Rechtssatz
Nicht gemäß § 37 Abs 1 StPO konnexe, jedoch dennoch gleichzeitig (iSv einmalig) angeklagte Taten mehrerer Personen haben nicht Gegenstand eines gemeinsam geführten Hauptverfahrens zu sein, vielmehr sind die Verfahren diesfalls zu trennen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich dann für jedes dieser Verfahren nach § 36 Abs 3 StPO, ohne dass die – eine Ausscheidung aus einem gesetzmäßig (§ 37 Abs 1 StPO) gemeinsam geführten Verfahren voraussetzende – Zuständigkeitsnorm des § 36 Abs 4 StPO greift.
11 Ns 63/17d | OGH | 13.09.2017 |
Auch; Beisatz: Hier: Im schöffengerichtlichen Verfahren vor Rechtswirksamkeit der Anklageschrift. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20120207_OGH0002_0110NS00009_12F0000_001