OGH 11Os102/04

OGH11Os102/049.11.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. November 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klenk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred C***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 5. Mai 2004, GZ 11 Hv 6/04v-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred C***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (idF BGBl 1989/242, I 2001/130) sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 25. Jänner 2004 in Steyr Isabella P*****

1) dadurch, dass er sie anlässlich eines gemeinsamen Spazierganges zu Boden stieß, ihre Gegenwehr unterband, indem er ihr Mund und Nase zuhielt, bis sie mit Atemproblemen zu kämpfen hatte, die durch diese Tathandlungen völlig verängstigte Isabella P***** sodann bis zu einem Pfad in Richtung des Steyr-Flusses zog, dort ihren Oberkörper und ihren Unterleib entkleidete, Finger in ihre Scheide einführte, sie an den Haaren erfasste und ihren Kopf zur Durchführung eines Oralverkehrs nach unten drückte, sodann von hinten einen Geschlechtsverkehr an ihr durchführte und sie schließlich neuerlich zur Durchführung eines Oralverkehrs nach unten drückte, außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB eine Person mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs sowie dem Beischlaf gleichzusetzender Handlungen genötigt und

2) nach der zu 1 geschilderten Handlung durch die Äußerung, sie möge ihn nicht anzeigen und auch niemandem von der Tathandlung erzählen, ansonsten er sich an ihr rächen würde, egal, was dann mit ihm passiere, durch gefährliche Drohung zumindest mit Verletzungen am Körper zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von einer Anzeigeerstattung oder Mitteilung seiner Tathandlung gegenüber anderen Personen zu nötigen versucht, wobei die Tatvollendung durch die Mitteilung des Geschehens an eine Freundin und sodann erfolgter Anzeigeerstattung seitens Isabella P***** unterblieb.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO, welcher indes keine Berechtigung zukommt. Vorauszuschicken ist, dass die in Z 5 angeführten Begründungsmängel nur dann erfolgreich geltend gemacht werden können, wenn sie für die Lösung der Schuldfrage oder für die Subsumtion entscheidende Tatsachen betreffen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Anfechtung aus Z 5 erster Fall (Undeutlichkeit) und dritter Fall (Widersprüchlichkeit) sowohl die Feststellungs- wie auch die Begründungsebene betreffen können, die übrigen Fälle (Unvollständigkeit, fehlende oder offenbar unzureichende Begründung und Aktenwidrigkeit) hingegen nur die Begründungsebene. Aber auch dann, wenn ein formeller Fehler der letztgenannten Kategorien aufgezeigt werden soll, muss er, um nach Z 5 beachtlich zu sein, die damit als mangelhaft behauptete Begründung einer schuld- oder subsumtionsrelevanten Tatsache betreffen. Beweiswerterwägungen der Tatrichter scheiden - sofern sie nicht den Gesetzen der Folgerichtigkeit oder grundlegenden empirischen Erfahrungssätzen über Kausalitätszusammenhänge widersprechen - als Anfechtungsgegenstand der Z 5 von vornherein aus.

Wenn vorliegend ein Widerspruch der Feststellung, P***** habe versucht, die Beziehung zum Angeklagten langsam auslaufen zu lassen, zur Annahme, P***** habe offensichtlich die Beziehung aufrecht erhalten wollen, thematisiert wird, betrifft diese Divergenz nur einen für die Schuld- oder Rechtsfrage unmaßgeblichen Umstand. Gleiches gilt für den Einwand der Aktenwidrigkeit der Feststellung, P***** habe dem Angeklagten beim Versuch, seinen Angriff abzuwehren, in den Finger gebissen, wohingegen im Befund des polizeiärztlichen Dienstes der Bundespolizeidirektion Steyr ohne Hinweis auf eine Bissverletzung nur ein Einriss der Fingerkuppe des Angeklagten festgestellt worden sei, ganz abgesehen davon, dass Aktenwidrigkeit nur bei unrichtiger Wiedergabe eines Beweisergebnisses, das zur Begründung einer Feststellung herangezogen wird, vorliegen könnte. Schließlich vermag auch die unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit bemängelte Außerachtlassung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers bzw eines dazu eingeholten Sachverständigengutachtens bei Beurteilung des Aussagewertes der Verantwortung des Angeklagten den relevierten Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen, weil mit diesem Vorbringen erneut keine entscheidende Tatsache, sondern lediglich die Einschätzung der Tatrichter betreffend die Glaubwürdigkeit des Angeklagten und damit ihre Beweiswürdigung nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung angegriffen wird.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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