Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung "wegen Schuld" werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Strafausspruchs werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 22.Juni 1958 geborene beschäftigungslose Gunnar Wolfgang R*** u.a. des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt (Punkt III des Urteilssatzes). Diesbezüglich liegt ihm zur Last, am 8.April 1988 dem Rudolf D*** durch einen Stich mit einem Klappmesser in den linksseitigen Unterleib absichtlich eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine Stichwunde verbunden mit einer mehrfachen Dick- und Dünndarmverletzung und einer Durchtrennung einer Baucharterie, zugefügt zu haben.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte bekämpft seinen Schuldspruch in diesem Punkt (sinngemäß) mit einer allein auf die Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde (S 193 in Verbindung mit ON 38 des Aktes) und nach dem Wortlaut der Rechtsmittelanmeldung auch mit (nicht ausgeführter) Berufung "wegen Schuld" (S 193). Mit dem Einwand zur Subsumtionsrüge, der dem Schuldspruch zugrunde liegende Messerstich sei rechtsrichtig bloß als Vergehen der Körperverletzung nach dem § 84 StGB zu beurteilen, weil die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung (insbesondere hinsichtlich des Handlungsmotivs und der Ausführungsmodalitäten) der Annahme einer vorgefaßten, den schweren Verletzungserfolg einschließenden Täterabsicht widerstreite, wird der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund, der stets einen Vergleich der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen mit dem Gesetz voraussetzt, nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht. Da das angefochtene Urteil in subjektiver Hinsicht ausdrücklich davon ausgeht, daß die wuchtige, "geradlinige" Stichführung in den Unterleib des Tatopfers von der Absicht des (in alkoholisiertem Zustand zugegebenermaßen zur Aggressivität neigenden - S 180) Angeklagten geleitet war, Rudolf D*** schwer zu verletzen (US 4 und 6), beschränkt sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf den im Rahmen der Rechtsrüge unzulässigen Versuch, seine subjektiv beschönigende Verantwortung gegenüber der tatrichterlichen Würdigung entsprechend aufzuwerten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Abs 1 Z 2 StPO zurückzuweisen. Zugleich war aber auch die (angemeldete, in der Folge nicht ausgeführte) Berufung "wegen Schuld" a limine zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen schöffengerichtliche Urteile gesetzlich nicht vorgesehen ist. Zur Entscheidung über die außerdem erhobene Berufung wegen des Strafausspruchs sind die Akten dem hiefür zuständigen Oberlandesgericht Graz zuzuleiten (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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