11 Os 130/90 | OGH | 19.03.1991 |
Veröff: EvBl 1991/150 S 635 |
12 Os 50/95 | OGH | 14.11.1996 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_19910319_OGH0002_0110OS00130_9000000_007
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 61 (in Verbindung mit § 1) StGB sind nicht gleichsam schematisch zugunsten des Beschuldigten anzuwenden. Zu unterscheiden ist jedenfalls zwischen Blankettstrafgesetzen, die lediglich sichern sollen, daß der ausfüllenden Norm Gehorsam geleistet wird, und solchen, deren Aufgabe darin besteht, einen bestimmten Regelungseffekt oder ein Ordnungsprinzip, wie es sich zum jeweiligen Tatzeitpunkt darstellt, zu schützen. Blankettausfüllende Normen sind dann als Gesetze (Strafgesetze) anzusehen, wenn sie bestimmte durch die Blankettstrafdrohung sanktionierte Gebote oder Verbote enthalten. Anders verhält es sich, wenn das Blankettstrafgesetz an einen hinter der ausfüllenden Norm stehenden Regelungseffekt anknüpft; wie es etwa für den Bereich des Devisenrechtes im § 24 DevG der Fall ist.
11 Os 130/90 | OGH | 19.03.1991 |
Veröff: EvBl 1991/150 S 635 |
12 Os 50/95 | OGH | 14.11.1996 |
Vgl auch |
JJR_19910319_OGH0002_0110OS00130_9000000_007
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)