European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0110NS00068.21W.0913.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit beim Obersten Gerichtshof eingebrachtem Antrag begehrt Stefan K***** die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Erhebung einer Beschwerde „gegen das GRBG“ sowie zur Einbringung von Anträgen auf Erneuerung der Verfahren AZ 16 Hv 125/10d, AZ 17 Hv 12/15a und AZ 17 Hv 26/14h je des Landesgerichts Feldkirch, AZ 11 Hv 130/17y des Landesgerichts Steyr sowie des noch anhängigen Verfahrens AZ 38 Hv 56/21g des Landesgerichts Krems an der Donau.
[2] Der Antrag war schon deshalb zurückzuweisen, weil K***** (ursprünglich) von einem Sachwalter, derzeit einem Erwachsenenvertreter vertreten wird (nunmehr AZ 5 P 1/21y des Bezirksgerichts Innsbruck), der aktuell auch im Verfahren AZ 38 Hv 56/21g des Landesgerichts Krems an der Donau als Verteidiger einschreitet.
[3] Im Übrigen enthält der Antrag weder Hinweise darauf, aus welchem Grund fristgebundene (Art 34 MRK) Anträge auf Erneuerung der seit Jahren rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zulässig sein sollten noch auf mögliche Grundrechtsverletzungen, weswegen er, weil Verfahrenshilfe für unzulässige oder von vornherein (somit offenkundig) aussichtslose Anträge nicht zu gewähren ist (RIS‑Justiz RS0127077), auch aus diesem Grund nicht zum Erfolg führen könnte.
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