Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben, weil - mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 28 Rz 2) - das geltend gemachte Kostenargument vor dem Hintergrund, dass auch mehrere Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Salzburg haben, nicht durchschlägt. Gleiches gilt für die aus finanziellen Gründen angekündigte Missachtung der gerichtlichen Vorladung zur Hauptverhandlung (ON 57 S 13).
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
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