European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0110NS00027.23V.0509.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Wien zur Zuweisung an das zuständige Gericht übermittelt.
Gründe:
[1] Mit Anklageschrift vom 31. Jänner 2023 (ON 15) legt die Staatsanwaltschaft Salzburg * S* ein vom 13. Jänner 2021 bis zum 23. Juni 2022 in der Türkei begangenes, als Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB beurteiltes Verhalten zur Last. Die Anklageschrift wurde dem Genannten zugestellt. Ein Einspruch dagegen liegt nicht vor.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die Akten wurden von der Vorsitzenden wegen Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Salzburg gemäß § 213 Abs 6 zweiter und dritter Satz StPO dem Oberlandesgericht Linz und von diesem – nach Verneinen des Bestehens der in § 212 Z 1 bis 4 StPO genannten Gründe – im Sinn des § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vorgelegt, weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei.
[3] Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
[4] Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts im Hauptverfahren bestimmt sich nach der Rangfolge des § 36 Abs 3 StPO.
[5] Nach der – maßgeblichen (RIS-Justiz RS0131309 [insbesondere T3]) – Aktenlage liegt der Tatort (§ 36 Abs 3 erster Satz StPO) im Ausland. Bei § 278 Abs 2 StGB handelt es sich um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt (Plöchl in WK2 StGB § 278 Rz 14); Anknüpfung an einen Ort des Erfolgseintritts (§ 36 Abs 3 zweiter Satz StPO) kommt daher von vornherein nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0127317). Seinen Wohnsitz (§ 36 Abs 3 zweiter Satz StPO) wiederum hatte der Angeklagte zum – insoweit maßgeblichen (RIS‑Justiz RS0130478) – Zeitpunkt des Einbringens der Anklage in * (ON 11.2, 3; ON 11.4, 2; vgl ON 15 S 1), somit im Sprengel des Landesgerichts St. Pölten.
[6] Demnach war die Sache dem Oberlandesgericht Wien zu übermitteln, das gemäß § 215 Abs 4 erster Satz StPO die Sache dem zuständigen Landesgericht zuzuweisen hat (RIS‑Justiz RS0124585 [insbesondere T2]).
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