OGH 11Ns54/18g

OGH11Ns54/18g16.10.2018

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ertl, LL.M., als Schriftführer in der Strafsache gegen Amir R***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB im Zuständigkeitsstreit zwischen dem Landesgericht für Strafsachen Graz, AZ 191 Hv 4/18z, und dem Landesgericht Linz, AZ 33 Hv 60/18x, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0110NS00054.18G.1016.000

 

Spruch:

Für die Durchführung des Hauptverfahrens gegen Amir R***** ist das Landesgericht Linz zuständig.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit beim Landesgericht für Strafsachen Graz eingebrachtem Strafantrag vom 6. Juni 2018, AZ 18 St 181/18d (ON 4 der Hv‑Akten), legte die Staatsanwaltschaft Graz Amir R***** ein dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB subsumiertes, am 2. Mai 2018 „in G*****“ (ie der Wohnort des Empfängers der über einen Nachrichtendienst übermittelten Botschaft bedrohlichen Inhalts) begangenes Verhalten zur Last.

Das Landesgericht für Strafsachen Graz sprach mit unbekämpft gebliebenem Beschluss vom 13. Juni 2018, GZ 191 Hv 4/18z-6, seine örtliche Unzuständigkeit aus und überwies das Verfahren – unter Hinweis auf den Wohnort des R***** – an das für zuständig erachtete Landesgericht Linz (ON 6 S 7). Dieses sprach mit rechtswirksamem Beschluss vom 25. Juli 2018 ebenfalls seine örtliche Unzuständigkeit aus und legte gemäß § 38 dritter Satz StPO die Akten– verfehlt über das Oberlandesgericht Linz (vgl den nur auf Delegierungen anzuwendenden § 590 Geo; siehe 14 Ns 21/15x; Oshidari, WK-StPO § 38 Rz 13) – dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung des Kompetenzkonflikts vor (ON 9).

Für das Hauptverfahren ist gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er – wie hier – derzeit nicht festgestellt werden, ist gemäß § 36 Abs 3 zweiter Satz StPO jener Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder eintreten hätte sollen, fehlt es an einem solchen, der Ort an dem der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat (Oshidari, WK-StPO § 36 Rz 6).

Die zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit im zweiten Satz des § 36 Abs 3 StPO vorgesehene Erfolgsanknüpfung, hängt davon ab, ob die in Rede stehende strafbare Handlung ein Erfolgsdelikt ist, also den Eintritt einer von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrennbaren Wirkung in der Außenwelt voraussetzt. Dies ist beim Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB nicht der Fall (14 Ns 11/16b; RIS-Justiz RS0127317 [T1]; vgl Fabrizy, StGB12 § 107 Rz 5; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 § 107 Rz 2, 9; Schwaighofer in WK2 StGB § 107 Rz 2, 7, 9), weshalb der Wohnsitz des Angeklagten in T***** (ON 2 S 33, ON 4) den Ausschlag gibt.

Demgemäß ist – wie bereits die Generalprokuratur zutreffend ausführte – jedenfalls derzeit das Landesgericht Linz zur Durchführung des Hauptverfahrens zuständig.

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