OGH 11Os121/92

OGH11Os121/9221.1.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Hager, Dr. Schindler und Dr. Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Röder als Schriftführer in der Strafsache gegen Christian N***** und Alexander B***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Alexander B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 21. September 1992, GZ 36 Vr 1204/92-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß dem § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Christian N***** (dieser neben zwei weiteren Schuldsprüchen) und Alexander Otto B***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt (I./).

Darnach haben sie am 30. April 1992 in Innsbruck in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert, nämlich in den Räumlichkeiten der Firma Waldner-Boschdienst erwartete Wertgegenstände Verfügungsberechtigten der Firma Waldner-Boschdienst durch Einschlagen der Verglasung der Eingangstür, sohin durch Einbruch mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz wegzunehmen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Schuldspruch wird (nur) vom Angeklagten Alexander Otto B***** mit einer auf die Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft, die jedoch unbegründet ist.

In seiner Verfahrensrüge (Z 4) erachtet sich der Beschwerdeführer durch die Abweisung des Antrages auf zeugenschaftliche Einvernahme der Helga V*****, des Michael N***** und des Roland G***** zum Beweis dafür, daß am 30. April 1992 "von seiten des Angeklagten Christian N***** von einem konkreten Einbruch nicht die Rede gewesen, ein solcher insbesondere nicht mit dem Angeklagten Alexander Otto B***** besprochen worden sei", und des Roland K***** zum Beweis dafür, daß der Angeklagte wußte, daß die Firma Waldner-Boschdienst stark einbruchgesichert und "dort ohnehin nichts zu holen" sei, in seinen Verteidigungsrechten verletzt.

Die Rüge ist unbegründet.

Wie bereits das Erstgericht zutreffend erkannt hat, betrifft das Beweisthema, zu dem die Zeugen Helga V*****, Michael N***** und Roland G***** inhaltlich des Beweisantrages hätten befragt werden sollen, schon deswegen keine entscheidungswesentliche Tatsache, weil nach den beweismäßig gesicherten (Belastung durch den Mittäter Christian N*****, Aussage des Zeugen Markus W*****) Feststellungen des angefochtenen Urteiles die beiden Angeklagten in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken in das Versuchsstadium (§ 15 Abs 2 StGB) des Einbruchsdiebstahls eingetreten waren (US 7, 8 und 10), weswegen den Modalitäten des sohin schon überwundenen Vorbereitungsstadiums keine Bedeutung zukommt. Aber auch die Ablehnung der Einvernahme des Roland K***** als Zeugen vor dem erkennenden Gericht bedeutet keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Angeklagten, weil das angefochtene Urteil ausdrücklich auch das damit angestrebte Beweisergebnis in seine Erwägungen mit einbezog (US 12) und im Beweisantrag im übrigen nicht dargetan wurde, warum aus der Aussage dieses Zeugen Schlüsse auf das in diesem Zusammenhang relevante Wissen des Beschwerdeführers zu erwarten seien.

Auch die weiteren Rügen sind nicht begründet.

Aus welchen Erwägungen das Schöffengericht die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers verwarf, legte es denkfolgerichtig und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung mängelfrei dar. In der gemeinsam ausgeführten Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5 und 5a) versucht der Angeklagte nach Art einer Schuldberufung die Beweisergebnisse einer anderen Deutung zuzuführen, also zu anderen als den von den Tatrichtern getroffenen Feststellungen zu gelangen und damit seiner leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen. Damit bekämpft er aber in einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Weise die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes. Darauf, daß neben den von den Tatrichtern tatsächlich gezogenen auch für ihn günstigere Schlüsse denkbar wären, vermag der formelle Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht gestützt zu werden.

Angesichts der Mehrzahl der gravierenden, den Tatrichtern zur beweiswürdigenden Beurteilung vorgelegenen Belastungsmomente, nämlich der ihn belastenden Angaben des mitangeklagten Christian N*****, die eine objektive Stütze auch in der Aussage des Zeugen Markus W***** fanden, sowie dem - in der Folge allerdings nicht aufrecht erhaltenen - Geständnis des Angeklagten B***** bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Innsbruck am 1. Mai 1992 (AS 65, 66) vermag der Beschwerdeführer aber auch keine erheblichen Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen zu wecken.

Da sich die Nichtigkeitsbeschwerde sohin zur Gänze als offenbar unbegründet erwies, war sie schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß dem § 285d Abs 1 Z 2 StPO zurückzuweisen.

Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Alexander Otto Brunner der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).

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