Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil - dessen Spruch übrigens auch schon im Hauptverhandlungsprotokoll zu dokumentieren ist (§ 271 Abs 1 Z 7 StPO) - wurde Farzad E***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1 und Z 3 SMG schuldig erkannt. Danach hat er in Linz und Traun vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge nämlich ca 638g Amphetamin brutto (ca 198g Reinsubstanz) gewerbsmäßig durch gewinnbringenden Verkauf an den abgesondert verfolgten Adem S***** überlassen, wobei er schon einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs 1 verurteilt worden ist, und zwar
1. von September bis Anfang November 2006 ca 60 g im Zuge von drei Teilverkäufen zu je 20g zum Grammpreis von 15 Euro,
2. am 8. November 2006 578,1g zum Preis von 7.000 Euro.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Unter Bezugnahme auf § 281 Abs 1 Z 5 zweiter und dritter Fall StGB, disloziert im Rahmen der Tatsachenrüge auch auf Z 5 letzter Fall setzt sich die Mängelrüge ausschließlich mit dem Aussageverhalten des Zeugen S***** auseinander. Sie lässt außer Acht, dass der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit von Zeugen aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431). Unter dem Gesichtspunkt der Unvollständigkeit kann zwar auch die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat (RIS-Justiz RS0119422), doch haben im vorliegenden Fall die Tatrichter die widersprüchlichen Aussagen des Zeugen ohnedies erörtert (US 19 bis 26). Mit der Argumentation, die Feststellungen des Erstgerichts seien „lebensfremd", verlässt der Beschwerdeführer den gesetzlichen Anfechtungsrahmen und unternimmt insgesamt in unzulässiger Weise den Versuch, die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu bekämpfen, ohne einen Begründungsmangel im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrunds aufzuzeigen.
Die erneut die divergierenden Aussagen des Zeugen S***** thematisierende Tatsachenrüge (Z 5a) vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs an den den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu erwecken. Eine über die Prüfung solch qualifizierter Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Schuldberufung im Einzelrichterverfahren einräumt - wird durch die Tatsachenrüge nicht ermöglicht (Fabrizy, StPO10 § 281 Rz 48, 49).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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