European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0110NS00031.21D.0414.000
Spruch:
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit beim Obersten Gerichtshof eingebrachtem Antrag begehrt Hanno B***** die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, weil „er beabsichtige“, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 9. März 2021, AZ 8 Ns 10/21x, (womit sein Ablehnungsantrag gegen das [gesamte] Landesgericht Feldkirch zurückgewiesen worden war) „Beschwerde, eine außerordentliche Revision oder einen sonstigen Rechtsbehelf“ zu erheben.
[2] Da – worauf bereits das Oberlandesgericht den Antragsteller hinwies – gegen dessen Beschluss keines der ins Auge gefassten Rechtsmittel zulässig ist, war der völlig substratlose, somit nicht überprüfbare Antrag abzuweisen, weil Verfahrenshilfe für unzulässige oder von vornherein (somit offenkundig) aussichtslose Anträge nicht zu gewähren ist (RIS‑Justiz RS0127077).
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