Spruch:
Das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Eisenstadt vom 28. Oktober 1983, GZ 9 E Vr 491/82-46, verletzt, soweit damit gemäß § 22 Abs. 1 StGB auch die Unterbringung des Walter A in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher angeordnet wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 22 Abs. 2, erster Fall, StGB Gemäß § 292 StPO wird dieses Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im erwähnten Ausspruch aufgehoben und die betreffende Maßnahmenanordnung ausgeschaltet. Die darauf beruhenden Anordnungen in der Endverfügung vom 31. Oktober 1983 (ON 48) werden aufgehoben und dem Erstgericht wird insoweit das gesetzmäßige Vorgehen aufgetragen.
Text
Gründe:
über den am 3. August 1949 geborenen Walter A wurde mit rechtskräftigem Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 15. Juli 1982, GZ 16 Vr 1236/81-164, wegen Verbrechens (richtig: Vergehens) des schweren Diebstahls nach § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 2 und 4 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt. Auf diese Strafe wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB eine Vorhaftzeit von rund neun Tagen angerechnet. Diese Strafe trat Walter A am 14. September 1983 an (ON 243 in Band IV des letzterwähnten Aktes).
Im Anschluß an diesen Strafvollzug soll Walter A eine über ihn mit Urteil des Einzelrichters des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 21. März 1983, GZ 10 E Vr 567/82-17, wegen Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 129 Z 2 StGB sowie wegen der Vergehen der versuchten Täuschung nach § 15, 108 Abs. 1 und 2 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB verhängte zehnmonatige Freiheitsstrafe verbüßen (ON 25 des Aktes 10 E Vr 567/82 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt).
Nach Verbüßung dieser weiteren Strafe - sohin voraussichtlich ab 5. Juli 1985 - soll an Walter A eine Freiheitsstrafe von elf Monaten vollzogen werden, zu welcher er mit rechtskräftigem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Eisenstadt vom 28. Oktober 1983, GZ 9 E Vr 491/82-46, wegen der (in der Zeit zwischen Juni 1982 und Juli 1983 begangenen) Vergehen der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, der versuchten Täuschung nach § 15, 108 Abs. 1 und 2 StGB und des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 15, 269 Abs. 1, erster Fall, StGB verurteilt und auf die ihm eine Vorhaftzeit von weniger als zwei Tage angerechnet wurde. Im letzterwähnten Urteil wurde überdies vom Einzelrichter, der von den Strafvollzugsanordnungen der Kreisgerichte Wiener Neustadt und St. Pölten aus den zuvor angeführten Verfahren Kenntnis erlangt hatte (S 1 f vso und 1 g des Aktes des Landesgerichtes Eisenstadt), die Einweisung des Walter A in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gemäß § 22 Abs. 1 StGB angeordnet. Weiters wurde bei der Strafvollzugsanstalt Stein erhoben, daß sich der genannte Verurteilte seit 14. November 1983 zum Vollzug der vorbeugenden Maßnahme in der erwähnten Anstalt befindet (siehe auch Mitteilung vom 16. Dezember 1983 - ohne Ordnungsnummer - im Akt des Landesgerichtes Eisenstadt, identisch mit ON 27 im Akt des Kreisgerichtes Wiener Neustadt; vgl ON 256 in Band IV des Aktes des Kreisgerichtes St. Pölten).
Rechtliche Beurteilung
Die im Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 28. Oktober 1983 angeordnete Einweisung des Walter A in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher steht mit dem Gesetz nicht in Einklang.
