Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Konrad K***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach dem § 201 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er in L***** nachgenannte Personen mit schwerer gegen sie gerichteter Gewalt zur Duldung des Beischlafs bzw. einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigte, und zwar 1./ Anfang Dezember 1990 die damals knapp 14-jährige Daniela S*****, indem er sie durch die Androhung von Schlägen und die Äußerung, sie solle froh sein, daß er sie nicht "umbringe", vorerst einschüchterte, ihr in der Folge mit der Lederpeitsche Schläge versetzte, sie fesselte und ankettete, wodurch sie völlig hilflos war, und sie in diesem Zustand zu einem Geschlechtsverkehr (sowie zum Oral- und Analverkehr, siehe US 13) mißbrauchte, und 2./ am 12.Jänner 1991 die 16-jährige Silke G*****, indem er sie durch Schläge (unter anderem mit einer Lederpeitsche, siehe US 15) und die Drohung, daß er sie die Kellerstiege hinunterstoßen werde, gefügig machte, sie fesselte, ankettete, wodurch sie ebenfalls völlig hilflos war, und sie zu einem Geschlechtsverkehr sowie zweimal zum Mundverkehr nötigte.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4, 5, 5 a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Rechtliche Beurteilung
Den erstgenannten Nichtigkeitsgrund (Z 4) erblickt der Beschwerdeführer darin, daß das Erstgericht seinen Anträgen auf Vernehmung des Zeugen Theo Peter K***** und der Zeugin "N.N."
(Kellnerin im "Winzerhaus"), ferner auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie auf Durchführung eines Lokalaugenscheins nicht entsprach; dem Beschwerdestandpunkt zuwider wurden hiedurch Verteidigungsrechte jedoch nicht beeinträchtigt:
Der Zeuge Theo Peter K***** wurde zum Beweis dafür geführt, daß er die - nach den Angaben des Tatopfers von den Peitschenhieben des Beschwerdeführers stammenden - Verletzungen der Daniela S***** am Abend des Tattages nicht wahrgenommen habe.
Abgesehen davon, daß der begehrten Beweisaufnahme schon die Tatsache entgegenstand, daß sich die gerichtliche Ladung des in Rede stehenden Zeugen als nicht möglich erwies (siehe AS 92/II), hätte - wie das Erstgericht schlüssig darlegt - selbst einer dem Beweisthema konformen Zeugenaussage angesichts der vom Sachverständigen Prof. Dr. J***** aufgezeigten Ungewißheit über den Zeitpunkt der Erkennbarkeit von Folgen einer derartigen Mißhandlung die erforderliche Relevanz gefehlt (US 28 ff). Auch der im gegebenen Zusammenhang in der Beschwerde hervorgehobene Umstand, daß die Aussagen der Zeuginnen Daniela S***** und Sandra R***** in Nebendetails (so ob Daniela S***** ihren damaligen Freund K***** über den urteilsgegenständlichen Vorfall überhaupt informierte, bei welcher Gelegenheit die vom Erstgericht für glaubwürdig befundene R***** die Verletzungen sah bzw. ob auch die - vom Beschwerdeführer zugegebene - Handfesselung sichtbare Spuren hinterließ) nicht deckungsgleich waren, vermag an der fehlenden Berechtigung der Verfahrensrüge nichts zu ändern.
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens hatte der Beschwerdeführer zum Beweis dafür beantragt, daß die "im Gerichtsakt erliegenden (zum Teil die Identität der Abgebildeten nur schwer erkennen lassenden) Fotos 1-6 (siehe AS 33 a/I) ein- und dieselbe Person, nämlich Daniela S***** darstellen". Da die Genannte wiederholt deponiert hatte, nur im Keller (des Tatorthauses) nackt fotografiert worden zu sein, das Bild 1 aber unzweifelhaft im Wohnzimmer aufgenommen worden war, hätte die angestrebte Beweisaufnahme nach der Argumentation des Beschwerdeführers "die Haltlosigkeit der Vorwürfe der Daniela S***** aufgezeigt".
