OGH 11Os105/87

OGH11Os105/8712.8.1987

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.August 1987 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Sailler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dieter T*** wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs 1, erster Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9.April 1987, GZ 8 a Vr 1.734/87-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 26.Juli 1949 geborene Dieter T*** des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs 1, erster Fall, StGB schuldig erkannt. Danach versuchte er am 20.Dezember 1986 in Wien den Polizeibeamten Peter E*** dadurch mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner weiteren Eskortierung, zu hindern, daß er mit den Beinen auf den Beamten eintrat und ihn zum Sturz brachte. Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte mit einer auf den § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an; den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Auf Grund der als glaubwürdig erkannten Zeugenaussagen der Polizeibeamten, insbesondere des Bezirksinspektors Peter E***, konstatierte das Gericht, daß der Sprung des Angeklagten gezielt darauf ausgerichtet war, den Beamten durch die Wucht der damit verbundenen Tritte zum Sturz zu bringen und damit den weiteren ordnungsgemäßen Ablauf seiner Eskortierung zu verhindern (S 73). Die zur Begründung dieser Feststellung angestellten beweiswürdigenden Überlegungen des Gerichts (S 75) empfindet der Beschwerdeführer als mangelhaft im Sinn des angezogenen Nichtigkeitsgrundes, weil es sich um eine "bloße Vermutung zu Ungunsten des Angeklagten" handle, im übrigen sei die dem Sturz vorangegangene Stellung der beiden Männer zueinander nicht lebensnah und widerspruchsfrei gewürdigt und die festgestellte Äußerung des Angeklagten: "Du bringst mich nicht mehr in die Höh" (S 73) unrichtig gedeutet worden, weil sie ihre Motivation in einer vermuteten Verletzung hatte. Schließlich könnte "die Entschuldigung des Angeklagten" im Streifenwagen (S 75) "auch aus anderen Gründen als einem Schuldeingeständnis erfolgt sein". Damit bringt der Beschwerdeführer aber keinen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung. Er versucht lediglich (und dies unter Mißachtung der die bekämpfte Feststellung eines gezielten Vorgehens des Beschwerdeführers stützenden Zeugenaussage des Peter E*** S 66, auf die sich das Gericht nicht nur pauschal, sondern ausdrücklich bezog - S 74), der Urteilsbegründung eine für den Angeklagten günstigere Tatversion entgegenzusetzen. Generell erschöpft sich die Beschwerde sohin darin, die aktengetreue und denkmögliche Argumentation des Erstgerichtes bei der Würdigung der Beweise mit dem Hinweis zu entkräften, daß auch für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich gewesen wären, worin aber keine gesetzmäßige Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde erblickt werden kann (Mayerhofer-Rieder2, RN 145, 147 zu § 281 Z 5 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Mangels Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde fehlt es an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Erledigung der Berufung (EvBl 1981/46 uva). Über sie wird der örtlich zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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