Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Den Berufungen wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß die Freiheitsstrafen auf je 14 (vierzehn) Monate herabgesetzt werden. Im übrigen wird den Berufungen nicht Folge gegeben. Gemäß dem § 390 a StPO fallen den beiden Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 12.Mai 1942 geborene Angestellte Peter A, der am 12.Mai 1939 geborene Kaufmann Anton B und der am 26.August 1943 geborene Autobusunternehmer Karl C des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach den § 15, 146, 147 Abs 3 StGB, Peter A und Karl C als Beteiligte gemäß § 12 (dritter Fall) StGB, schuldig erkannt.
Dem Angeklagten Anton B liegt zur Last, in Wien durch Erstattung einer inhaltlich falschen Diebstahlsanzeige am 13.Februar 1983 und einer Schadensmeldung an die Versicherungsanstalt der Österr. D am 17. Februar 1983 versucht zu haben, mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Versicherungsanstalt der Österr. D durch Täuschung über Tatsachen zur Auszahlung der Versicherungssumme für den PKW Marke Mercedes 280 S, W 479.670, in Höhe seines Neuwertes von 399.997 S zuzüglich 14.500 S für diverse Extraausstattungen, mithin zu Handlungen zu verleiten, welche das genannte Versicherungsunternehmen in der angegebenen Höhe an seinem Vermögen schädigen sollten. Peter A und Karl C wurden schuldig befunden, zur Ausführung dieser Tat beigetragen zu haben, indem Peter A von Anton B die Fahrzeugschlüssel übernahm und den PKW gemeinsam mit Karl C am 4. Februar 1983 von seinem bisherigen Abstellort zum Abstellplatz des Karl C brachte und diesem Angeklagten hiefür einen Scheck übergab, dessen Summe 10.000 S für die Einstellung des Fahrzeuges umfaßte und den Karl C einlöste; Karl C wurde überdies angelastet, den PKW aufbewahrt zu haben.
Nach den Urteilsfeststellungen waren Anton B, der seinen im April 1982
erworbenen PKW Marke Mercedes 280 S loswerden wollte, ohne einen größeren Wertverlust zu erleiden, und sein Freund Peter A übereingekommen, einen Diebstahl dieses PKW vorzutäuschen und danach bei der Versicherungsanstalt der Österr. D, bei welcher das Fahrzeug gegen Diebstahl versichert war, die Versicherungssumme zu kassieren. Da die Versicherung erst dann bezahlt, wenn der versicherte PKW innerhalb von zwei Monaten ab dem Diebstahlstag nicht wieder aufgefunden wird, hatten die Angeklagten B und A vor, den Wagen zumindest für diese Zeit zu verstecken und in der Folge zu verwerten.
Rechtliche Beurteilung
Die Schuldsprüche der Angeklagten Anton B und Karl C erwuchsen in Rechtskraft; der Angeklagte Peter A bekämpft das Urteil mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 9 lit a und '10, allenfalls 11' des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Der Strafausspruch wird von den Angeklagten Peter A und Anton B mit Berufung angefochten.
Zum erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund wendet sich der Beschwerdeführer A primär gegen die Urteilsannahme, von Anton B und ihm sei geplant gewesen, einen Versicherungsbetrug zu begehen und nach dem vorgetäuschten Diebstahl die Versicherungssumme zu kassieren. Einen die innere Tatseite betreffenden Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1
StPO vermag er jedoch nicht aufzuzeigen.