Gemäß § 22 Abs. 2 (erster Fall) StGB ist von der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (u a) dann abzusehen, wenn der Rechtsbrecher mehr als zwei Jahre in Strafhaft zu verbüßen hat. Nach dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle macht es dabei keinen Unterschied, ob sich die mehr als zweijährige Dauer des Strafvollzuges auf Grund eines einzigen - die Einweisung aussprechenden - Urteils oder aus der Summe mehrerer zum Zeitpunkt der Entscheidung noch unvollstreckter Freiheitsstrafen - sohin durch Addition des noch in Strafhaft zuzubringenden Teils der im Einweisungsurteil verhängten Freiheitsstrafe mit allen anderen noch nicht zur Gänze vollzogenen Strafen dieser Art - ergibt. Nur scheinbarer Natur ist eine Beschränkung des Einweisungshindernisses nach § 22 Abs. 2, erster Fall, StGB, wie sie aus dem Wortlaut des § 439 Abs. 3 StPO abgeleitet werden könnte, wonach das Gericht den Umstand, daß von der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (nur) 'wegen der Höhe der ausgesprochenen Strafe' abgesehen wurde, in den Entscheidungsgründen auszusprechen hat: Denn dieser Ausspruch in der Urteilsbegründung soll bloß als Grundlage der im Strafvollzug selbst ohne Zustimmung des Gefangenen durchzuführenden Entwöhnungsbehandlung im Sinn des § 68 a Abs. 1 lit b StVG dienen (EB zur RV des Strafprozeßanpassungsgesetzes, 934 BlgNR 13. GP). In der letztgenannten Gesetzesstelle ist diese Behandlung für den Fall vorgesehen, daß die S t r a f z e i t mehr als zwei Jahre beträgt (und nur aus diesem Grund von der Einweisung in eine Anstalt nach § 22 StGB abgesehen wurde). Da aber unter Strafzeit gemäß § 1 Z 5 StVG jene Zeit zu verstehen ist, die der Verurteilte auf Grund eines Strafurteiles oder mehrerer unmittelbar nacheinander zu vollziehender Strafurteile in Strafhaft zuzubringen hat, geht auch die Bestimmung des § 68 a Abs. 1 lit b StVG keineswegs von einer einschränkenden Interpretation des ersten Falles des § 22 Abs. 2 StGB aus, wie sie bei isolierter Auslegung des § 439 Abs. 3 StPO denkbar wäre. Daß der in Frage stehende Wortlaut letzterer Prozeßvorschrift nur auf ein im ersichtlichen Bemühen um eine prägnante Umschreibung des Einweisungshindernisses unterlaufenes Redaktionsversehen zurückzuführen ist, geht schon aus der mit den gesetzgeberischen - auf die Strafzeit abgestellten - Intentionen (vgl Dok zum StGB, S 77) nicht zu vereinbarenden Anführung der Höhe der 'ausgesprochenen' Strafe in dieser Gesetzesstelle hervor; umso weniger kann die Verwendung des Singulars 'Strafe' als Grundlage restriktiver Interpretation dienen.
Auch die Anwendung historisch-teleologischer Interpretationsmethoden zwingt nicht zur Beschränkung des in Rede stehenden Einweisungshindernisses auf jene Fälle, in welchen allein schon der zur Zeit der Entscheidung über die Maßnahme noch nicht durch Vorhaftanrechnung verbüßte Teil der wegen der Anlaßtat verhängten Freiheitsstrafe zwei Jahre übersteigt: Zwar sind laut den Gesetzesmaterialien (Dok zum StGB, S 77); EB zur RV des Strafprozeßanpassungsgesetzes, 934 BlgNR 13. GP, S 37; EB zur RV des Strafvollzugsanpassungsgesetzes, 935 BlgNR 13. GP, S 13) primär solche Fälle ins Auge gefaßt worden; als ratio legis wurde jedoch ausdrücklich das Ziel bezeichnet, die Belastung des Maßnahmenvollzugs mit jenen Rechtsbrechern, für deren Entwöhnung schon der Strafvollzug hinlängliche Chancen bietet, zu vermeiden. Daß der Gesetzgeber keineswegs auf einen engen Zusammenhang zwischen der Anlaßtat und der nach § 22 Abs. 2 StGB die Einweisung hindernden Strafhaftdauer abstellt, geht überdies aus der Erwägung in den Materialien (Dok zum StGB S 77) hervor, wonach es eines gesonderten Ausspruches der vorbeugenden Maßnahme nach § 22 StGB auch dann nicht bedarf, wenn die mehr als zweijährige Freiheitsstrafe nicht allein wegen der Anlaßtat, sondern auch wegen einer mit ihr konkurrierenden Tat verhängt wurde und letztere Tat den Strafrahmen bestimmt. