Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 6 (sechs) Jahre herabgesetzt wird.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 9.Mai 1951 geborenen beschäftigungslose Walter S*** aufgrund des Wahrspruchs der Geschwornen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143, dritter Fall, StGB schuldig erkannt. Darnach nahm der Angeklagte am 5.Dezember 1988 in Wien dem Walter K*** durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten mit gegen seine Person gerichteter Gewalt einen Bargeldbetrag von 4.500 S mit dem Vorsatz weg, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung des Walter K***, nämlich den Bruch zweier Rippen, eine Schädelprellung, eine Rißquetschwunde am Kinn und eine Blutunterlaufung des linken Auges zur Folge hatte. Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Walter S*** mit einer auf die Z 6, 10 a und 12 des § 345 Abs 1 StPO gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde.
Als Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Z 6) rügt der Beschwerdeführer, in der Hauptfrage komme nicht zum Ausdruck, daß die Zurechnung der Qualifikation des § 143, dritter Fall, StGB die (zumindest) fahrlässige Herbeiführung schwerer Verletzungsfolgen voraussetze.
In die Hauptfrage waren indes nur die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung einschließlich der strafsatzqualifizierenden Umstände, nicht aber auch die gemäß § 7 Abs 2 StGB subintelligierte Schuldform, von der qualifizierende Tatfolgen umfaßt sein müssen, aufzunehmen. Vielmehr ist es Aufgabe der Rechtsbelehrung, die Geschwornen hierüber zu unterrichten. Dieser Verpflichtung entsprach der Schwurgerichtshof, indem er in der schriftlichen Rechtsbelehrung ausführte, daß beim schweren Raub für die Zurechnung der durch die ausgeübte Gewalt herbeigeführten schweren Körperverletzung wenigstens Fahrlässigkeit - im Sinn einer Vorhersehbarkeit dieser Tatfolge nach den Erfahrungen des täglichen Lebens - erforderlich ist (vgl. Beilage B zum Hv-Protokoll ON 45 dA, S 16). Aus den Akten ergeben sich entgegen dem Beschwerdevorbringen (Z 10 a) auch keine erheblichen Bedenken, welche die Brauchbarkeit der Zeugenaussage des Walter K*** als Grundlage der im Wahrspruch der Geschwornen getroffenen Feststellungen ausschließen würden, zumal die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Divergenzen in den Angaben des Zeugen nur unwesentliche Details des Geschehens betreffen.
Rechtliche Beurteilung
Eine dem Schuldspruch anhaftende Nichtigkeit gemäß der Z 12 des § 345 Abs 1 StPO erblickt der Beschwerdeführer in der rechtlichen Beurteilung des Bruches von zwei Rippen als schwere Verletzung; dies jedoch gleichfalls zu Unrecht:
Richtig ist, daß die Entscheidung über den Grad einer Verletzung in den Bereich der rechtlichen Beurteilung fällt und das Gericht bei Lösung der Rechtsfrage, ob die als Folge einer Straftat eingetretene Verletzung an sich schwer ist, nicht an das Gutachten eines Sachverständigen gebunden ist, mit dessen Hilfe die tatsächlichen Feststellungen über die Richtigkeit des verletzten Organs, die Schwere des gesundheitlichen Nachteils und die Gefährlichkeit der Verletzung getroffen wurden. In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Knochenbrüche in aller Regel an sich schwere Verletzungen sind, es sei denn, es handelt sich um kleinere Knochen von untergeordneter Bedeutung. Der Bruch einer Rippe ohne wesentliche Dislokation der Bruchstücke kann demnach - ebenso wie ein einfacher Nasenbeinbruch - unter Umständen noch eine leichte Verletzung sein, wenn damit weder wesentliche Funktionseinbußen, noch gesundheitsschädigende Folgebeschwerden verbunden sind (vgl. Mayerhofer-Rieder I2 § 84 StGB ENr. 10 und 14; Kienapfel, BT I2, § 84 StGB Rz 12, 17).
Im vorliegenden Fall haben die Geschwornen, denen die Beurteilung obliegt, ob bestimmte Tatbildmerkmale oder Qualifikationsumstände gegeben sind, in ihrem Verdikt (übereinstimmend mit dem Sachverständigengutachten ON 28 dA) eine an sich schwere Verletzung des Tatopfers angenommen und alle für den angeführten Regelfall maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Komponenten bejaht, unter denen Knochenbrüche als an sich schwere Verletzungen anzusehen sind. Dieser Ausspruch und das ihm zugrundeliegende Tatsachensubstrat des Wahrspruchs können daher aus dem Grund der Z 12 des § 345 Abs 1 StPO nicht mit der Behauptung angefochten werden, der Bruch von zwei Rippen hätte unter den Gegebenheiten des Einzelfalles aus medizinischer Sicht - entgegen dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Carl S*** (vgl. S 262 ff iVm ON 28 dA) - keine schwere körperliche oder gesundheitliche Beeinträchtigung des Tatopfers zur Folge gehabt. Ein Vergleich der im Wahrspruch festgestellten Tat mit der im Urteilsspruch stattgefundenen Unterstellung unter das Strafgesetz läßt sohin auch in der Frage der Qualifikation des § 143, dritter Fall, StGB keinen Subsumtionsirrtum erkennen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren.
Bei der Strafbemessung wertete es die zahlreichen, auch rückfallsbegründenden Vorstrafen wegen Gewalt- und Vermögensdelikten, darunter auch wegen eines gleichgelagerten Raubes, sowie den relativ raschen Rückfall als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber das Eingeständnis, Walter K*** am Körper verletzt und ihm 4.500 S Bargeld weggenommen zu haben, als mildernd.
Walter S*** strebt mit seiner Berufung eine Herabsetzung
der Freiheitsstrafe an.
Die Berufung ist begründet.
Das Erstgericht stellte die Strafzumessungsgründe zwar im wesentlichen zutreffend fest, fand jedoch ein Strafmaß, das vor allem in Anbetracht des Wertes der Raubbeute sowie der Art der qualifikationsbegründenden körperlichen Beschädigungen ungeachtet der gravierenden Vorstrafenbelastung als überhöht angesehen werden muß.
Der Berufung des Angeklagten war daher Folge zu geben und die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe auf das tatschuldadäquate Ausmaß von sechs Jahren zu reduzieren.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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