Dieses Vorbringen übersieht, daß der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige Prof. Dr. J***** die Zeugin S***** in der Hauptverhandlung - diesen Beweisantrag sohin
vorwegnehmend - ohnedies unter dem besagten Gesichtspunkt untersuchte (AS 34 f/II) und zum Ergebnis kam, daß das Lichtbild 1 gleichfalls "aller Wahrscheinlichkeit nach" Daniela S***** zeige (AS 97/II); da auch die Genannte letztlich einräumte, sich an dieses Lichtbild "gar nicht mehr erinnern zu können" (AS 32, 35/II), sohin ihre Identität nicht mehr kategorisch ausschloß, hätte es substantiierter, dem Antragsvorbringen nicht zu entnehmender Ausführungen bedurft, warum dessenungeachtet die neuerliche Heranziehung eines Sachverständigen im Interesse der Wahrheitsfindung geboten gewesen sein sollte. Die nach dem Gesagten (trotz - wie die Generalprokuratur zutreffend hervorhebt - auch gegenteiliger Indizien) nicht auszuschließende Möglichkeit, daß Daniela S***** auch auf dem Lichtbild 1 abgebildet ist und demzufolge ihre Aussage, sich erst im Keller entkleidet zu haben, in diesem Punkte objektiv unrichtig sein könnte, fand im übrigen in den die Glaubwürdigkeit der Zeugin betreffenden beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter hinreichende Beachtung (US 19 ff).
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines Antrages auf Vernehmung der Kellnerin "N.N." wendet, der darauf abzielte, darzutun, daß Daniela S***** "zumindest im Dezember 1990 der Prostitution nachging und sohin freiwillig dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs bzw. der Anfertigung der Fotos gegen Entgelt zustimmte", ist ihm in Übereinstimmung mit dem Erstgericht zu erwidern, daß selbst das angestrebte Beweisergebnis keine ihm zum Vorteil gereichende Änderung der maßgebenden Entscheidungsgrundlage hätte bewirken können; bleibt doch die Strafbarkeit des urteilsmäßig erfaßten Verhaltens auch im Fall einer Prostituierten bestehen, die in Erwartung gewaltfreier Sexpraktiken das entlegene Haus des Beschwerdeführers zunächst allenfalls freiwillig aufsuchte.
Zu Recht ist ferner der Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines der Ablehnung verfallen, konnte das Erstgericht doch an Hand der im Akt erliegenden Ablichtungen der fraglichen Kellerstiege (AS 271, 273/I) unter Berücksichtigung der gutächtlichen Ausführungen des hiezu vernommenen Sachverständigen auf hinreichender Grundlage der Annahme sein, daß ein der Aussage der Zeugin Silke G***** (wonach sie mit Blickrichtung nach vorne und mit nach hinten gefesselten Händen in den Keller hinabsteigen mußte) entgegenstehendes Beweisergebnis auszuschließen war (vgl. US 33 f). Dem allein dagegen vorgebrachten Beschwerdeeinwand, auch der Hauseigentümer Dr. Z***** habe es "für unmöglich gehalten", mit dem Gesicht nach vorn in den Keller hinabzusteigen, fehlt die notwendige Aktentreue: Abgesehen davon, daß einer derartigen Redewendung erfahrungsgemäß nicht ihr enger wortwörtlicher Bedeutungsinhalt zugemessen werden darf, brachte Dr. Z***** in Wahrheit nicht die seiner Meinung nach gegebene Unmöglichkeit, sondern nur die - von den Tatrichtern beweiswürdigend berücksichtigte - besondere Schwierigkeit eines Abstieges mit der von der Zeugin beschriebenen Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit zum Ausdruck ("ich würde fast sagen ...", AS 92/II).
Auch mit seiner ausdrücklich auf die Verfahrensrüge zum Faktum Daniela S***** zurückgreifenden, im Ergebnis allein die Beweiskraft der Aussage dieser Zeugin in Frage stellenden Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Vor allem der Umstand, daß die Anschuldigung nicht nur durch die unbeteiligte Zeugin Sandra R*****, sondern mittelbar auch vom Sachverständigen Prof. Dr. J***** bekräftigt wird, demzufolge die geschilderten "medizinischen Erfolge" (bei beiden Tatopfern, so auch bei Daniela S*****) "auffallend" mit den beim Beschwerdeführer sichergestellten Gegenständen im Einklang stehen (AS 102/II), läßt keine, geschweige denn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der vom Schöffengericht getroffenen Lösung der Schuldfrage aufkommen.