Das Erstgericht legte seinen Konstatierungen im wesentlichen die Geständnisse des Peter A vor der Polizei und des Mitangeklagten Karl C sowohl im Vorverfahren als auch in der Hauptverhandlung zugrunde. Die leugnende Verantwortung des Angeklagten Anton B und die damit im wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers A vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung, mit denen er sein polizeiliches Geständnis widerrief, lehnte das Gericht hingegen auf Grund denkmöglicher und auch einleuchtender Erwägungen als unglaubwürdig ab, wobei es sich auch eingehend mit der vom Angeklagten B für seinen Standpunkt ins Treffen geführte Zeugenaussage des Rechtsanwaltes Dr. Klaus E befaßte. Eine mit Rudolf F getroffene Vereinbarung über einen Verkauf des PKW wurde als bloße Deckungshandlung des Angeklagten B gewertet, um den Diebstahl des Kraftfahrzeuges glaubhafter wirken zu lassen. Damit entsprach das Schöffengericht voll der ihm gemäß dem § 270 Abs 2 Z 5 StPO obliegenden Verpflichtung, die als erwiesen angenommenen wesentlichen Tatsachen und die seiner Ansicht nach für die Annahme eines Betrugsvorsatzes maßgebenden Erkenntnisquellen in den Entscheidungsgründen in gedrängter Form darzulegen. Darüber hinaus war es weder gehalten, zu jeder einzelnen Tatsachenfeststellung das sie begründende Beweismittel anzuführen, sämtliche Beweisergebnisse im Detail in den Urteilsgründen wiederzugeben und einer besonderen Erörterung zu unterziehen, noch sich im vorhinein mit jedem gegen seine Argumentationen möglichen, erst im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde dann konkret erhobenen Einwand - wie insbesondere dem Zeugen Franz G bekundeten Umstand, die Liquidierung des fingierten Schadensfalls hätte noch die übergabe der Autoschlüssel und die Unterfertigung einer Abfindungserklärung erfordert - auseinanderzusetzen. Der Vorwurf einer Unvollständigkeit der Urteilsbegründung erweist sich daher als nicht stichhältig.
Von Aktenwidrigkeit hinwieder könnte nur dann die Rede sein, wenn in den Entscheidungsgründen der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels zu wesentlichen Tatumständen unrichtig wiedergegeben worden wäre. Tatsachen, aus denen sich - speziell auch in Ansehung der als Geständnis gewerteten Verantwortung des Mitangeklagten C - eine Aktenwidrigkeit im dargelegten Sinn ableiten ließe, vermag der Beschwerdeführer, der unter dieser Behauptung durchwegs Beweiswürdigungserwägungen anstellt, indes nicht aufzuzeigen. Sofern aber der Ausspruch des Gerichtes über ein Handeln des Angeklagten A mit Betrugsvorsatz unter dem Aspekt einer nur offenbar unzureichenden Begründung gerügt wird, stellen die Beschwerdeausführungen - mit denen die Richtigkeit der vom Gericht abgelehnten gegenteiligen Verantwortung der Angeklagten B und A in der Hauptverhandlung, an eine Herauslockung der Versicherungssumme sei keinesfalls gedacht gewesen, nachgewiesen werden soll - lediglich den Versuch dar, in einer im Nichtigkeitsverfahren gegen ein schöffengerichtliches Urteil unzulässigen und mithin unbeachtlichen Weise die auf einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse basierende, schlüssig begründete Beweiswürdigung anzufechten. Daß sich aus den Beweisergebnissen aber allenfalls auch andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlußfolgerungen hätten ableiten lassen, vermag Nichtigkeit gemäß der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht zu bewirken; genug daran, daß vom Gericht für seine überzeugung hinreichende Gründe angeführt wurden, aus denen nach den Gesetzen logischen Denkens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung Schlüsse auf die zu begründenden Tatsachen gezogen werden konnten. Einen der Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogenen Akt freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2
StPO) stellt es insbesondere auch dar, wenn das Schöffengericht die Angabe des Angeklagten A, er habe vor der Polizei nur deshalb ein falsches Geständnis abgelegt, um so rasch wie möglich wieder entlassen zu werden, als bloße Schutzbehauptung beurteilt und in diesem Zusammenhang auf einen telefonischen Anruf AS nach seiner Verhaftung beim Mitangeklagten C verweist, bei welchem er aufforderte, sich mit einem (seinem oder einem bestimmten anderen) Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen, der ihm sagen werde, was er - unter Widerruf seines bisherigen Geständnisses (vgl. S 324) - in der Voruntersuchung aussagen solle. Eine solche Würdigung von Beweisen unter Ausschluß jeder Beweisregel kann auch nicht mit dem Hinweis auf Art. 6 MRK mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (vgl. EvBl. 1980/220).
