OGH 11Os101/83 (RS0092819)

OGH11Os101/8328.6.1983

Rechtssatz

Eine förmliche Mahnung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erteilt werden, jedoch muß darin mit Rücksicht auf den schon in der Beziehung hervorgehobenen formellen Charakter des Verfahrensschrittes und seine Rechtsnatur als gerichtliche Erklärung, die letztmalig die ursprüngliche Weisung wiederholt, deutlich eine in Vollziehung des § 53 Abs 3 StGB ergehende Mahnungsäußerung und eine Androhung des Widerrufs zum Ausdruck kommen.

Normen

StGB §53 Abs3

11 Os 101/83OGH28.06.1983
12 Os 115/84OGH09.08.1984

Ausdrücklich gegenteilig; nur: Und eine Androhung des Widerrufs zum Ausdruck kommen. (T1) Veröff: SSt 55/50 = EvBl 1985/5 S 25 = RZ 1985/45 S 115

12 Os 59/86OGH17.04.1986

nur: Eine förmliche Mahnung kann schriftlich erteilt werden. (T2) Beisatz: Zustellung (T3) Veröff: JBl 1986,738

Dokumentnummer

JJR_19830628_OGH0002_0110OS00101_8300000_001

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