OGH 11Os12/95

OGH11Os12/9514.2.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Februar 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Braunwieser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter K***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 erster Fall StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11.Mai 1994, GZ 1 c Vr 3500/94-17, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Presslauer, und der Verteidigerin Dr.Birnbaum, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.Mai 1994, GZ 1 c Vr 3500/94-17, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 29 StGB.

Dieses Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, wird in der gesondert erfolgten rechtlichen Beurteilung der zu Punkt I./ und II./ des Urteilssatzes bezeichneten Tathandlungen und demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben. Gemäß §§ 292, 288 Abs 2 Z 3 StPO wird in der Sache selbst erkannt:

Peter K***** hat durch die Diebstahlstaten laut Punkt I./ und II./ des Urteilssatzes das Verbrechen des versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 erster Fall StGB begangen.

Zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch wird die Sache an das Erstgericht verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht erkannte mit Urteil vom 11.Mai 1994, GZ 1 c Vr 3500/94-17, den Angeklagten Peter K***** des Verbrechens des versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 erster Fall StGB (Punkt I.) und des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB (II.) schuldig. Er wurde hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 130 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Gegen dieses Urteil ergriff der Angeklagte das Rechtsmittel der Berufung, über welche das Oberlandesgericht Wien noch nicht erkannt hat.

Rechtliche Beurteilung

Das Urteil steht durch die getrennte Subsumtion der beiden selbständigen Diebstahlstaten als zwei gesonderte strafbare Handlungen und die daran geknüpfte Anwendung des § 28 StGB mit dem Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB nicht im Einklang.

Die der Bestimmung des § 28 StGB über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen vorgehende allgemeine Vorschrift des § 29 StGB für den Bereich gleichartiger Realkonkurrenz wert- und schadensqualifizierter Delikte faßt alle in einem Verfahren demselben Täter zur Last liegenden Diebstähle, mögen auch alle oder einzelne beim Versuch geblieben sein, insoweit zu einer rechtlichen Einheit zusammen, als die getrennte Annahme mehrerer nebeneinander verwirklichter Diebstahlsverbrechen oder Diebstahlsvergehen unzulässig ist (Leukauf-Steininger Komm3 § 29 RN 5 f; Mayerhofer-Rieder StGB4 § 29 Nr 5 und Nr 7).

Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich der Fehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, war mit einer Korrektur der rechtlichen Beurteilung der dem Angeklagten zur Last liegenden strafbaren Handlungen vorzugehen und dem Erstgericht die (Verfahrenserneuerung durch) Strafneubemessung aufzutragen.

In Stattgebung der vom Generalprokurator erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher spruchgemäß zu erkennen.

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