Unter dem Gesichtspunkt eines formellen Begründungsmangels bekämpft der Angeklagte A weiters den Ausspruch, sein Vorhaben (und jenes der beiden Mitangeklagten) habe darauf abgezielt, den PKW Marke Mercedes 280 S nach Auszahlung der Versicherungssumme zu verwerten und die Versicherungsanstalt der Österr. D solcherart um die dem Neuwert dieses Fahrzeuges entsprechende Summe von insgesamt 414.497 S, mithin um einen 100.000 S übersteigenden Betrag, zu schädigen. Dieser Beschwerdeeinwand hält jedoch einer überprüfung gleichfalls nicht stand:
Für die strafrechtliche Zurechnung der gesamten Versicherungssumme, auf deren Herauslockung der Vorsatz der Angeklagten gerichtet war, kommt es keineswegs darauf an, ob die Tatbeteiligten den PKW nach Auszahlung der Versicherungssumme an den Angeklagten B auf irgendeine, vorweg nicht näher besprochene Weise (unter der Hand) verwerten wollten, wie dies das Erstgericht auf Grund der - bei einer weiteren Vernehmung und in der Hauptverhandlung allerdings nicht aufrechterhaltenen - Angaben der Angeklagten C und A vor der Polizei als erwiesen annahm (vgl. S 71, 83, 360 d.A), oder ob daran gedacht gewesen war, das Kraftfahrzeug nach einiger Zeit wieder aus seinem Versteck zu bringen und 'irgendwo' auftauchen zu lassen (vgl. in diesem Sinn S 75, 81, 93 f, 235, 324 d.A). Der vom Beschwerdeführer vertretenen Meinung, im letzteren Fall könnte ihm höchstens ein beabsichtigter Schaden im Betrag der Differenz zwischen Versicherungssumme und für das Fahrzeug erzielbarem Erlös angelastet werden, kann nicht beigepflichtet werden. Ob und in welcher Höhe beim Betrug eine effektive Verminderung des Gesamtvermögens des Betroffenen eintritt oder eintreten soll, ist nämlich durch einen Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Verfügung im Weg einer Gesamtsaldierung und unter Berücksichtigung allfälliger unmittelbarer Schadenskompensation zu ermitteln. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Vergleich von Leistung und Gegenleistung ist demnach die Vornahme jener Verfügung, durch welche der Schaden herbeigeführt wird oder herbeigeführt werden soll. Eine nachträgliche Schadensbeseitigung kann hingegen - beim vollendeten Delikt - lediglich unter dem Blickwinkel der tätigen Reue von Bedeutung sein (vgl. Kienapfel, BT II, RN 160, 173 zu § 146 StGB); das bloße Vorhaben des Täters, eine durch Betrugshandlungen bewirkte Vermögenseinbuße, welche ein anderer erleidet, zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise auszugleichen, ist ohne Bedeutung, weil der Schaden kein dauernder sein muß (vgl. Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB 2 , RN 33 zu § 146). So gesehen hätte aber der Angeklagte A die gesamte Versicherungssumme im Rahmen des ihm zur Last liegenden versuchten schweren Betruges selbst dann zu verantworten, wenn er vorgehabt haben sollte, nach Liquidierung des Versicherungsfalles zu einem späteren - noch ungewissen - Zeitpunkt einen Zugriff des Versicherungsunternehmens auf das Fahrzeug in irgendeiner - im voraus nicht näher präzisierten - Form, etwa durch ein - bei einem Kraftfahrzeug ohne Kennzeichen überdies erheblichen Zufälligkeiten unterworfenes - Abstellen auf öffentlicher Verkehrsfläche, zu ermöglichen.
