Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Goran T***** auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (A) und des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffenG (B) schuldig erkannt.
Darnach hat er
am 19.Dezember 1993 in Wien
A/ durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, indem er ein Springmesser gegen Marlis O***** richtete, dieser fremde bewegliche Sachen, nämlich 4.200 S Bargeld unter Verwendung einer Waffe mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz abgenötigt;
B/ eine verbotene Waffe, nämlich das unter A/ genannte Springmesser unbefugt besessen.
Die Geschworenen hatten die (anklagekonform) auf das Verbrechen des schweren Raubes gerichtete Hauptfrage 1. sowie die auf das Vergehen des Diebstahls zielende Hauptfrage 2. (jeweils im Stimmenverhältnis 7 : 1) bejaht.
Weitere Fragen wurden nicht gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer (allein) auf die Z 5 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, indes zu Unrecht.
Als Verfahrensmangel (Z 5) moniert der Beschwerdeführer die Abweisung seines in der Hauptverhandlung vom 25.April 1995 gestellten Antrages auf Einvernahme der Zeugin Annica T***** (der Mutter des Angeklagten) "zum Beweis dafür, daß der Angeklagte zum Tatzeitpunkt schulterlange Haare hatte" (105). Der Schwurgerichtshof wies diesen Antrag mit der Begründung ab, daß die Frage, "ob der Angeklagte zur Tatzeit kurze oder lange Haare hatte, ein unwesentliches Kriterium für die Erinnerungsfähigkeit der Zeugin O***** darstellte, wesentlich vielmehr die Gesichtszüge des Angeklagten und das Wiedererkennen dieser Gesichtszüge durch die Zeugin seien, außerdem durch die Objektivierung der Fingerabdrücke des Angeklagten auf zwei Videokassetten gestützt werde (107)".
Gerade angesichts der vorliegenden Beweiserkenntnisse, insbesondere der Übereinstimmung der Fingerabdruckspuren des Angeklagten mit den auf zwei (vom Täter am Tatort abgelegten) Videofilmhüllen aufscheinenden (23, 27, 39 ff, 105) und der zweifelsfreien Identifizierung des Angeklagten als Täter durch die (überfallene) Marlis O***** auf Grund eines ihr von der Polizei vorgelegten Lichtbildes (29) (wobei die nunmehr problematisierte Frage der Haarlänge des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt gar nicht fraglich war), wäre es erforderlich gewesen, im Beweisantrag außer dem aus der Sache erkennbar auf die Bestreitung der Täterschaft des Angeklagten gerichteten) Beweisthema und Beweismittel auch darzutun, inwieweit und aus welchen Gründen erwartet werden kann, daß die Durchführung des beantragten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 4 E 19). In Ermangelung eines solchen Vorbringens wurde der Beschwerdeführer daher durch die Abweisung seines Beweisantrages in seinen Verteidigungsrechten nicht verkürzt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285 d Abs 1, 344 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird der hiefür gemäß §§ 285 i, 344 StPO zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
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