OGH 11Os101/11d

OGH11Os101/11d6.10.2011

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Philipp S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Robert W***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 18. April 2011, GZ 39 Hv 57/08s-172, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten W***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche der Angeklagten Philipp S***** und Johann R***** enthält - wurde Robert W***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt und nach § 147 Abs 3 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 28. Oktober 2008, GZ 39 Hv 57/08m-123, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt.

Danach hat er mit Philipp S***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem Vorsatz durch das Verhalten der Getäuschten sich bzw die H***** GmbH unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese am Vermögen schädigten,

1. zu nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkten vor und nach dem 4. September 2006 in Lichtenwörth und Wiener Neustadt Verfügungsberechtigte der N***** AG durch die Vorspiegelung, bei der genannten - tatsächlich notleidenden - Gesellschaft handle es sich um ein wirtschaftlich erfolgreiches und finanziell ertragreiches Unternehmen, sowie durch Vorlage einer die wirtschaftliche Lage des Unternehmens entgegen den tatsächlichen Verhältnissen falsch darstellenden und Scheinrechnungen beinhaltenden Zwischenbilanz und von Kundenlisten zur Zuzählung von Darlehensvaluta im Gesamtwert von 600.000 Euro (Schaden 600.000 Euro);

2. zwischen 3. November 2006 und Mitte März 2007 in Lichtenwörth und Retz wiederholt Verfügungsberechtigte der P***** GesmbH durch die Vorspiegelung der (richtig - vgl US 10) Zahlungsfähigkeit des eingangs genannten Unternehmens zur Lieferung von Eisen- und Stahlwaren sowie Baumaschinen im Gesamtwert von 19.282,66 Euro (Schaden 19.282,66 Euro);

wobei sie durch die Tat einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführten.

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten W***** aus § 281 Abs 1 Z 11 (gemeint zweiter Fall) StPO.

Rechtliche Beurteilung

Angesichts des festgestellten Schadens (von 600.000 Euro [US 8]), der die Qualifikationsgrenze des § 147 Abs 3 StGB erheblich übersteigt, liegt in der Wertung des hohen Schadens als erschwerend (US 19) kein Verstoß gegen das sogenannte Doppelverwertungsverbot bei der Strafzumessung (Fabrizy, StPO11 § 281 Rz 76a; RIS-Justiz RS0088028, RS0099961).

Die Ausführungen, „die Feststellung des endgültigen Schadens bzw die durch eine Verwertung der Liegenschaften eintretende Schadensgutmachung“ sei an der Untätigkeit der geschädigten Bank gescheitert (vgl allerdings zur Schwierigkeit der Verwertung der verpfändeten „ungarischen Grundstücke“ des Beschwerdeführers US 6, 9 und 15) und es sei von einem „weitaus niedrigeren Schaden ('um fast die Hälfte niedriger als berücksichtigt') auszugehen“, sind ein disloziertes Berufungsvorbringen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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