OGH 11Os123/95

OGH11Os123/953.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Prof. Dr. Hager, Dr. Schindler und Dr. Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Tschugguel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Siegfried H***** und einen anderen wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Siegfried H***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Siegfried H***** und Gernot H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 30. Mai 1995, GZ 24 Vr 1074/94-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen gegen den Ausspruch über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Siegfried H***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Siegfried H***** der Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB als Beteiligter nach § 12 "zweiter und dritter" (richtig: zweiter - vgl. Leukauf/Steininger Komm3 § 12 RN 55) Fall StGB (A/1.) sowie des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 und 15 StGB (A/2.) schuldig erkannt.

Darnach hat er

(zu A/1.) Ende November 1991 in Kemptal/Schweiz Gernot H***** durch die Aufforderung, hinter der Theke des Restaurants sowie unter der Bühne des Saales des Hotels K***** in L***** am 1. Dezember 1991 zwischen 1 Uhr und 4 Uhr Feuer zu legen, dazu bestimmt, am 1. Dezember 1991 vorsätzlich an einer fremden Sache, nämlich an dem im Miteigentum der Rita H*****, des Siegfried H***** sowie des Walter H***** stehenden Gebäude des Hotels K*****, ohne Einwilligung der Eigentümer eine Feuersbrunst zu verursachen, sowie am 30. November 1991 in Lustenau zur Ausführung dieser Tat dadurch beigetragen, daß er die Kühlraumtüre offen ließ, an der vorangeführten Stelle Kerzenöl ausschüttete und Brennmaterial deponierte;

(zu A/2.) in der Zeit zwischen Dezember 1991 und März 1993 in Lustenau mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Nordstern Colonia VersicherungsAG durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die bewußt wahrheitswidrige Vorgabe, die unter A/1. angeführte Tat sei von einem unbekannten Täter ohne Wissen und Wollen der Berechtigten, insbesondere ohne seine unter dort 1. bezeichnete Einflußnahme, verübt worden bzw durch zumindest schlüssiges Verhalten die Angestellten der Nordstern Colonia Versicherungs AG in ihrem Irrtum bestärkt, zu einer Handlung, nämlich zur Auszahlung eines Betrages von 2,813.100 S als Entschädigung aus der Feuerversicherungspolizze an Walter H*****, verleitet sowie zur Auszahlung eines weiteren Betrages von 172.920 S zu verleiten versucht, wodurch die Nordstern Colonia Versicherungs AG einen 500.000 S übersteigenden Schaden an ihrem Vermögen erlitten hat.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Siegfried H*****, der den Schuldspruch zudem mit Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist unbegründet.

Die weitwendigen Ausführungen des Beschwerdeführers zu der auf den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund (Z 5) gestützten Mängelrüge erschöpfen sich insgesamt in dem Bemühen, seiner leugnenden Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen, ohne jedoch einen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzeigen zu können. Zu Unrecht vermißt die Mängelrüge nämlich eine Auseinandersetzung mit der Frage der Erkennbarkeit eines Holzscheiterhaufens ("Indianerfeuer") seitens des Mitangeklagten Gernot H***** (siehe dazu US 42 erster Absatz), ferner mit den Ergebnissen der Telefonüberwachung (siehe dazu US 24 erster Absatz und US 39 letzter Absatz) sowie eine Begründung dafür, weswegen die Tatrichter den Nachtragserhebungen der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg (ON 64) Glauben geschenkt hat (siehe dazu US 28 bis 31). Mit all diesen Problemen hat sich das erkennende Gericht, wie aufgezeigt, ohnedies auseinandergesetzt und ist damit seiner Begründungspflicht nachgekommen.

Auch mit der weiteren Behauptung, das Schöffengericht habe bei seinen Annahmen hinsichtlich des vom Angeklagten H***** verwendeten Brandunterstützungsmittels und den Überlegungen zu dem auf diesem Angeklagten lastenden finanziellen Druck falsche Schlüsse gezogen, unterzieht die Beschwerde bloß den Beweiswert, den der Schöffensenat einzelnen Verfahrensergebnissen beimaß, einer Kritik und bekämpft solcherart bloß neuerlich unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz nach Art einer Schuldberufung. Die Behauptung, daß auch andere als die vom erkennenden Gericht gezogenen Schlußfolgerungen möglich gewesen wären, genügt den Erfordernissen einer Begründungsrüge nicht. Die Tatrichter haben die den Schuldspruch tragenden Feststellungen auf eine Reihe von Indizien gestützt und mit einer den Erfordernissen des § 270 Abs 2 Z 5 StPO genügenden Begründung dargelegt, wodurch sie zur Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gelangt sind.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) hinwieder übergeht zunächst mit der Behauptung einer unzulänglichen Auseinandersetzung mit der Frage des Vorhandenseins eines Holzscheiterhaufens zum Tatzeitpunkt ebenfalls die dazu getroffenen unmißverständlichen Urteilsannahmen (US 18); sie vermag aber auch mit dem übrigen (zum Teil die Argumente der Mängelrüge aufgreifenden) Vorbringen angesichts der weitgehend objektivierten geständigen Verantwortung des Mitangeklagten Gernot H***** keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Ebenso war mit der im Gesetz gegen Urteile der Kollegialgerichte nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die "Schuld" zu verfahren (§§ 283 Abs 1, 296 Abs 2, 294 Abs 4 StPO).

Daraus folgt, daß über die Berufungen im übrigen das Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben wird (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.

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