Allfällige Begründungsmängel des angefochtenen Urteils in bezug auf die Annahme, der Beschwerdeführer sei mit Anton B übereingekommen, den PKW in weiterer Folge anderweitig zu verwerten, beträfen sohin keinen entscheidungsrelevanten Umstand.
Soweit sich der Beschwerdedführer jedoch in diesem Zusammenhang erneut auf die von Anton B mit Rudolf F getroffene Verkaufsvereinbarung beruft, genügt es darauf hinzuweisen, daß das Erstgericht hierin bloß eine Deckungshandlung erblickte und damit die Version der Angeklagten B und A ablehnte, der PKW hätte, noch bevor es zu einer Auszahlung der Versicherungssumme gekommen wäre, aus dem Versteck genommen und Rudolf F übergeben werden sollen. Daß es in ihrem Vorsatz gelegen gewesen wäre, nach Schadensliquidierung das als gestohlen gemeldete Fahrzeug unverzüglich und in ordnungsgemäßer Weise, welche mit Sicherheit eine Auffindung und anschließende Verwertung zum Zweck einer Schadenskompensation gestattet hätte, der geschädigten Versicherungsanstalt zukommen zu lassen, wurde von keinem der Angeklagten konkret behauptet. Durch die als Feststellungsgrundlage herangezogenen Angaben des Angeklagten A vor der Polizei gedeckt und daher mängelfrei begründet ist aber auch die dem Schuldspruch zugrunde liegende Annahme, daß mit der von Anton B und Peter A gemeinsam geplanten Malversation der Zweck verfolgt wurde, einem Wertverlust beim Verkauf des PKW zu entgehen und vom Versicherer (im ersten Jahr nach Verkehrszulassung) den Neuwert des PKW ersetzt zu erhalten (vgl. S 81, 359 d.A), und Peter A demnach - seinen Beschwerdebehauptungen zuwider - keineswegs der Meinung sein konnte, im Fall eines endgültigen Verschwindens würde Anton B einen Schaden erleiden und nur eine Versicherungssumme von 50.000 S kassieren. Eine ausdrückliche Erörterung der vom Schöffengericht insgesamt als unglaubwürdig abgelehnten Darstellung des Angeklagten B, dem Beschwerdeführer - wahrheitswidrig (vgl. die Zeugenaussage des Franz G, S 351 d.A) - erzählt zu haben, er würde von der Versicherung nur 50.000 S bekommen (vgl. S 332 f d.A), erschien daher für die Lösung der Frage, welchen Schaden der Angeklagte A strafrechtlich zu vertreten hat, entbehrlich. Die Mängelrüge versagt daher auch insoweit.
Zum Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO wendet sich der Beschwerdeführer gegen die rechtliche Beurteilung seines Tatverhaltens als strafbarer Betrugsversuch. Seine Argumentation, die Erstattung einer Diebstahlsanzeige und einer Schadensmeldung an die Versicherungsanstalt der Österr. D seien noch keine der Ausführung der Tat unmittelbar vorangehende Handlungen, weil zur Herbeiführung des Deliktserfolges eine übergabe der Autoschlüssel und die Unterfertigung einer Entschädigungsquittung erforderlich gewesen wären, ist verfehlt, weil die übermittlung einer inhaltlich unrichtigen Schadensanzeige an eine Versicherungsanstalt mit dem Ziel, solcherart durch Täuschung über Tatsachen eine Versicherungsleistung zu erlangen, kein bloß im Vorfeld der Verwirklichung des Betrugstatbildes gelegenes ausführungsnahes Verhalten mehr, sondern bereits eine deliktstypische Ausführungshandlung darstellt (vgl. SSt. 46/51 u.a.; Kienapfel BT II, RN 250 zu § 146 StGB). Daß zur Deliktsvollendung noch weitere Ausführungshandlungen notwendig gewesen wären, der Betrugsversuch mithin noch nicht beendet war und an sich noch die Möglichkeit bestanden hätte, durch freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung vom Versuch zurückzutreten (§ 16 Abs 1 StGB), steht der Annahme eines strafbaren Versuches nicht entgegen (vgl. Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB 2 , RN 48 zu § 146).
