European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0110NS00031.17Y.0505.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag des Angeklagten auf Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht für Strafsachen Graz kommt mangels Vorliegens hinreichend wichtiger Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO keine Berechtigung zu, weil er bloß auf den Wohnort des Angeklagten (RIS‑Justiz RS0053539 [T4]) und den Umstand, dass die zu ladenden Zeugen nicht im Sprengel des Landesgerichts Salzburg wohnhaft sind, gegründet ist, zumal die Zeugen – vom Antragsteller übergangen – genau so wenig im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Graz aufhältig sind.
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