Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß über den Angeklagten anstelle der Freiheitsstrafe unter weiterer Bedachtnahme gemäß den §§ 31, 40 StGB auf die Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 3.April 1980, GZ 13 U 385/80-2, eine Geldstrafe in der Höhe von 190 Tagessätzen (für den Fall der Uneinbringlichkeit 95 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wird, wobei ein Tagessatz mit 120 S festgesetzt wird.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 20.März 1945 geborene kaufmännische Angestellte Otto A im zweiten Rechtsgang (abermals) der Vergehen der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 1 StGB (A des Urteilssatzes) und der Begünstigung nach dem § 299 Abs. 1 StGB (B des Urteilssatzes) schuldig erkannt, weil er in Wien zu A: am 3.Juni 1977 dadurch, daß er von den gesondert verfolgten Vortätern Karl B, Franz C, Anton D und Franz E gestohlene Statuen in seinem PKW von der Wohnung des Karl B zur Wohnung des Anton D transportierte, Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützte, Sachen, die diese durch sie erlangt hatten, zu verheimlichen;
zu B: am 27.Juni 1977 Karl B und Franz C, die mit Strafe bedrohte Handlungen, nämlich Einbruchsdiebstähle, begangen hatten, durch Gewährung von Unterkunft der Verfolgung absichtlich zum Teil entzog. Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 5 und 9
lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Rechtliche Beurteilung
Zum erstangeführten Nichtigkeitsgrund bezeichnet der Beschwerdeführer das Urteil im Ausspruch über entscheidende Tatsachen mit Begründungsmängeln behaftet;
dies jedoch zu Unrecht:
Zum Urteilsfaktum A rügt der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe bei seiner Feststellung, wonach er wußte, daß er in seinem PKW Diebsgut transportiere, die (gemäß dem § 252 Abs. 2 StPO verlesenen /vgl. S 429 d.A /) Aussagen des Franz C vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung im ersten Rechtsgang, in denen es - irrigerweise - keinen ausdrücklichen Widerruf seiner belastenden Angaben vor der Sicherheitsbehörde erblicke, sowie dessen Angaben bei seiner polizeilichen Vernehmung am 27.Juni 1977 (S 69 d.A) mit Stillschweigen übergangen.
Die Rüge ist unbegründet. In den Urteilsgründen wird ausgeführt, daß das Erstgericht der Darstellung des Franz C in seiner niederschriftlichen Vernehmung vor dem Sicherheitsbüro der Bundespolizeidirektion Wien am 28.Juni 1977 (S 113 f d.A) - wonach der Angeklagte wußte, daß er Diebsgut transportiere - folge und vor allem dadurch die leugnende Verantwortung für widerlegt erachte, die diesen Angaben widersprechenden gerichtlichen Aussagen des genannten Zeugen hingegen als falsch ansehe (vgl. S 459 in Verbindung mit S 439 und 441 d.A). Mithin sind die den Angeklagten entlastenden Aussagen des Franz C vor Gericht - als Beschuldigter vor dem Untersuchungsrichter und als Zeuge vor dem erkennenden Gericht - nicht unerörtert geblieben. Daran ändert der Umstand nichts, daß in den Entscheidungsgründen nur die Zeugenaussage des Franz C in der (der Urteilsfällung vorangegangenen) Hauptverhandlung vom 31.Oktober 1979 ausdrücklich wiedergegeben wurde (vgl. S 427 f, 439 f d.A) und die von seiner ursprünglichen Darstellung inhaltlich abweichenden Angaben vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 1978 (im ersten Rechtsgang) nicht als 'ausdrücklicher' Widerruf seiner belastenden polizeilichen Angaben gewertet wurden. Keiner näheren Erörterung bedurften die Angaben des Franz C bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung, A habe von den durch Einbruch begangenen Kirchendiebstählen bei seiner Sachhehlerei nichts gewußt, weil das Erstgericht ohnedies annahm, daß der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat weder den Wert und die Beschaffenheit des von ihm transportierten Diebsgutes noch dessen Herkunft aus Einbruchsdiebstählen kannte, mithin nicht Bescheid wußte, um welche Gegenstände es sich handelte und auf welche Weise sie gestohlen worden waren, und demnach eine nach den Abs. 2 bzw. 3 des § 164 StGB qualifizierte Tatbegehung verneinte. Im übrigen begründete das Schöffengericht ausführlich und schlüssig, aus welchen Erwägungen es zur Überzeugung gelangte, daß Franz C die in seiner niederschriftlichen Vernehmung durch das Sicherheitsbüro der Bundespolizeidirektion Wien vom 28.Juni 1977 aufscheinenden Angaben tatsächlich machte und daß diese Angaben der materiellen Wahrheit entsprechen. Die weitwendigen Beschwerdeausführungen, die darauf abzielen, die Verläßlichkeit und Beweiskraft dieser Beweistatsache in Zweifel zu ziehen, stellen sonach nur einen im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen und daher unbeachtlichen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Gerichtes dar.
