| 11 Os 115/02 | OGH | 12.11.2002 |
| 12 Os 68/07b | OGH | 28.06.2007 |
Auch; Beisatz: Soweit die Geschäftsverteilung Vertreter ausweist, sind diese in der dort bestimmten Reihenfolge heranzuziehen, sofern diese nicht - was von Amts wegen, also auch ohne darauf abzielenden Antrag zu berücksichtigen wäre - selbst ersichtlich ebenfalls (sei es aus den beim primär Zuständigen vorliegenden oder anderen aktenkundigen Umständen) ausgeschlossen, abgelehnt oder dem Anschein der Befangenheit ausgesetzt sind. (T1) | ||
| 8 Nc 11/08x | OGH | 14.10.2008 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: In einem solchen Fall (Anm: gemeint ist T1) ist (ausnahmsweise) sogar von der Einholung von Äußerungen nach § 183 Abs 3 Geo abzusehen und zugleich die Befangenheit sämtlicher Richter festzustellen. (T2) | ||
Dokumentnummer
JJR_20021112_OGH0002_0110OS00115_0200000_001
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