Wie die Verfahrens- und Tatsachenrüge erweist sich auch die - nur das Faktum Silke G***** - betreffende Mängelrüge (Z 5) als unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer die Urteilsannahme, Silke G***** habe an ihm (auch) im Kellerraum einen Mundverkehr vollziehen müssen (US 15), die einen Mundverkehr nur im Wohnzimmer behauptende Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung entgegenhält, beruft er sich auf eine aus dem Zusammenhang gelöste Passage dieser Zeugenangabe, der in ihrer Gesamtheit eine derart kategorische Einschränkung nicht zu entnehmen ist (siehe AS 60/II: "Soweit ich mich erinnern kann ..."). Da Silke G***** im Zuge ihrer sicherheitsbehördlichen Aussage (AS 21 = AS 235/I) wie auch kurze Zeit später vor dem Untersuchungsrichter (ON 14/I) den erzwungenen Mundverkehr auch im Keller erwähnte und die Richtigkeit ihrer Angaben vor dem Untersuchungsrichter überdies in der Hauptverhandlung ausdrücklich bekräftigte (AS 51/II), kann (zumal Details betreffende Erinnerungslücken geraume Zeit nach einem Tatgeschehen nach forensischer Erfahrung nicht außergewöhnlich sind) weder von einem aufklärungsbedürftigen Widerspruch in den Angaben dieser Belastungszeugin noch von einer Aktenwidrigkeit (die im übrigen eine unrichtige Zitierung der bezüglichen Angaben voraussetzen würde) und demzufolge auch nicht von einer formell mangelhaften Begründung der gerügten Urteilsannahme die Rede sein.
Dem Beschwerdestandpunkt zuwider läßt sich auch die Urteilsannahme, Silke G***** habe ihrer Freundin Anita A***** noch am Abend des Tattages die Striemen am Hals, an den Händen und am Rücken gezeigt (US 16), mit der teilweise solche Striemen nicht erwähnenden Aussage des Tatopfers in Einklang bringen. Die von Anita A***** beschriebenen Verletzungsfolgen an den Händen und am Hals waren offenkundig nicht den Peitschenhieben, sondern der Fesselung bzw. Ankettung zuzuschreiben; es liegt daher insoweit nur ein - nicht weiter
bedeutsames - Formulierungsversehen vor. Daß die Peitschenhiebe (zwar nur geringfügige, aber doch sichtbare, wenn auch nicht immer als Striemen bezeichnete) Spuren hinterließen, hat Silke G***** im Zug ihrer wiederholten Einvernahmen stets deponiert (AS 237/I, ON 14/I, AS 58/II); wird in diesem Zusammenhang die vom Sachverständigen Prof. Dr. J***** dargelegte Möglichkeit verzögerter Erkennbarkeit derartiger Mißhandlungsspuren sowie ferner der Umstand in Rechnung gestellt, daß sich diese allenfalls erst später als Striemen abzeichnenden Spuren im für die Betroffene selbst nur schwer einsehbaren Rückenbereich befanden, erweist sich auch der Beschwerdevorwurf kontroversieller Angaben der Zeuginnen G***** und A***** als nicht stichhältig.
In Ausführung der Subsumtionsrüge (Z 10) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Unterstellung der beiden Urteilsfakten unter die Bestimmung des ersten Absatzes des § 201 StGB, weil die ihm angelasteten Tathandlungen den Erfordernissen schwerer Einwirkungen im Sinn dieser Gesetzesbestimmung "in keiner Weise gerecht werden"; rechtsrichtig wäre seiner Meinung nach der festgestellte Sachverhalt dem Tatbestand der geschlechtlichen Nötigung (nach dem § 202 StGB), allenfalls dem der (minderschweren) Vergewaltigung nach dem § 201 Abs. 2 StGB zu subsumieren gewesen.
Der zunächst erhobenen Forderung nach Anwendung der gegenüber dem § 201 StGB subsidiären Bestimmung des § 202 StGB braucht schon angesichts der nach den Urteilsannahmen unzweifelhaften unmittelbaren gewaltsamen Nötigung der Tatopfer zum Beischlaf bzw. einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung nicht nähergetreten werden (vgl. Foregger-Serini StGB9 (MTA) Anm. I und III zu § 202).
