielmehr bloß die Herstellung der wertlosen Papierzettel und die Beschaffung des fingierten Zeitungsartikels über eine den Ersatz der angeblichen Entwicklerlösung vereitelnde sicherheitsbehördliche Intervention, somit lediglich Teilakte zu, die sich auf die nachträgliche Verschleierung vorausgegangener Täuschunghandlungen (Trickvorführung mit Präsentation der "wertvollen" chemischen Lösung sowie nachfolgende Übergabe einer bruchanfällig manipulierten Flasche) beschränkten. Da dem Angeklagten jedoch mit der Initiierung des Tatentschlusses und der Tatplanung im Einverständnis mit H***** S***** und P***** B***** Handlungskomponenten zur Last fallen, die als mit unmittelbarer Täterschaft rechtlich gleichwertige Beteiligungsformen der Bestimmungs- und darin aufgehender Beitragstäterschaft (durch intellektuelle und physische Tatförderung) zu beurteilen sind (§ 12 zweiter Fall StGB), liegt auch der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 10 StPO nicht vor (ua SSt. 50/2).
Was die Feststellungen zur gewerbsmäßigen Tatbegehung anlangt, so werden sie im angefochtenen Urteil ohnedies für jeden der drei Angeklagten gesondert begründet (S 375/IV). Im Rahmen seiner - der Auffassung der Beschwerdeführer
zuwider - aktenkonform und denklogisch mängelfrei begründeten Erwägungen konnten die Tatrichter in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) auch die (in der Hauptverhandlung verlesenen) Angaben der Angeklagten im Vorverfahren über einen im Ausland begangenen gleichartigen Betrug in ihre Erwägungen miteinbeziehen (S 367/IV), ohne daß Einzelheiten dieser Auslandstat und Modalitäten der diesbezüglichen Beteiligung bei der hier vorzunehmenden strafrechtlichen Tatbeurteilung entscheidende Bedeutung zugekommen wäre. Genug daran, daß es sich nach den Angaben der Angeklagten um eine vergleichbare Vortäuschung von Geldfälschungsmöglichkeiten handelte und die Angeklagten (A***** bekannte auch dort zumindest einen intellektuellen Beitrag ein) daraus tatplanmäßigen Gewinn zogen.
Eben diese nicht auf bloß substanzlosem Gebrauch der verba legalia beruhenden, vielmehr mit mängelfreier Begründung (S 364, 375, 379 f/IV) getroffenen Feststellungen zur gewerbsmäßigen Absicht lassen die Subsumtionsrügen (Z 10) der Angeklagten S***** und B***** unberücksichtigt, soweit sie die Voraussetzungen der Qualifikation nach dem § 148 zweiter Fall StGB verneint wissen wollen. Mangels Festhaltens am Urteilssachverhalt gelangen die Rechtsrügen in diesem Punkt nicht zur prozeßordnungsgemäßen Ausführung.
Letztlich ergab auch die zu den (Einwände zu anderen Nichtigkeitsgründen teilweise wiederholenden) Tatsachenrügen (Z 5 a) vorgenommene Prüfung der Akten keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten waren daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagten nach dem § 148 zweiter Strafsatz StGB zu Freiheitsstrafen in der Dauer von je dreieinhalb Jahren, wobei es bei allen Angeklagten die mehrfache strafsatzbegründende Betrugsqualifikation und die Höhe des angestrebten Schadens als erschwerend wertete, als mildernd hingegen, daß die Angeklagten gerichtlich noch nicht vorbestraft sind, die Tat beim Versuch blieb und das Tatopfer eine massive kriminelle Bereitschaft zeigte, hinsichtlich der Angeklagten S***** und B***** weiters das reumütige und zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis.
Die Staatsanwaltschaft strebt mit ihrer Berufung eine Erhöhung der über die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen im wesentlichen mit der Begründung an, daß der erstgerichtlichen Auffassung zuwider bloß ein (den Angeklagten nicht zuzubilligender) ordentlicher Lebenswandel, nicht aber das Fehlen strafgerichtlicher Verurteilungen einen gesetzlichen Milderungsgrund darstelle und das ausgesprochene Strafausmaß dem von der Höhe des tatplanmäßigen Schadens dominierten außergewöhnlichen Tatunrecht nicht hinreichend Rechnung trage.
Demgegenüber beantragen die Angeklagten mit ihren Berufungen jeweils eine Herabsetzung und die bedingte Nachsicht eines Teiles der über sie verhängten Freiheitsstrafen, wobei auf die mangelnde Schutzwürdigkeit des (selbst deliktsanfälligen) Betrugsopfers, vom Angeklagten S***** darüber hinaus auf besonders verlockende Tatmodalitäten, von den beiden anderen Angeklagten überdies auch darauf verwiesen wird, daß mit Rücksicht auf die gewerbsmäßige Tatbegehung die mehrfache Qualifikation als Erschwerungsgrund ausscheide. Der Angeklagte A***** begründet seinen Berufungsantrag zudem mit seinem fortgeschrittenen Lebensalter, dem durch den Tateinsatz verursachten eigenen Vermögensnachteil und einer Infirmität seiner Tatbereitschaft, die er aus seiner Verhaftung vorausgegangenen Abreisetendenzen ableitet.
Den Berufungen kommt in keiner Richtung Berechtigung zu.
Das hier versuchte Betrugskonzept weist mit der professionellen Tatplanung, der langfristigen Vorbereitung und den aufwendigen Ausführungsmodalitäten eine Reihe von Kriterien auf, die eine ausgeprägte Intensität des deliktischen Täterwillens und in Verbindung mit der außergewöhnlichen Höhe des angestrebten Vermögensschadens einen über den Regelfall betrügerischer Aktivitäten weit hinausgehenden Tatunwert außer Frage stellen, weshalb eine Sanktionsbemessung im untersten Bereich der (hier sowohl nach dem § 147 Abs. 3 StGB als auch nach dem § 148 zweiter Strafsatz StGB aktuellen) gesetzlichen Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ausscheidet. Da die Tat jedoch beim Versuch blieb und ihr gesellschaftlicher Störwert durch den tatplangemäß den Rahmen konspirativer Deliktsbereitschaft nicht überschreitenden Schadensradius doch eine gewisse Relativierung erfährt, erweist sich der erstgerichtliche Strafausspruch im Ergebnis auch nicht in der von der Staatsanwaltschaft beantragten Richtung als korrekturbedürftig, mag auch den Angeklagten, deren Tatbeteiligung sich ungefähr die Waage hält, trotz Fehlens inländischer Vorverurteilungen nach Lage des Falles ein bisher ordentlicher Lebenswandel nicht zustatten kommen. Für die von den Angeklagten angestrebte bedingte Nachsicht (eines Teils) der über sie verhängten Freiheitsstrafen blieb schon im Hinblick auf die hier gebotene Dauer der ausgesprochenen Sanktionen von mehr als drei Jahren kein Raum.
Sämtlichen Berufungen war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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