Ebensowenig liegt eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung darin, daß das Gericht, welches die Entscheidungsgründe gemäß dem § 270 Abs. 2 Z 5 StPO in gedrängter Darstellung abzufassen hatte, nicht auf alle vom Angeklagten in seiner Verantwortung vorgebrachten Umstände - wie etwa jenen, wonach er für C wiederholt Autofahrten unternommen und im gegenständlichen Fall gedacht habe, es könnte sich um Schmutzwäsche der Schwester des C handeln - im Detail einging; genug daran, daß es aus den im Urteil dargelegten Erwägungen die Verantwortung des Angeklagten, nicht gewußt zu haben, gestohlenes Gut zu transportieren (S 437 d.A), in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) für widerlegt erachtete. Hiebei beschränkte es sich den Beschwerdeausführungen zuwider keineswegs nur auf den allgemeinen Hinweis, daß die Verantwortung des Angeklagten eine für die gegebene Fallkonstellation typische Schutzbehauptung darstelle, sondern stützte sich auf bestimmte Verfahrensergebnisse, insbesondere - wie bereits dargelegt - auf die Angaben des Franz C vor der Polizei. Kein dem Ausspruch über entscheidende Tatsachen anhaftender innerer Widerspruch im Sinn der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO liegt schließlich darin, daß das Gericht zwar - im Hinblick auf die Verpackung in Reisetaschen und in einem Tuchentüberzug - annahm, der Angeklagte habe nicht gewußt, um welche Gegenstände es sich bei dem von ihm beförderten Diebsgut handelte und welchen Wert diese Sachen repräsentierten, jedoch anderseits feststellte, er habe auf Grund der gesamten näheren Umstände des Falles die diebische Herkunft der von ihm zum Transport übernommenen Gegenstände gekannt. Setzt doch diese letztere Konstatierung nach den Gesetzen logischen Denkens nicht voraus, daß der Zeuge C dem Angeklagten von der diebischen Herkunft der zu befördernden Sachen und deren Beschaffenheit vorher ausdrücklich Mitteilung machte. Gegen die Schlüssigkeit der in Rede stehenden Urteilskonstatierung kann zudem nicht mit Erfolg ins Treffen geführt werden, daß sich aus den festgestellten Tatsachen nicht jede Einzelheit der Tat ergibt, wie dies der Beschwerdeführer verlangt (vgl. Mayerhofer-Rieder, Das österreichische Strafrecht II/2, Nr. 163 zu § 281 Abs. 1 Z 5 StPO). Zu Urteilsfaktum B stützte das Erstgericht die Feststellung, derzufolge der Angeklagte auf Grund der Mitteilungen des Karl B und des Karl C Kenntnis hatte, daß beide im Zusammenhang mit einer von ihnen begangenen mit (gerichtlicher) Strafe bedrohten Handlung von der Polizei gesucht wurden, und ihnen trotzdem Unterschlupf in seiner Wohnung gewährte, um sie der strafgerichtlichen Verfolgung zumindest vorübergehend zu entziehen, vor allem auf die - seiner Überzeugung nach richtig protokollierten und wahrheitsgetreuen - Angaben des Karl B in Verbindung mit jenen des Franz C vor der Polizei (S 59 f, 69 f d.A). Soweit der Beschwerdeführer die vom Schöffengericht aus diesen Verfahrensergebnissen gezogenen Schlußfolgerungen für nicht zwingend hält und überdies die Richtigkeit dieser Angaben in Zweifel zieht, ficht er abermals nur in unbeachtlicher Weise die erstrichterliche Beweiswürdigung an. Für widerlegt erachtete das Gericht somit auch die Verantwortung des Angeklagten, er habe B und C ohne Kenntnis von der Begehung einer strafbedrohten Handlung durch sie und von einer ihnen drohenden strafgerichtlichen Verfolgung - ähnlich wie bei früheren Anlässen - nur deshalb bei sich nächtigen lassen wollen, weil es heftig regnete und die beiden ziemlich durchnäßt gewesen seien, wobei es den ihren ursprünglichen Darstellungen widersprechenden Angaben der genannten Zeugen vor Gericht keinen Glauben schenkte (vgl. abermals S 459 d.A). Daß die bezügliche Verantwortung des Angeklagten in den Entscheidungsgründen nicht vollständig wiedergegeben ist und die von ihm vorgebrachten Umstände auch in diesem Zusammenhang nicht im Detail erörtert wurden, vermag, wie sich schon aus der vorerwähnten Vorschrift des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO ergibt, eine Unvollständigkeit des Urteils nicht zu begründen. Auf den Einwand des Beschwerdeführers, er habe möglicherweise infolge Schlaftrunkenheit entsprechende Mitteilungen seiner beiden Freunde 'nicht aufgenommen', ging das Gericht ohnedies ein, es lehnte aber auch diesen Teil der Verantwortung als unglaubwürdig ab (vgl. S 453 f d.A).
