Spruch:
Die (pauschale) Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck einschließlich des Präsidenten dieses Gerichtshofes ist nicht gerechtfertigt.
Die Erklärung, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini und Dr. Kral sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Friedrich und Dr. Lachner wegen Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Ablehnung namentlich genannter Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck werden die Akten dem Präsidenten dieses Gerichtshofes zugeleitet.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
In dem mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 15. April 1980, GZ 10 Os 46/80-10, rechtskräftig beendeten, oben näher bezeichneten Strafverfahren ist nunmehr (abermals) über einen Antrag des Verurteilten Dr. Werner O*** auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach dem § 353 StPO zu entscheiden. Zugleich mit diesem Antrag brachte der Verurteilte einen Schriftsatz ein, in dem er u.a. erklärt, alle Richter der Landesgerichte Innsbruck und Feldkirch, alle Richter beim Oberlandesgericht Innsbruck sowie die Richter des Senates 12 beim Obersten Gerichtshof in Wien abzulehnen. Der Begründung dieser Erklärung ist zu entnehmen, daß sie sich auch auf den Präsidenten des genannten Gerichtshofes zweiter Instanz und im besonderen auf jene Mitglieder des Obersten Gerichtshofes bezieht, die am 17.September 1981 an der Beschlußfassung zu 12 Os 124,125/81 beteiligt waren. Neben dieser allgemeinen Erklärung werden in den Antragsgründen einige Mitglieder des Oberlandesgerichtes Innsbruck, auf die sich die Ablehnung erstreckt, namentlich bezeichnet.
Über die Ablehnung hat der Oberste Gerichtshof nur insofern zu befinden, als von ihr Richter des Obersten Gerichtshofes und der gemäß dem § 74 Abs. 2 (zweiter Fall) StPO zur Entscheidung über die (pauschale) Ablehnung aller Richter der Landesgerichte Innsbruck und Feldkirch berufene Gerichtshof zweiter Instanz als solcher (einschließlich seines Präsidenten) betroffen sind (§ 74 Abs. 2 letzter Fall).
Die Ablehnung des Gerichtshofes zweiter Instanz ist nicht gerechtfertigt.
Gemäß dem § 72 Abs. 1 StPO können Richter aus Gründen abgelehnt werden, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen. Dabei müssen die Gründe der Ablehnung angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (§ 73, zweiter Satz, StPO).
Solche Gründe wurden vom Verurteilten in bezug auf die in seiner Ablehnungserklärung namentlich nicht genannten Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck nicht vorgebracht. Sein Vorbringen begnügt sich insoweit mit dem Hinweis auf (nicht näher beschriebene) persönliche und dienstliche Kontakte, die zwischen den Mitgliedern des Gerichtshofes bestünden (siehe insbesondere S 415 d.A). Dies genügt aber nicht, auch nur den Anschein einer Befangenheit darzulegen.
Dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck hinwieder wird - im Kern - bloß vorgeworfen, er habe nie die Absicht gehabt, "den Fehler, den die Tiroler Justiz (am Ablehnenden) begangen hatte, einzugestehen" (S 415 d.A). Aus einem solchen - im übrigen ohne ausreichendes sachliches Substrat erhobenen - Vorwurf allein kann aber die Befürchtung, der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck könnte sich bei seiner Entscheidung in Ablehnungssachen von anderen als sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen, auch nicht aus dem Aspekt des Verurteilten mit Grund abgeleitet werden. Da somit keinerlei Umstände dargetan werden, welche (objektiv) die volle Unvoreingenommenheit aller Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck oder des Präsidenten dieses Gerichtshofes im besonderen in Zweifel zu ziehen geeignet sind, fehlt der Ablehnungserklärung die Berechtigung.
Nach dem bisherigen Verfahrensstand besteht für den Obersten Gerichtshof keine Kompetenz, sich mit dem Wiederaufnahmebegehren des Verurteilten meritorisch zu befassen. Da auch die im Spruch genannten Mitglieder dieses Gremiums, auf welche die Ablehnung zu beziehen ist, nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes nicht zur Entscheidung über die Ablehnung berufen sind, war die bezügliche Erklärung des Verurteilten, die eines eine Absprache hierüber erfordernden Anlasses entbehrt, zurückzuweisen.
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