Spruch:
Die Anträge auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers sowie auf Erneuerung des Strafverfahrens werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Der aktuell gemäß § 21 Abs 2 StGB angehaltene Wolfgang R***** begehrt in einem direkt an den Obersten Gerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 8. August 2011 die Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erneuerung seines Strafverfahrens AZ 12 Hv 95/10x des Landesgerichts Leoben.
Rechtliche Beurteilung
Da dem Antragsteller in diesem Verfahren bereits ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben wurde (ON 9 in AZ 12 Hv 95/10x des Landesgerichts Leoben) und diese Verteidigerbestellung nach § 61 Abs 4 StPO mangels einer einschränkenden Anordnung des Gerichts für das gesamte weitere Verfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss sowie für ein allfälliges Verfahren aufgrund eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens gilt, besteht keine Veranlassung für eine neuerliche Verteidigerbestellung.
Dieses auch als Erneuerungsantrag zu begreifende Begehren war ohne meritorische Prüfung zurückzuweisen, weil die Eingabe des Verurteilten entgegen der zwingenden gesetzlichen Anordnung des § 363b Abs 2 Z 1 StPO nicht von einem Verteidiger (§ 48 Abs 1 Z 4 StPO) unterschrieben wurde und dieser Mangel - aufgrund des Fehlens einer § 285a Z 3 letzter Satz StPO, § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG vergleichbaren Bestimmung - einer Verbesserung nicht zugänglich ist (11 Os 162/10y).
Über den neuerlich eingebrachten nunmehr vom Verfahrenshilfeverteidiger unterschriebenen Antrag des Verurteilten wird gesondert entschieden werden.
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