Spruch:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben, demzufolge auch der Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4, Abs 4 StPO, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache dazu an das Erstgericht verwiesen.
Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Daniel F***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er zwischen 25. Juni und 1. Oktober 2012 in I***** in 59 Angriffen in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Mitarbeiter der P***** GmbH durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Verwendung verschiedener, hinsichtlich der Schreibweise von Namen und Adressen jeweils leicht abgeänderter Datensätze, die den Eindruck verschiedener Besteller erweckten, sohin unter Benützung falscher Daten, sowie durch Vorgabe der Zahlungsfähigkeit und ‑willigkeit zu Handlungen, nämlich der Versendung und Auslieferung bzw Herausgabe von im Ersturteil detailliert angeführten Waren verleitet bzw zu verleiten versucht, wodurch die P***** GmbH mit insgesamt mehr als 3.000 Euro an ihrem Vermögen geschädigt wurde bzw werden sollte.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5a StPO.
Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die schöffengerichtliche Abweisung (ON 22 S 6) des Antrags auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte im Tatbegehungszeitraum nicht „oder nur eingeschränkt“ zurechnungsfähig war (ON 22 S 5 iVm ON 21).
Die hiezu als Beilage ./I zum Hauptverhandlungsprotokoll genommene, vom Verteidiger vorgelegte (ON 22 S 3) Bestätigung des DDr. Kurt D***** über eine psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers zwischen November 2011 und Jänner 2013 ist tatsächlich ein Verfahrensergebnis, das eine psychiatrische Expertise indiziert, ob eine bis zur Zurechnungsunfähigkeit gehende Kaufsucht (als gravierende seelische Störung im Sinne von § 11 StGB) vorlag (RIS‑Justiz RS0097641 [T20, T22, T23]), weil der Therapeut für den Behandlungszeitraum einen Verlust der entsprechenden Impulskontrolle für wahrscheinlich hielt.
Die Abweisung des Beweisantrags erfolgte daher zu Unrecht.
Ohne auf das weitere Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde eingehen zu müssen, war wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden (§ 285e StPO).
Im zweiten Rechtsgang wird mit Blick auf das Verbot wiederholter Strafverfolgung (ne bis in idem; § 17 Abs 1 StPO; vgl auch Art 4 Abs 1 7. ZPMRK) zu beachten sein, dass aufgrund der bereits am 22. April 2013 erfolgten Einstellung des Ermittlungsverfahrens unter Vorbehalt späterer Verfolgung (§ 192 Abs 1 Z 2 StPO; ON 1 S 3) und des (nach Fortführung des Verfahrens gemäß § 192 Abs 2 StPO am 7. Juni 2013; siehe ON 1 S 3) abermaligen ‑ und insoweit unzulässigen (§ 192 Abs 2 zweiter Satz StPO; Schroll, WK-StPO § 192 Rz 65) ‑ Verfolgungsvorbehalts hinsichtlich (ua) des dem Lieferschein vom 13. September 2012 mit der Rechnungsnummer ***** zugrunde liegenden Bestellvorgangs (S 137 der Beilagen zu ON 2 in ON 3) am 13. Juni 2013 (ON 1 S 5) eine weitere Verfolgung des ‑ bereits am 10. April 2013 (ON 3 in ON 2 S 9 ff) als Beschuldigter förmlich vernommenen (siehe § 193 Abs 2 Z 1 erster Fall StPO) ‑ Daniel F***** wegen dieser Straftat (Anklage- und Urteilsfaktum aw./; ON 4 S 9 bzw US 9) nur mehr unter den Voraussetzungen des § 193 Abs 2 Z 2 StPO in Betracht käme (vgl Nordmeyer, WK‑StPO § 193 Rz 39).
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