Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Fuat Y***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (I) sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (II) und des Diebstahls nach § 127 StGB (III) schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung - in Wien
I. am 24. April 2010 Florian B***** dadurch, dass er diesen unter Vorhalt eines Messers (US 10) aufforderte, ihm sofort dessen Geld und Handy zu geben, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich dessen Mobiltelefon der Marke HTC im Wert von 650 Euro sowie Bargeld in der Höhe von 10 Euro mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
II. am 14. April 2010 Yasariye S***** mit den Worten „Wenn ich dich auf der Straße sehe, ich bring dich um“ mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO.
Der Umstand, dass die Erstrichter das zur Tatbegehung beim Faktum I eingesetzte Messer als „nicht näher definierbar“ bezeichneten (US 10), betrifft der Mängelrüge (Z 5) entgegen weder eine entscheidende noch eine erhebliche Tatsache (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399, 409), weil davon die Qualität des Gegenstands als Waffe im Sinne von § 143 zweiter Fall StGB nicht abhängt (vgl Eder-Rieder in WK² § 143 Rz 18 und die dort angeführte Judikatur). Die Verwendung des Messers als Waffe („Vorhalten“) zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ist im Ersturteil (US 10) ausdrücklich festgestellt. Die tatrichterliche Begründung US 13 ff für die den Schuldspruch tragenden Feststellungen entspricht Logik und Empirie und ist somit mängelfrei (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444). Was der Beschwerdeführer als „Vermutungen“ zu seinen Lasten bezeichnet, ist vielmehr die dialektisch einwandfreie Auseinandersetzung mit den für und wider den Angeklagten sprechenden Beweisergebnissen (§ 258 Abs 2 StPO).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) zum Schuldspruch I spekuliert, es sei unklar, „was nun der Angeklagte tatsächlich Florian B***** vorgehalten hat“. Sie entfernt sich solcherart vom Sachverhaltssubstrat der angefochtenen Entscheidung und versäumt überdies darzulegen, welche „weiteren Feststellungen“ zu treffen gewesen wären, „aus welchen sich der vom Angeklagten tatsächlich verwirklichte Sachverhalt unter einen anderen Tatbestand hätte subsumieren lassen“.
Der Mängelrüge (Z 5) zum Schuldspruch II zuwider findet sich die Begründung der Feststellung einer auf Bewirkung von Furcht und Unruhe gerichteten Absicht (US 9) in US 12. Die objektive Eignung einer Drohung, begründete Besorgnis hervorzurufen, ist eine Rechtsfrage (Fabrizy, StPO10 § 107 Rz 1; RIS-Justiz RS0092448), daher dem Aufgreifen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO entzogen. Mit dem eigenständig beweiswürdigenden Bestreiten der nach § 107 Abs 1 StGB tatbestandsmäßigen Absicht wird die prozessordnungsgemäße Ausführung einer Mängelrüge ebenso wenig getroffen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch II negiert die Feststellungen zur inneren Tatseite in US 9; die bloße Behauptung, es liege „konkret gegenüber der Mutter ... keine objektive Eignung“ für das Erwecken begründeter Besorgnis vor, entbehrt jeglicher juristischer Fundierung und entzieht sich damit einer meritorischen Auseinandersetzung.
Der Vollständigkeit halber (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) sei an den in diesem Zusammenhang heranzuziehenden objektiv-individuellen Prüfungsmaßstab erinnert (vgl etwa Jerabek in WK² § 74 Rz 33 sowie Kienapfel/Schmoller, StudB BT I² § 105 Rz 44 ff und die dortigen Judikaturnachweise), dessen Anwendung fallaktuell dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung von Berufung und Beschwerde gegen einen Widerrufsbeschluss folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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