Auch im übrigen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage:
Das durch die Strafgesetznovelle 1989 eingeführte Merkmal der "schweren Gewalt" stellt die dritte Stufe des Gewaltbegriffes des StGB dar. Während - jeweils unter Anlegung eines objektiv-individualisierenden Maßstabes - unter einer nicht qualifizierten ("normalen") Gewalt der Einsatz nicht ganz unerheblicher physischer Kraft zur Verhinderung oder Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes, unter einer "erheblichen Gewalt" (§ 84 Abs. 3; § 142 Abs. 2 StGB) eine beachtliche physische Kraft zu verstehen ist, die in vehementer Weise eingesetzt wird, ist eine Gewaltanwendung erst dann als "schwer" anzusehen, wenn sie deutlich oberhalb der Schwelle der "erheblichen Gewalt" liegt. Nach dem JAB (927 BlgNR 17. GP) wird unter dem Begriff der schweren Gewalt die Anwendung überlegener physischer Kraft verstanden, die auf die Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwarteten Widerstandes des Opfers gerichtet ist und - ohne daß dadurch bereits ein "qualvoller Zustand" des Opfers (iS des § 201 Abs. 3 StGB) herbeigeführt würde - einen höheren Grad der kriminellen Intensität oder Gefährlichkeit erreicht, so etwa, wenn sie - im Rahmen der deliktsspezifischen Variationsbreite - in besonders brutalen und/oder rücksichtslosen Aggressionshandlungen besteht, gegen die eine erfolgreiche Abwehr aus physischen oder psychischen Gründen nach allgemeiner Erfahrung unmöglich ist (vgl. Foregger-Serini-Kodek4 Erl. II zu § 201 StGB; Pallin in Wiener Kommentar, 4 a.Lfg. zu 201 StGB, Rz 8 a, 14 Os 26/90 = NRsp 1990/156, 11 Os 131,132/90, 11 Os 30/91, 14 Os 53/91).
Aus dieser rechtlichen Sicht erweist sich der bloß minderschwere Vergewaltigung reklamierende Beschwerdeeinwand aber als unberechtigt: Die nach den Urteilsannahmen - abgesehen von Drohungen - geraume Zeit ununterbrochen andauernden, durch die Verwendung von Peitsche, Handfesseln und Ketten als exzessive Mittel der Willensdurchsetzung gekennzeichneten gewaltsamen Einwirkungen, welche die ihrer Freiheit auf außergewöhnlich brutale und rücksichtslose Weise beraubten und der schrankenlosen Willkür des Angreifers ausgelieferten Tatopfer - der Zielsetzung des Beschwerdeführers entsprechend - in eine subjektiv als aussichtslos empfundene, in physischer und psychischer Hinsicht überaus bedrückende, einem qualvollen Zustand nahekommende Lage versetzten, lassen die Annahme höhergradig intensiver und damit qualifizierter Gewaltanwendung im Sinn des ersten Absatzes des § 201 StGB gerechtfertigt erscheinen.
Der Nichtigkeitsbeschwerde war sohin in jeder Richtung ein Erfolg zu versagen.
Das Schöffengericht verhängte über Konrad K***** nach dem § 201 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren und ordnete gemäß dem § 21 Abs. 2 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an.
Bei der Strafbemessung wertete es die einschlägige Vorstrafe (wegen "Notzucht" nach dem § 201 Abs. 1 StGB aF) sowie die "Deliktskonkurrenz" als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber keinen Umstand als mildernd.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe und die Ausschaltung der Maßnahme nach dem § 21 Abs. 2 StGB an.
Was zunächst die Strafhöhe anlangt, so wird die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe der Schuld des Angeklagten, seiner gravierend belasteten Persönlichkeit sowie dem Unrechtsgehalt seiner Tathandlungen gerecht. Insbesonders in Anbetracht der sich aus der Wirkungslosigkeit der bisherigen Abstrafungen und Anstaltsunterbringungen ergebenden Ausgeprägtheit seiner deliktischen Neigungen bestand bei dem rückfälligen Konrad K***** schon aus spezialpräventiven Gründen für eine Milderung der Freiheitsstrafe kein Anlaß.
Aber auch die Berufungsausführungen, mit denen sich der Angeklagte gegen die Anstaltsunterbringung wendet, verfangen nicht.
Eine Überprüfung der Aktenlage und des Vorlebens des Angeklagten ergibt, daß das Schöffengericht sämtliche für die Maßnahme nach dem § 21 Abs. 2 StGB erforderlichen Kriterien richtig beurteilte, sodaß auch der vom Berufungswerber vor allem bekämpften Gefährlichkeitsprognose zuzustimmen ist:
Das Erstgericht ging insbesonders in Übereinstimmung mit den Sachverständigengutachten mit - vom Rechtsmittel zum Teil außer Betracht gelassener - zutreffender und alle Gesichtspunkte erörternder Begründung davon aus, daß - unterbliebe die Anstaltsunterbringung - die abermalige Begehung gleichartiger Taten mit nahezu an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu befürchten sei. Die angeordnete Maßnahme erweist sich somit als begründet und geboten.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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