OGH 11Os120/00

OGH11Os120/006.10.2000

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2000 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Thomas J***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB, AZ 4c Vr 881/00 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 7. August 2000, AZ 20 Bs 286, 287/00 (= ON 160 des Vr-Aktes) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Thomas J***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Gegen Thomas J*****, der sich seit dem 3. Februar 2000 in Untersuchungshaft befindet, wurde am 30. März 2000 Anklage wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB sowie wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB erhoben (ON 85).

Nach mehreren Haftfortsetzungsbeschlüssen wurde die Untersuchungshaft zuletzt durch den Vorsitzenden des Schöffensenates mit Beschluss vom 29. Juni 2000 aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO mit Wirksamkeit bis 29. August 2000 verlängert (ON 134). Im Rahmen der - auf unbestimmte Zeit vertagten - Hauptverhandlung vom 13. Juli 2000 wies das Schöffengericht einen Enthaftungsantrag des Angeklagten wegen Fortbestehens des dringenden Tatverdachtes aus dem obbezeichneten Haftgrund ab (ON 144). Der gegen diese beiden Entscheidungen eingebrachten Beschwerde gab das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 7. August 2000 nicht Folge (ON 160).

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Grundrechtsbeschwerde, in der zwar der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgebliche Tag (§ 4 Abs 1 GRBG) entgegen der Vorschrift des § 3 Abs 1 GRBG nicht angeführt ist, deren Rechtzeitigkeit sich aber aus den Akten ergibt (S 3a27 verso iVm S 151/III).

Die Einwendungen gegen die Annahme des dringenden Tatverdachtes, des angezogenen Haftgrundes und der Verhältnismäßigkeit verfehlen schon deshalb ihr Ziel, weil sie sich nicht mit der zutreffenden Begründung des angefochtenen Beschlusses auseinandersetzen, sondern pauschal auf anlässlich von früheren Haftbeschwerden "öfters und ergänzend Vorgebrachtes" verweisen und somit eine sachbezogene Erörterung nicht zulassen.

Soweit sich das Vorbringen auf (von der Beschwerde selbst so bezeichnete) "Neuerungen" bezieht, sind diese infolge ihrer Entstehung nach der bekämpften Entscheidung unbeachtlich, weil für die grundrechtsrelevante Prüfung der Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Oberlandesgericht maßgebend ist.

Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte