OGH 11Os127/09z

OGH11Os127/09z22.9.2009

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Dr. Walcher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mujo H***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz (erster und zweiter Fall), 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 15. Mai 2009, GZ 23 Hv 55/09h-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auch einen Freispruch enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Mujo H***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz (erster und zweiter Fall), 15 StGB schuldig erkannt. Danach hat er anderen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Wert durch Einbruch mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen (1. bis 4.) und wegzunehmen versucht (5.), wobei er die Taten in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

1. am 5. Jänner 2009 Robert und Martha S***** eine Münzsammlung und Bargeld im Wert von insgesamt circa 3.350 Euro, nachdem er mit einem Flachwerkzeug ein ebenerdig gelegenes Fenster aufgebrochen hatte;

2. am 6. Jänner 2009 in Wörgl Thekla Sc***** Schmuck im Wert von 8.000 Euro, nachdem er die Terrassentür mit einem Flachwerkzeug aufgezwängt hatte;

3. am 7. Jänner 2009 in Kirchbichl Anna U***** Schmuckstücke, drei Münzen, eine Fotokamera und zwei Sonnenbrillen im Gesamtwert von 3.600 Euro, nachdem er ein ebenerdig gelegenes Fenster mit einem Flachwerkzeug aufgezwängt hatte;

4. am 10. Jänner 2009 in Langkampfen Andreas K***** Schmuckstücke und Bargeld im Gesamtwert von 2.300 Euro, nachdem er ein ebenerdig gelegenes Fenster mit einem Flachwerkzeug aufgebrochen hatte;

5. am 11. Jänner 2009 in Kirchbichl Markus M***** Bargeld und Wertgegenstände, wobei er das Küchenfenster aufzubrechen versuchte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 4, 5, 5a und (nominell) 9 lit a sowie (der Sache nach) 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Durch Abweisung des Antrags auf Vernehmung der Zeugin Begsada Sa***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte am 12. Jänner 2009 mehrere tausend Euro via W***** von der Genannten überwiesen bekommen hätte, sodass von einer Geldnot nicht auszugehen sei (ON 55 S 23), wurden schon mit Blick auf die durchwegs davor gelegenen Tatzeitpunkte Verteidigungsrechte nicht verletzt (Z 4). Auf die Erwartung einer Geldüberweisung hatte sich der Antrag nicht bezogen. Von Geldnot des Angeklagten gingen die Tatrichter übrigens gar nicht aus (vgl US 7 unten).

Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) lässt entgegen dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) offen, welchen - vom Angeklagten nicht bezeichneten - „Ermittlungsergebnissen der Polizei" die Urteilsannahme, dass sichergestellte Schuhabdruckspuren zu den Schuhen des Angeklagten passen (US 9 f), widersprechen soll. Sofern sich der Einwand der Sache nach auf die Berichte ON 13 (S 29) und ON 32 bezieht, zeigt er angesichts der dort gegebenen Übereinstimmungshinweise keine Beweisergebnisse auf, die näherer Erörterung bedurft hätten.

Soweit aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO mit Blick auf die erwähnten Schuhabdruckspuren sowie auf die Rufdatenrückerfassung das angebliche Fehlen aktenkundiger Beweisergebnisse für die Schuld des Angeklagten, nicht aber gegen dessen Schuld sprechende Tatumstände releviert werden, gelangt die Tatsachenrüge nicht zu prozessförmiger Darstellung (13 Os 28/09f).

Dem übrigen Vorbringen ist vorweg zu erwidern, dass Z 5a des § 281 Abs 1 StPO als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern will. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). Mit dem vorgebrachten Hinweis auf die „Größe des Flachwerkzeugs", das beim Einbruchsdiebstahl zu Punkt 5 des Schuldspruchs verwendet wurde, weckt der Angeklagte keine erheblichen Bedenken beim Obersten Gerichtshof gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen.

Die vom Angeklagten vermissten Feststellungen zu seiner gewerbsmäßigen Tendenz (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) finden sich auf US 7.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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