European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0110NS00051.14K.1008.000
Spruch:
Die Strafsache wird dem Landesgericht Wels abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StPO war spruchgemäß zu entscheiden, wobei inhaltlich auf die Ausführungen von Staatsanwaltschaft und Landesgericht Wels (ON 1 S 11 ff ‑ Tatorte und Wohnorte der zu vernehmenden Personen) ‑ denen der Angeklagte lediglich nicht spezifizierte „persönliche“ Gründe entgegenstellte (ON 33) ‑ verwiesen werden kann.
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