Hinzu kommt, daß das Erstgericht im gegebenen Zusammenhang als erwiesen annahm, daß der Angeklagte am folgenden Morgen, als er B und C mit seinem PKW in deren Wohnung bringen wollte, die Anwesenheit der Polizei wegen der bereits auf dem Gehsteig gestapelten Diebsbeute und wegen des Polizeifahrzeuges wahrgenommen habe und bestrebt gewesen sei, davonzufahren und dadurch seine Freunde dem polizeilichen Zugriff zu entziehen, was gleichfalls dafür spreche, daß schon die Aufnahme der beiden in der vorangegangenen Nacht in der Absicht geschehen sei, sie der Verhaftung durch die Polizei zu entziehen (vgl. S 455 ff d.A). Daß auch in diesem Belang die Verantwortung des Angeklagten, die Anwesenheit der Polizei überhaupt nicht bemerkt zu haben, auf Grund der Verfahrensergebnisse, insbesondere der Zeugenaussage des Bezirksinspektors Martin F (S 422 f d.A), als widerlegt angesehen wurde, stellt wieder nur einen der Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogenen Akt freier Beweiswürdigung dar. Die Mängelrüge schlägt daher nach keiner Richtung hin durch. In Bekämpfung seines Schuldspruches wegen Begünstigung wirft der Beschwerdeführer dem Urteil einen Feststellungsmangel im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO mit der Behauptung vor, daß sich aus den Urteilsannahmen nicht ergebe, wann er durch B und C von der Begehung einer strafbedrohten Handlung und von einer deswegen befürchteten Verfolgung erfahren habe und ob diese Kenntnis schon im Zeitpunkt der Unterkunftgewährung vorgelegen sei. Damit hält er jedoch nicht, wie dies für die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre, an den im Urteil getroffenen Sachverhaltsfeststellungen fest, wonach er B und C nach und auf Grund ihrer bezüglichen Mitteilungen Unterschlupf gewährte (vgl. S 436 f d.A). Im übrigen wäre aber der Tatbestand der Begünstigung auch dann erfüllt, wenn der Angeklagte erst im Zuge der Unterkunftgewährung von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt und ungeachtet dessen die Täter weiterhin in seiner Wohnung verborgen hätte, um sie der Strafverfolgung zu entziehen. Schließlich wendet sich der Beschwerdeführer aus dem Grund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gegen die Unterstellung der Tat laut Punkt B des Schuldspruches unter den Tatbestand des § 299 Abs. 1 StGB, weil er nach den Urteilsfeststellungen bloß die Möglichkeit ernsthaft in Betracht gezogen habe, daß B und C gerichtlich strafbare Handlungen begangen hätten und ihnen deswegen eine Verfolgung drohe; damit fehle es aber - so meint der Beschwerdeführer - an dem für diesen Tatbestand erforderlichen Wissen (§ 5 Abs. 3 StGB).
Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, daß es beim Tatbestand des § 299 Abs. 1 StGB zwar dem Täter darauf ankommen muß (Absicht - § 5 Abs. 2 StGB), die Vereitelung der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung zu bewirken, daß aber hinsichtlich der übrigen Tatbildmerkmale, insbesondere des Erfordernisses einer vom Begünstigten begangenen Straftat, bedingter Vorsatz genügt (vgl. LSK 1978/206).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war sohin zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 299 (Abs. 1) StGB unter Anwendung des § 28 StGB sowie unter Bedachtnahme gemäß den §§ 31, 40 StGB auf die Urteile des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 28.September 1977, GZ 8 U 152/77-6, und des Strafbezirksgerichtes Wien vom 24.Februar 1978, GZ 16 U 39/78-6, eine (Zusatz-) Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung als mildernd nichts und zog als erschwerend die zur Hehlerei einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen zweier Vergehen in Betracht.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Verhängung einer Geldstrafe, allenfalls die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren bedingte Nachsicht an.
Die Berufung ist berechtigt.
Die Strafzumessungsgründe bedürfen insoweit der Ergänzung, als dem Angeklagten auch noch die Zustandebringung des verhehlten Gutes (zumindest zum überwiegenden Teil) als mildernd zustatten kommt. Überdies ist auf einen weiteren Strafausspruch, nämlich die im Spruch zitierte Strafverfügung, Bedacht zu nehmen, mit der über den Angeklagten wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs. 4 StGB eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100 S verhängt wurde. Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Aspekte sowie des Unrechts- und Schuldgehaltes aller in den Strafbemessungsvorgang einzubeziehenden (§ 40 StGB) Straftaten erschiene als Gesamtstrafe eine Geldstrafe im Ausmaß von 360 Tagessätzen angemessen. Damit ergibt sich die Notwendigkeit einer Abänderung des erstgerichtlichen Strafausspruches in dieser Sache wie aus dem Spruch ersichtlich. Die Bemessung des Tagessatzes mit 120 S beruht auf der Basis eines mit 8.000 S monatlich bezifferten Nettoeinkommens des Angeklagten bei Sorgepflichten für die Gattin und ein Kind.
Der Kostenausspruch findet in der zitierten Gesetzesstelle seine Begründung.
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