Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Nach den dem vorliegenden Strafantrag (ON 3) zugrunde liegenden Tatsachen soll Adolf G***** die inkriminierte SMS-Nachricht an seinem Wohnort in N***** (sohin im Sprengel des Landesgerichts Leoben) verfasst und dem in H***** (sohin im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck) wohnhaften Mathias S***** übermittelt haben.
Rechtliche Beurteilung
Aus § 36 Abs 3 erster Satz StPO, wonach für das Hauptverfahren primär das Gericht zuständig ist, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte (Oshidari, WK-StPO § 36 Rz 6; zum Ausführungsort vgl 13 Ns 75/11z, 12 Ns 74/11w), ergibt sich fallbezogen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Leoben und nicht jene des mit Strafantrag angerufenen Landesgerichts Innsbruck. Eine Delegierung kommt somit nicht in Betracht, weil eine Strafsache gemäß § 39 Abs 1 StPO (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) nur dem zuständigen Gericht abgenommen und einem anderen übertragen werden kann. Vielmehr wird das Landesgericht Innsbruck gemäß § 485 Abs 1 Z 1 StPO vorzugehen haben.
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