Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Oktober 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Scholz als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Michael P***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe gemäß § 46 Abs 2 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 22.Juli 1996, GZ 19 Bs 282/96-3, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Strafgefangenen Michael P***** gegen die vollzugsgerichtliche Ablehnung seiner bedingten Entlassung gemäß § 46 Abs 2 StGB nicht Folge.
Da nach dem Gesetz ein weiterer Rechtszug gegen derartige Entscheidungen des Gerichtshofes II.Instanz im Gesetz nicht vorgesehen ist, war die dennoch erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
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