OGH 11Os129/80

OGH11Os129/8024.9.1980

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 1980

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Winter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Heinz A wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach den §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 22. April 1980, GZ. 3 b Vr 1.220/80-30, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Janek und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 16. Mai 1955 geborene Heinz A des Vergehens des schweren Diebstahls nach den §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4 StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach dem § 135 Abs. 1

und 2, erster Fall, StGB schuldig erkannt.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit dem in nichtöffentlicher Sitzung ergangenen Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 1980, GZ. 11 Os 129/80-6, zurückgewiesen.

Das Landesgericht verurteilte den Angeklagten nach dem § 128 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1

StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten. Es wertete als erschwerend die einschlägigen - auch die Voraussetzungen des § 39 StGB erfüllenden - Vorstrafen, die Tatwiederholung, das Zusammentreffen zweier Vergehen und den raschen Rückfall, als mildernd keinen Umstand. Es zog weiters in Betracht, daß der Angeklagte zu einer Besserung nicht gewillt ist und die Diebstähle im Bekannten- und Freundeskreis beging, weshalb trotz einem nicht allzu hohen Schaden eine Freiheitsstrafe im genannten Ausmaß erforderlich sei.

Der Angeklagte strebt mit seiner Berufung eine Herabsetzung des Strafausmaßes an.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Eine (bloß) unregelmäßige Beschäftigung und das Unterlassen einer polizeilichen Anmeldung wurden vom Erstgericht - entgegen der Vermutung der Berufung - ohnedies nicht als für die Strafbemessung bedeutsam herangezogen.

Die Ausführungen hiezu gehen somit ins Leere.

Nicht gefolgt werden kann der im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorgetragenen Ansicht, Tatwiederholung und Zusammentreffen zweier Delikte seien nur ein (einziger) Erschwerungsgrund: Die Bestimmung des § 33 Z 1 StGB enthält nämlich eine Aufzählung mehrerer Erschwerungsumstände.

Daß der Schaden nicht allzu hoch ist, wurde vom Erstgericht ausdrücklich in die Erwägungen zur Strafbemessung miteinbezogen; der Oberste Gerichtshof vermag die von der Verteidigung verfochtene Meinung, es sei eine unverhältnismäßige Relation zwischen Strafe und Schaden hergestellt worden, nicht zu teilen.

Dem Angeklagten wurden anläßlich der Verhängung und des Vollzuges der Vorstrafen wiederholt Maßnahmen zuteil, die eine Resozialisierung zum Ziel hatten. Diese Maßnahmen und der Vollzug der Freiheitsstrafen blieben fruchtlos.

Der nunmehrige (rasche) Rückfall gebietet daher die Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen: Diesem Erfordernis entspricht das vom Erstgericht trotz Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB im Strafrahmen des § 128 Abs. 1 StGB festgesetzte Strafausmaß.

Aus den angeführten Gründen war der Berufung ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.

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