Spruch:
Der Berufung wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe gemäß dem § 43 Abs 2 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.
Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (weiteren) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 7.September 1942 geborene Vulkaniseur Gerhard A des Verbrechens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs 1, Abs 2, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, sich in der Zeit von Jänner 1979 bis Juli 1980 in Wien Ware im Wert von 106.988 S, die ihm als Filialleiter der Firma Egon B & Co GesmbH zum Verkauf übergeben worden war, mit Bereicherungsvorsatz zugeeignet zu haben, indem er sie auf eigene Rechnung verkaufte.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten hiefür nach dem zweiten Strafsatz des § 133 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten.
Bei der Strafbemessung wertete es den langen Tatzeitraum als erschwerend, als mildernd hingegen keinen Umstand.
Dieses Urteil bekämpfte der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 9.September 1981, GZ 11 Os 129/81-6, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.
Gegenstand des Gerichtstages war somit nur noch die Berufung des Angeklagten, mit der er die Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe und die Gewährung der bedingten Strafnachsicht anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
Die Strafzumessungsgründe bedürfen insofern einer Ergänzung, als dem Angeklagten der bisher ordentliche Lebenswandel, sein ursprüngliches schriftliches Geständnis, das wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug, und die teilweise, wenn auch nur geringfügige Schadensgutmachung als mildernd zugute zu halten sind. Dennoch kann mit Rücksicht auf den Mißbrauch des besonderen Vertrauensverhältnisses und die Fortsetzung der Tat über einen langen Zeitraum das in erster Instanz gefundene Strafmaß nicht als überhöht bezeichnet werden.
Eine Strafherabsetzung kam daher nicht in Betracht. Hingegen bieten das zuvor tadelsfreie Verhalten des Rechtsbrechers, seine familiären Bindungen, seine arbeitsame Lebensführung und die tätig bekundete Bereitschaft zur Schadensgutmachung hinreichende Gewähr dafür, daß sich der Angeklagte künftig wohlverhalten wird. Die Freiheitsstrafe konnte daher gemäß dem § 43 Abs 2 StGB bedingt nachgesehen werden.
Im übrigen wird es Sache des Erstgerichtes sein, den Angeklagten durch Erteilung einer geeigneten Weisung zu weiterer Schadensgutmachung anzuhalten.
Sohin war insgesamt wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen. Die Entscheidung über den Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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