OGH 11Ns62/24t

OGH11Ns62/24t27.8.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * M* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 27 Hv 23/24d des Landesgerichts Innsbruck, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0110NS00062.24T.0827.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * ist in der Strafsache des * M* und anderer Angeklagter von der Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerden und der Berufungen der Angeklagten * A* und * Mo* gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 14. Mai 2024, GZ 27 Hv 23/24d-163, ausgeschlossen.

An ihre Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu 12 Os 86/24z über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * A* und * Mo* gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 14. Mai 2024, GZ 27 Hv 23/24d‑163, zu entscheiden.

[2] Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des erkennenden Senats.

[3] Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn (andere) Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.

[4] Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * hat angezeigt, dass sie zu den Eltern eines mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebenden und auch ihr bekannten, im Urteil genannten Tatopfers freundschaftliche Beziehungen unterhält.

[5] Das Bestehen solcher Beziehungen ist geeignet, ihre volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit zweifelhaft erscheinen zu lassen. Damit liegt im vorliegenden Fall der genannte Ausschließungsgrund vor (vgl RIS‑Justiz RS0096914 [T15, T21]; Lässig, WK‑StPO § 43 Rz 11 mwN).

[6] Anstelle der Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung des Obersten Gerichtshofs der im Spruch genannte Hofrat des Obersten Gerichtshofs.

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