OGH 11Os10/88

OGH11Os10/881.3.1988

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.März 1988 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Horak, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Legradi als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter S*** und Bettina K*** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Peter S*** und Bettina K*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15.Juli 1987, GZ 9 e Vr 3439/87-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufung der Angeklagten Bettina K*** wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufungen (wegen Strafe) zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Peter S*** und Bettina K*** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 2 StGB - Bettina K*** als Beteiligte nach dem § 12 StGB - schuldig erkannt. Das Urteil bekämpfen die beiden Angeklagten mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden und (Straf-)Berufungen, die Zweitangeklagte auch mit einer Berufung wegen Schuld.

Rechtliche Beurteilung

Die von Peter S*** gegen die Annahme der Qualifikation nach dem § 129 Z 2 StGB gerichtete, auf den § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie nicht auf den gesamten Urteilssachverhalt und insbesonders nicht auf jene Feststellungen Bedacht nimmt, wonach sich dieser Angeklagte erst durch Aufbrechen der versperrten Geldlade (vgl die S 85, 91) mit einem Messer - somit durch Gewalt - die Möglichkeit verschaffte, sich des bis dahin seinem unmittelbaren Zugriff entzogenen Inhalts des Behältnisses zu bemächtigen.

Auch die Verfahrensrüge der Zweitangeklagten ist nicht begründet. Da das Schöffengericht mit denkmöglicher und auch nicht bekämpfter Begründung entgegen der Behauptung der Bettina K*** annahm, daß sie Peter S*** zwecks Ermöglichung des Diebstahls im Sinn einer vorherigen Vereinbarung im Lokal des Tatopfers eingeschlossen hatte, war das Erstgericht nicht gehalten, den beantragten Lokalaugenschein zum Beweis dafür durchzuführen, daß sich der Erstangeklagte im Lokal, ohne von Bettina K*** gesehen zu werden, verstecken konnte (vgl Mayerhofer-Rieder StPO II/2 § 281 Z 4 EGr 67).

Die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten waren daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. In gleicher Weise war mit der von der Zweitangeklagten erhobenen Berufung wegen Schuld vorzugehen, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen das Urteil im Schöffengerichtsverfahren im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Zugleich waren die Akten in Anwendung des § 285 i StPO nF dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die (von Peter S*** ersichtlich versehentlich als "Schuldberufung" bezeichnet) Berufungen der beiden Angeklagten (wegen Strafe) zuzuleiten. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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