Rechtssatz
Das bloße Gegenüberstehen einer Forderung mit einer (fälligen) Gegenforderung führt noch keineswegs zum Eintritt der Kompensationswirkung und damit zum Ausschluss einer unrechtmäßigen Bereicherung. Hiezu ist vielmehr schon im Zeitpunkt der Zueignung gegebener Aufrechnungswillen erforderlich (ÖJZ-LSK 1978/187; Bertel in WK, RN 49 zu § 133). Eine gegenüber dem Widerpart abgegebene Aufrechnungserklärung kann - unter Umständen - in beweiswürdigungsmäßiger Hinsicht ein (wichtiges) Indiz für die Annahme des Kompensationswillens liefern. Rechtlich ist eine solche Erklärung jedoch nicht Voraussetzung für die Negierung des auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes.
Straffreiheit wegen Aufrechnung
15 Os 99/88 | OGH | 13.09.1988 |
Vgl; Beisatz: Die Vertragswidrigkeit einer Verfügung über das anvertraute Gut kann einen Zueignungsvorsatz des Täters indizieren. (T1) |
8 ObA 80/07h | OGH | 28.04.2008 |
Vgl; Beisatz: Die Unrechtmäßigkeit der Bereicherung kann nur durch einen Aufrechnungswillen bzw eine Aufrechnungserklärung beseitigt werden. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19821020_OGH0002_0110OS00121_8200000_001
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