European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0110NS00052.18P.0911.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem (auch mit erhöhtem Reiseaufwand begründeten – vgl aber RIS‑Justiz RS0127777) Antrag auf Delegierung der Strafsache an das für den nunmehrigen Wohnort der Angeklagten (vgl aber RIS‑Justiz RS0129146) zuständige Landesgericht St. Pölten kann auch bei Berücksichtigung des aktenkundigen Gesundheitszustands der Angeklagten (ON 9, 35) nicht gefolgt werden. Denn mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer , WK‑StPO § 28 Rz 2; Oshidari , WK‑StPO § 39 Rz 3) kann angesichts der bisherigen Verantwortung der Angeklagten (ungeachtet der im Delegierungsantrag in Aussicht gestellten geständigen Einlassung und Zustimmung zur „Verlesung der Ermittlungsergebnisse“) die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zahlreicher Zeugen mit Wohnsitz in Kärnten zur materiellen Wahrheitserforschung (§ 3 StPO) keineswegs ausgeschlossen werden (§ 258 Abs 2 StPO; vgl auch RIS‑Justiz RS0053539).
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