OGH 11Os107/94

OGH11Os107/944.8.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.August 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Dr.Hager, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef M***** wegen des Verbrechens der versuchten Unzucht mit Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 16.März 1994, GZ 18 Vr 1960/93-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef M***** des Verbrechens der versuchten Unzucht mit Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB sowie der Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 StGB und des versuchten Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach §§ 15, 212 Abs 1 (erster Fall) StGB schuldig erkannt.

Im Anschluß an die Urteilsverkündung behielt sich der Angeklagte drei Tage Bedenkzeit vor (197); der Verteidiger meldete sodann am 17.März 1994 (214) fristgerecht "Berufung wegen Schuld" an und führte diese nach Urteilszustellung (an ihn am 3.Juni 1994 - 3 b verso) am 16.Juni 1994 auch ausdrücklich unter der Bezeichnung "Berufung wegen Schuld" (220) aus.

Mit Beschluß vom 28.Juni 1994 (ON 25) wies das Erstgericht das Rechtsmittel gemäß §§ 285 a Z 2, 285 b StPO zurück, wobei es davon ausging, daß die Rechtsmittelausführung inhaltlich eine Nichtigkeitsbeschwerde darstelle, allerdings nicht gesetzmäßig ausgeführt sei, weil keiner der im § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet und auch der Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden solle, nicht ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung angeführt seien.

Dieser Beschluß wurde dem Verteidiger am 8.Juli 1994 zugestellt (225 verso) und blieb unangefochten.

Mit dem am 4.Juli 1994 (Postaufgabedatum 1.Juli 1994, 227) beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz brachte der Verteidiger auch die Rechtsmittel der "Nichtigkeitsbeschwerde und Strafberufung" zur Ausführung (ON 26).

Sowohl die Nichtigkeitsbeschwerde als auch die Berufung wegen Strafe sind zurückzuweisen.

Wenn auch in der Anmeldung des Rechtsmittels der "Berufung wegen Schuld" noch kein Verzicht auf weitere Rechtsmittel erblickt werden kann, es somit dem Angeklagten freigestanden wäre, innerhalb der (dreitägigen) Frist des § 284 Abs 1 StPO die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde bzw der in § 294 Abs 1 StPO vorgesehenen Frist eine Anmeldung der Berufung (wegen Strafe) vorzunehmen, so kann die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde deren Anmeldung nicht ersetzen. Demnach war die (bloß) ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde als von einer Person, der dieses Rechtsmittel nicht zusteht, gemäß § 285 a Z 1 StPO zurückzuweisen (SSt 56/83).

Daß der Angeklagte innerhalb der im § 294 Abs 1 StPO vorgesehenen Frist auch eine gegen den Ausspruch über die Strafe gerichtete Berufung anmelden wollte, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Die in der Rechtsmittelschrift vom 4.Juli 1994 (ON 26) dennoch in diese Richtung ausgeführte Berufung war daher von dem für die Entscheidung über beide Rechtsmittel zuständigen Obersten Gerichtshof (§§ 285 Abs 2, 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO) gleichfalls zurückzuweisen (vgl 13 Os 36/89).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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