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe wegen der Anlaßtat ist zudem keine Voraussetzung für die Einweisung nach § 22 Abs. 1 StGB; genügt es doch, daß überhaupt eine Verurteilung wegen der Anlaßtat ergeht (Dok zum StGB S 76; Leukauf-Steininger, Komm zum StGB 2 , RN 6 zu § 22 StGB; Pallin im WrK RZ 5 zu § 22 StGB; Moos, ZnStR I, S 68). Die Prüfung, ob dem Rechtsbrecher zur Zeit der Entscheidung über seine Einweisung in eine Anstalt nach § 22 StGB (vgl ÖJZ-LSK 1984/73 zu § 22 Abs. 2 StGB) noch eine mehr als zweijährige Strafhaft bevorsteht, darf mithin nicht auf die Strafe wegen der Anlaßtat selbst und auch nicht auf Freiheitsstrafen aus Vorverurteilungen beschränkt werden, zu welchen die Anlaßtat im Verhältnis der § 31 und 40 StGB steht. Sie hat sich vielmehr auf sämtliche Freiheitsstrafen zu erstrecken, welche im oberwähnten Zeitpunkt bereits in Vollzug gesetzt wurden, oder gemäß § 397 StPO, 3 Abs. 1 StVG in Vollzug zu setzen wären; bereits verbüßte oder durch Anrechnung von Vorhaftzeiten als verbüßt geltende Teilzeiten dieser Freiheitsstrafen sind hievon allerdings in Abzug zu bringen. Wird nach dieser - im allgemeinen auf Grund der Vollzugsdaten in der Strafregisterauskunft und auf Grund der Vorstrafakten mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbundenen - Prüfung die Einweisung für zulässig erachtet und angeordnet, dann wird konsequenterweise gemäß § 24 Abs. 1 StGB die Anstaltsunterbringung vor allen erwähnten Freiheitsstrafen zu vollziehen und die Zeit der Anhaltung auf die Strafen anzurechnen sein. Mit dieser (auch bei Widerruf der bedingten Nachsicht einer Freiheitsstrafe auf Grund der Verurteilung wegen der Anlaßtat anzuwendenden) Vorgangsweise wäre wenigstens insoweit eine Schlechterstellung (hinsichtlich der Gesamtanhaltungsdauer im Maßnahmen- oder im Strafvollzug) der nach § 22 Abs. 1 StGB eingewiesenen Rechtsbrecher gegenüber den aus dem Grund des ersten Falles des § 22 Abs. 2 StGB der Entwöhnungsbehandlung nicht im Maßnahmen-, sondern im Strafvollzug (§ 68 Abs. 1 lit b StVG) zugeführten Verurteilten zu vermeiden (vgl Pallin in WrK, Rz 2 zu § 24 StGB;
Mayerhofer-Rieder, StGB 2 , Anm 1 bis 4 zu § 24 StGB; JABl 1975/39). Da im Zeitpunkt der Entscheidung des Einzelrichters des Landesgerichtes Eisenstadt bereits aktenkundig war, daß Walter A noch eine Strafhaft in der Gesamtdauer von mehr als 31 Monaten bevorstand, hätte gemäß § 22 Abs. 2, erster Fall, StGB von einer Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher abgesehen und dies gemäß § 439 Abs. 3
StPO auch in den Urteilsgründen zum Ausdruck gebracht werden müssen. Obwohl Walter A demnach auch bei gesetzmäßigem Vorgehen, allenfalls auch ohne seine Zustimmung einer Entwöhnungsbehandlung (im Rahmen des Strafvollzuges gemäß § 68 a Abs. 1 lit b StVG) zu unterziehen gewesen wäre, könnte die gesetzwidrige Einweisung ihm dennoch zum Nachteil gereichen, handelt es sich doch um eine zusätzlich gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 StrafRegG im Strafregister aufscheinende Unrechtsfolge, die selbst bei nachträglicher Milderung oder gnadenweiser Nachsicht der insgesamt zwei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafen einen Freiheitsentzug bis zur Höchstdauer von zwei Jahren ermöglicht (§ 25 Abs. 1 StGB) und auch der Gewährung eines Strafaufschubs entgegensteht (§ 5 Abs. 3 Z 3, 6 Abs. 1 StVG). Zudem bleibt der gemäß § 47 Abs. 2 StGB nach Entwöhnung aus dem Maßnahmenvollzug bedingt entlassene und gemäß § 24 Abs. 1, letzter Satz, StGB in den Strafvollzug überstellte Rechtsbrecher selbst nach Verbüßung der vollen Strafdauer noch während eines ein- bis fünfjährigen Zeitraumes (§ 48 Abs. 2, zweiter Satz, StGB; vgl hingegen Abs. 1 dieser Gesetzesstelle) ein Proband, dem ein Bewährungshelfer bestellt werden kann, dem Weisungen erteilt werden können und dem für den Fall eines Widerrufs nach § 54 Abs. 1 StGB ein weiterer Freiheitsentzug droht, welcher zu einer die Summe der Freiheitsstrafen übersteigenden Gesamtdauer der Anhaltung (in Haft und im Maßnahmenvollzug) führen kann (vgl 9 Os 3/84). Der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher Folge zu geben und gemäß dem § 292 StPO wie im Spruch zu erkennen.
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