OGH 11Os128/01

OGH11Os128/016.11.2001

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hubert P***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 9. Mai 2001, GZ 52 Vr 926/00-43 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hubert P***** der Verbrechen (zu A) des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB und (zu B) der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und 2, 161 Abs 1 StGB, sowie (zu C) des Vergehens nach § 114 ASVG schuldig erkannt.

Danach hat er in Salzburg und Bergheim

A/ mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über Tatsachen zu Zahlungen an ihn verleitet, wodurch diese in insgesamt 500.000,- S übersteigender Höhe am Vermögen geschädigt wurden, nämlich

I./ am 17. Dezember 1999 Rainer W***** unter Verwendung verfälschter Urkunden zur Auszahlung von 350.000,- S zum Nachteil der C***** AG,

II./ im März 2000 Gerald H***** zur Gewährung eines Darlehens von 600.000,- S, sowie

III./ am 11. März 2001 Roland P***** unter Verwendung eines falschen Beweismittels zur Ausfolgung eines PKW Mercedes im Wert von ca 590.000,- S zum Nachteil der Firma Georg P***** Automobil AG;

B/ als Geschäftsführer der Firma V***** Bau-, Entwicklungs- und Vertriebs GmbH, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, Bestandteile des Vermögens der Gesellschaft beiseite geschafft, wobei der Schaden 500.000,- S überstieg, indem er im Jänner oder Februar 2000 747.398,17 S und am 11. Jänner 2000 852.440,- S an sich nahm, (und dadurch die Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger geschmälert - US 12);

C/ von Mai bis Dezember 1999 als Prokurist und Verantwortlicher der zu B/ genannten Gesellschaft Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung in der Höhe von 1,384.604,37 S einbehalten und der Salzburger Gebietskrankenkasse vorsätzlich vorenthalten.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge betrifft mit der Behauptung von Begründungsmängeln zu den Urteilskonstatierungen, dass bereits ab dem 27. März 1998 Exekutionen gegen den Angeklagten geführt wurden (US 7), dieser sein Unternehmen mit einem übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand betrieb (US 7), die Gattin des Angeklagten Anzeige erstattet und jener aus Venezuela zurückgekehrt sei (US 9), der Angeklagte das von ihm betriebene Lokal in Salzburg wegen schlechten Geschäftsgangs zugesperrt habe (US 9), schließlich dass der Masseverwalter im Konkursverfahren der Firma V***** Forderungen in der Höhe von über 28 Millionen S anerkannt habe, denen nur eine Masse von 125.000 S gegenüberstand (US 7), keine für die Beurteilung der Schuldsprüche wegen schweren Betruges, der betrügerischen Krida und des Vergehens nach § 114 ASVG entscheidenden Tatsachen. Solche liegen nämlich nur dann vor, wenn die gerügten Umstände auf die Unterstellung der Taten unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben können (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 26). Dass dies hier nicht der Fall ist, gesteht die Beschwerde schon insoweit selbst zu, als sie aus der geforderten Mängelbehebung explizit eine für den Angeklagten günstigere Bewertung in der Straffrage ableitet (S 333).

Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit der Behauptung, dass der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Faktum A/I schon deshalb mehr Gewicht als der Aussage des Geschädigten zukomme, weil der Angeklagte zu den übrigen Taten ein Geständnis abgelegt und die Darstellungen des Zeugen widersprüchlich gewesen seien, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen zu wecken, sondern erschöpft sich in einer in dieser Form unzulässigen Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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