Spruch:
Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Wien ist nicht gerechtfertigt.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
In seinem gegen sämtliche Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gerichteten Ablehnungsantrag vom 28.Februar 1996 hat der Beschuldigte Anton B***** unter anderen auch pauschal das Oberlandesgericht Wien abgelehnt.
Über diese Ablehnungserklärung hatte gemäß § 74 Abs 2 letzter Halbsatz StPO der Oberste Gerichtshof zu entscheiden.
Die Ablehnung ist nicht gerechtfertigt, weil die Ablehnung von Richtern auf Gründe gestützt werden muß, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit der Abgelehnten in Zweifel zu ziehen. Diese Gründe müssen daher genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden. Auf unsubstantiierte Pauschalvorwürfe ohne individuellen Gehalt - wie vom Beschuldigten gegen das Oberlandesgericht Wien erhoben - ist daher nicht einzugehen.
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