OGH 11Os127/94

OGH11Os127/9418.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Oktober 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Hobel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter K***** wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Geschworenengericht vom 28.Juni 1994, GZ 24 Vr 226/94-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Peter K***** des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Ihm liegt zur Last, am 9.März 1994 in St.Pölten dadurch, daß er mit einem spitzen Küchenmesser auf den Hals seines Vaters Josef K***** zustach, diesem absichtlich eine schwere Körperverletzung zuzufügen versucht zu haben, wobei die Tat eine leichte Körperverletzung, nämlich eine Schnittwunde am linken Mittelfinger zur Folge hatte.

Die Geschworenen hatten die (anklagekonform gestellte) Hauptfrage nach versuchtem Mord stimmengleich beantwortet und damit verneint und die Eventualfrage nach versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung einhellig bejaht; die (weitere) Eventualfrage nach schwerer Körperverletzung (§§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 1 StGB) blieb demzufolge unbeantwortet. Nach § 87 Abs 1 StGB wurde über den Angeklagten eine vierjährige Freiheitsstrafe verhängt und gemäß § 21 Abs 2 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.

Die vom Angeklagten dagegen erhobene, nominell auf § "281 Abs 1 Z 5 und 5 a" StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde verkennt zunächst das Wesen des - sich vom schöffengerichtlichen Verfahren grundlegend unterscheidenden - Geschworenengerichtsverfahrens. Dem Beschwerdeeinwand, das Ersturteil sei durch den bloßen Hinweis auf den Wahrspruch der Geschworenen und den schon daran unmittelbar anschließenden Übergang auf die Strafzumessungsgründe "unzureichend begründet", genügt es zu erwidern, daß eine Verpflichtung der Geschworenen zur Feststellung eines konkreten Sachverhalts, der die umfassende rechtliche Beurteilung ermöglicht, nicht besteht und demgemäß die Anfechtung eines geschworenengerichtlichen Schuldspruchs wegen eines Feststellungsmangels mit den Rechtsrügen nach § 345 Abs 1 StPO gesetzlich nicht zulässig ist. Eine der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO analoge Bestimmung ist dem § 345 StPO fremd (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 345 Nr 4 a, 5).

Die Beschwerdeeinwände können der Sache nach auch nicht einem Fehlerbild des - für dieses Verfahren geltenden - Nichtigkeitskataloges nach § 345 Abs 1 StPO zugeordnet werden. Demnach ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Gleiches gilt für die - nominell abermals auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten - Beschwerdeausführungen gegen die Anstaltseinweisung nach § 21 Abs 2 StGB, wonach das Ziel künftiger Deliktsfreiheit beim Angeklagten schon durch eine Alkoholentziehungsbehandlung erreicht werden könne. Damit kritisiert der Beschwerdeführer die Annahmen des Geschworenengerichtes zur Gefährlichkeitsprognose. Die Entscheidung darüber ist aber allein mit Berufung bekämpfbar (Mayerhofer-Rieder aaO § 433 Nr 1 ff; Foregger-Kodek, StPO6, § 435 Anm III).

Schließlich ist auch die der Sache nach auf § 345 Abs 1 Z 10 a StPO gestützte Tatsachenrüge nicht zielführend. Vermag der Beschwerdeführer doch durch den Hinweis auf seine Einlassung, er habe sich nur Respekt verschaffen und seinem Vater durch Stechen in den Oberkörper einen "Denkzettel verpassen", ihn jedoch nicht schwer verletzen wollen, keine Umstände darzutun, die geeignet wären, aus den Akten sich ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erzeugen.

Die teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte, teils unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285 d Abs 1, 344 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (§§ 285 i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.

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