European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0110NS00059.22Y.0728.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit Beschluss vom 27. Mai 2003, AZ 11 Os 52/03, wies der Oberste Gerichtshof die gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. Dezember 2002, GZ 122 Hv 58/02x‑23, gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurück.
[2] Im Rahmen der Veröffentlichung der Entscheidung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfolgte eine Anonymisierung des Namens des Angeklagten durch Reduktion seines Familiennamens auf den Anfangsbuchstaben, sein Vorname wurde genannt.
[3] Mit Schreiben vom 9. Juni 2022 begehrte der – mit dem seinerzeitigen Angeklagten nicht namensgleiche – Antragsteller den im RIS veröffentlichten Beschluss zu anonymisieren („dh Namen von Beteiligten unkenntlich zu machen“), weil der Beschluss in einem anderen Verfahren als „Beweis“ dafür verwendet werde, dass er ein Betrüger sei.
Rechtliche Beurteilung
[4] Gemäß § 15 Abs 1 OGHG sind in die Entscheidungsdokumentation Justiz des RIS alle Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs im Volltext aufzunehmen, die sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung eines Rechtsmittels erschöpfen. Nach Abs 4 leg cit sind dabei Namen, Anschriften und erforderlichenfalls auch sonstige Orts‑ und Gebietsbezeichnungen, die Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache zulassen, durch Buchstaben, Ziffern oder Abkürzungen so zu anonymisieren, dass die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht. Solche Anordnungen hat grundsätzlich der erkennende Senat bei der Beschlussfassung zu treffen (Abs 5).
[5] Gemäß Art 17 Abs 1 lit a (der seit 25. Mai 2018 in jedem Mitgliedstaat der EU unmittelbar geltenden) DSGVO hat jede betroffene Person das Recht, zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern einer der Gründe der lit a bis f des Art 17 Abs 1 DSGVO vorliegt.
[6] Da es sich beim Antragsteller nicht um den Angeklagten im seinerzeitigen Finanzstrafverfahren handelt, war der Antrag – vom für die Entscheidung über eine nachträgliche Anonymisierung zuständigen (vgl RIS‑Justiz RS0132058, RS0125183 [T1, T2]) Senat – mangels Antragslegitimation zurückzuweisen.
[7] Im Übrigen erfolgte die Anonymisierung in der in Rede stehenden Veröffentlichung in einer der gesetzlichen Anordnung entsprechenden Form, sodass keine Gefahr ersichtlich ist, dass es nicht verfahrensbeteiligten Dritten möglich sein könnte, Rückschlüsse auf die Person des Angeklagten zu ziehen, weshalb eine weitergehende Anonymisierung (§ 15 Abs 5 OGHG) ausscheidet.
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