Soweit der Beschwerdeführer aber behauptet, eine Erfolgsverwirklichung und die Begehung hiefür allenfalls noch erforderlicher weiterer Täuschungsakte sei nicht in seinem Vorsatz gelegen gewesen, setzt er sich mit den gegenteiligen Urteilsfeststellungen in Widerspruch und bringt insoweit seine Rechtsrüge nicht zu gesetzmäßiger Darstellung. Gleiches gilt für sein weiteres Vorbringen im Rahmen der Rechtsrüge, die Erstattung einer Diebstahlsanzeige (als Grundlage der späteren Versicherungsmeldung) sei nicht von seinem Wissen und Willen umfaßt gewesen (vgl. S 359 d.A).
Einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung entbehren schließlich auch die Beschwerdeausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO, die Annahme eines im Tätervorsatz gelegenen, 100.000 S übersteigenden Schadensbetrages beruhe auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, weil das gegenständliche Kraftfahrzeug um 375.000 S (an Rudolf F) verkauft worden sei, womit die gegenteiligen Konstatierungen des Schöffengerichtes negiert werden, wonach ein solcher Verkauf gar nicht ernstlich beabsichtigt war und die Angeklagten einen Vermögensschaden der Versicherungsanstalt der Österr. D in der vollen Höhe der auszubezahlenden Versicherungssume herbeiführen wollten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter A war sohin - wie schon von der Generalprokuratur mit zutreffenden Ausführungen begehrt - zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte die Angeklagten A und B nach dem § 147 Abs 3 StGB zu Freiheitsstrafen in der Dauer von je achtzehn Monaten.
Es wertete bei der Strafbemessung bei diesen beiden Angeklagten als erschwerend, daß die in § 147 Abs 3 StGB normierte Schadensgrenze von 100.000 S um ein Vielfaches überschritten wurde, als mildernd den Umstand, daß es beim Versuch blieb, beim Angeklagten B darüber hinaus sein untadeliges Vorleben. Eine bedingte Strafnachsicht versagte das Erstgericht diesen beiden Angeklagten aus der Erwägung, daß schon auf Grund ihrer mangelnden Schuldeinsicht keine Gewähr dafür geboten sei, sie würden keine weiteren strafbaren Handlungen begehen.
Den Berufungen der Angeklagten A und B, die jeweils die Herabsetzung des Strafausmaßes und die Anwendung bedingter Strafnachsicht anstreben, kommt nur zum Teil Berechtigung zu.
Von einem wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung oder gar einem Geständnis, das der Angeklagte A für sich reklamiert, kann nach dem Inhalt der Verantwortung vor dem Erstgericht keine Rede sein. Der Umstand, daß der Angeklagte B die von ihm angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zurückzog, hat angesichts des späten Zeitpunktes dieser Schuldeinsicht, wenn überhaupt eine solche darin erblickt werden soll, keine ins Gewicht fallende mildernde Bedeutung.
Es trifft auch nicht zu, daß die Intensität des Verhaltens des Angeklagten B sehr gering gewesen wäre: Wohl lehnte er das Anerbieten eines Rechtsanwaltes ab, ihn bei der Geltendmachung der behaupteten Forderungen gegenüber der Versicherungsgesellschaft zu vertreten, doch begehrte er unabhängig davon in einem von ihm selbst verfaßten Schriftsatz vom 16.Februar 1983 'prompte Erledigung dieses Schadensfalles' (S 109).
Von einer ins Gewicht fallenden Verleitung durch A kann angesichts der vom Angeklagten B zu verantwortenden Tathandlung gleichfalls nicht die Rede sein.
