Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Herbert H***** der Verbrechen des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs l, 106 Abs 1 Z l StGB sowie des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und - neben der Verurteilung zu einer 12-jährigen Freiheitsstrafe - gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Angeklagten gegen die Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB aus § 345 Abs 1 Z 13 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der Beschwerde zuwider ist das Geschworenengericht von einer eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit wegen der schwer abnormen Persönlichkeit des Angeklagten und damit zweifelsfrei (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19) davon ausgegangen, dass er dieser Tat unter dem Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grade begangen hat. Gestützt auf das auch insoweit keinen Zweifel offen lassende Sachverständigengutachten des Ass.Prof. Dr. Ernst G***** (S 156 f/II), der auch die zukünftige Begehung von den Schuldspruchfakten vergleichbaren Taten als naheliegend einstufte, konnte das Erstgericht überdies von einer daraus resultierenden qualifizierten Gefährlichkeit im Sinne des § 21 Abs 2 StGB ausgehen. Soweit sich das Rechtsmittel im Übrigen gegen die Gefährlichkeitsprognose mit der bloßen Behauptung wendet, dass diese „aus Sicht des Angeklagten negativ zu beurteilen" sei, wird nur ein Berufungsgrund geltend gemacht (Fabrizy StPO9 § 281 Rz 72). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs l, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285 i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)