OGH 11Ns78/23v

OGH11Ns78/23v20.9.2023

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. September 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in der Strafsache gegen * R* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 2 Z 3 SMG, AZ 12 Hv 39/23m des Landesgerichts Linz, über Vorlage gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO durch das Oberlandesgericht Linz, AZ 8 Bs 105/23g, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0110NS00078.23V.0920.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Wien zur Zuweisung an das zuständige Gericht übermittelt.

 

Gründe:

[1] Mit im Verfahren AZ 12 Hv 39/23m des Landesgerichts Linz eingebrachter Anklageschrift vom 6. Juli 2023, AZ 78 St 65/23g (ON 7), legt die Staatsanwaltschaft Wien * R* dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 2 Z 3 SMG subsumierte Verhaltensweisen zur Last.

[2] Im Anklagetenor geht die Staatsanwaltschaft davon aus, R* habe „in W* und andernorts“ vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Heroin in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge dem abgesondert verfolgten * L*

1. verschafft, indem er ihm anbot, als Heroinverkäufer „in L*“ zu arbeiten und den Kontakt zu einem Unbekannten herstellte, der „L* in L*“ Anfang März 2022 200 Gramm Heroin und Mitte März 2022 weitere 200 Gramm Heroin jeweils zum Weiterverkauf übergab;

2. überlassen, und zwar zwischen Jänner 2022 und Anfang/Mitte März 2022 in W* in mehreren Angriffen insgesamt 50 Gramm Heroin unentgeltlich zum Eigenkonsum.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die Annahme der örtlichen Zuständigkeit des Landesgerichts Linz wurde nicht begründet.

[4] Ein Einspruch gegen die Anklage liegt nicht vor.

[5] Der Vorsitzende des Schöffengerichts legte die Akten am 31. Juli 2023 wegen Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Linz gemäß § 213 Abs 6 zweiter Satz StPO dem Oberlandesgericht Linz vor (ON 20).

[6] Mit Beschluss vom 16. August 2023, AZ 8 Bs 105/23g, legte das Oberlandesgericht Linz die Akten – nach Verneinen des Bestehens eines der in § 212 Z 1 bis 4, 7 und 8 StPO genannten Gründe und nach Entscheidung über die Untersuchungshaft (vgl RIS‑Justiz RS0124585) – gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO (iVm § 213 Abs 6 letzter Satz StPO), weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei, dem Obersten Gerichtshof vor.

Dieser hat erwogen:

[7] Primärer Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit im Hauptverfahren ist gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO jener Ort, an dem die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte (RIS‑Justiz RS0127231).

[8] Nach der Anklageschrift und dem Akteninhalt (zum Bezugspunkt der Zuständigkeitsprüfung vgl RIS‑Justiz RS0131309 [T3]) findet sich – wie vom Oberlandesgericht Linz richtig aufgezeigt – kein Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Linz in Ansehung des Angeklagten R*, weil die Tatorte von dessen inkriminierten Handlungen im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien liegen.

[9] Dieses Gericht wird daher die Sache gemäß § 215 Abs 4 erster Satz StPO dem zuständigen Landesgericht zuzuweisen haben (RIS‑Justiz RS0124585 [insb T2]).

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