Zutreffend versagte das Erstgericht dem Angeklagten A angesichts einer - wenn auch nicht einschlägigen - Vorstrafe den Milderungsgrund eines bisher ordentlichen Lebenswandels. Diese Vorstrafe scheint auch in der vom Obersten Gerichtshof eingeholten Strafregisterauskunft jüngsten Datums weiterhin auf. Völlig unzutreffend ist die Ansicht des Angeklagten A, er sei nur in untergeordneter Weise beteiligt gewesen und habe unbesonnen gehandelt:
Gerade dieser Angeklagte setzte durch Unterhandlungen mit dem Mitangeklagten C wesentliche organisatorische Vorbereitungen für die Tat in Szene.
Soweit der Angeklagte A wieder von der Annahme eines 'Differenzschadens' ausgeht, entfernt er sich von den erstgerichtlichen Feststellungen; diese Ausführungen sind im Hinblick auf die Bestimmung des § 295 Abs 1 StPO bei Erledigung der Berufung unbeachtlich.
Es zeigt sich somit, daß die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe in den Fällen der beiden Berufungswerber im wesentlichen zutreffend festgestellt wurden.
Dennoch vermeint der Oberste Gerichtshof, daß die über die beiden Berufungswerber verhängten Freiheitsstrafen in Relation zu jener, die über den wiederholt einschlägig vorbestraften Mitangeklagten C verhängt wurde - und zwar auch unter Beachtung der minderen Schuld dieses Angeklagten und der ihm zugutekommenden zusätzlichen Milderungsgründe -, überhöht ausfielen. Der Oberste Gerichtshof sah sich daher zu einer angemessenen Herabsetzung des Strafausmaßes veranlaßt. Angesichts der doch nicht unerheblichen Schuld der Täter und des Unrechtsgehaltes der Tat mußte sich jedoch das Strafausmaß noch deutlich von der gesetzlichen Untergrenze des Strafrahmens abheben.
Eine Umwandlung in eine Geldstrafe, die vom Angeklagten A allerdings nur für den Fall der Neubemessung der Strafe nach einem teilweisen Erfolg seiner Nichtigkeitsbeschwerde begehrt wurde, kam im Hinblick auf § 37 Abs 1 StGB nicht in Frage.
Das Begehren beider Berufungswerber nach Gewährung bedingter
Strafnachsicht ist nicht berechtigt.
Nach dem § 43 Abs 2 StGB ist eine ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe (von nicht mehr als zwei Jahren) unter den Voraussetzungen des § 43 Abs 1 StGB bedingt nachzusehen, wenn aus besonderen Gründen Gewähr dafür geboten ist, daß der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, mithin bestimmte, nicht regelmäßig oder sehr oft gegebene, sondern gerade dem Einzelfall eigentümliche Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit für künftiges Wohlverhalten sprechen (vgl. Kunst im Wiener Kommentar zum StGB RN 31 zu § 43). Die vorliegende Fallgestaltung bietet aber keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Bestehen dieser Gewähr:
Schuldmindernde, eine günstige Prognose rechtfertigende besondere Umstände sind nämlich nicht zu ersehen. Die beiden Berufungswerber befanden sich in gesicherten, überdurchschnittlich guten Einkommens- und Vermögensverhältnissen, waren also nicht im mindesten etwa aus finanziellen Gründen zu der von ihnen verübten strafbaren Handlung veranlaßt. Der nähere Hergang und die Beschaffenheit der Tat, mit der die Angeklagten einen ganz erheblichen Schaden zu verursachen beabsichtigten, lassen erkennen, daß es hier - aus spezialpräventiver Sicht - der Strafverbüßung bedarf, um eine Besserung zu erzielen.
Aus diesen Erwägungen war daher dem Begehren um bedingte Strafnachsicht der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung ist in der im Spruch genannten Gesetzesstelle verankert.
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